Ordnung der Minne
I. Wesen des Wettstreites
Die Minne ist eine höfische Prüfung der Dichtkunst, des Gefühls und des würdigen Vortrages. Zugelassen sind:
- gesungene Minnelieder,
- gesprochene Gedichte,
- Balladen,
- feierliche Liebeserklärungen.
Der Beitrag darf romantische oder höfische Liebe, eheliche Verbundenheit, unerfüllte Liebe sowie die Trauer um einen verstorbenen geliebten Menschen behandeln.
Die Minne muss keiner bestimmten anwesenden Person gelten. Die besungene oder angeredete Person darf anwesend, abwesend, verstorben, erfunden oder sinnbildlich gemeint sein.
II. Zulassung
Zur Minne sind zugelassen:
- Ritter und Angehörige des Adels,
- förmlich entsandte Vertreter hoher Häuser,
- Vertreter großer und anerkannter Institutionen.
Für die Teilnahme gelten dieselben persönlichen Voraussetzungen wie bei den übrigen Disziplinen der Ritterspiele. Die Zahl der Teilnehmer ist auf höchstens acht beschränkt.
III. Eigenes Werk und eigener Vortrag
Jeder Teilnehmer muss sein Werk selbst verfassen und persönlich vortragen. Das Verfassen durch einen Schreiber, Barden oder sonstigen Dritten ist ebenso untersagt wie der Vortrag durch einen Stellvertreter.
Der Teilnehmer darf Notizen oder ein vollständiges Blatt mit dem eigenen Texte verwenden. Auswendig zu sprechen oder zu singen ist nicht vorgeschrieben und gewährt keinen besonderen Wertungsvorteil.
Der Vortrag eines fremden Werkes als eigene Schöpfung gilt als Täuschung und führt zum unmittelbaren Ausschlusse.
IV. Form des Vortrages
Der Beitrag darf gesprochen oder gesungen werden. Der Teilnehmer darf sich selbst auf einem gewöhnlichen, unverzauberten Instrumente begleiten.
Eine Begleitung durch weitere Musiker, Sänger oder sonstige Mitwirkende ist nicht zugelassen. Die Minne bleibt eine persönliche Darbietung des Teilnehmers.
Gewöhnliche Sinnbilder und Requisiten sind gestattet, darunter:
- Blumen und Blüten,
- Bänder und Tücher,
- Briefe und Schriftrollen,
- kleine Erinnerungsstücke,
- andere harmlose Zeichen der Verehrung oder des Gedenkens.
Solche Gegenstände dürfen den Vortrag unterstützen, ihn jedoch nicht ersetzen.
V. Dauer und Umfang
Jeder Teilnehmer trägt ein einziges Werk vor.
Der Vortrag darf höchstens zehn Minuten dauern. Gedichte, Lieder und Balladen dürfen nicht mehr als acht Strophen umfassen. Bei einer Liebeserklärung ohne eigentliche Strophengliederung gilt allein die Höchstdauer von zehn Minuten.
Wird die erlaubte Dauer oder Strophenzahl geringfügig überschritten, kann dies in der Wertung der Form berücksichtigt werden. Eine erhebliche oder vorsätzliche Überschreitung kann zum Abbruche des Vortrages führen.
VI. Ort und Zeit
Die Minne wird an einem eigenen Abend im Freilufttheater der Stadt Silberwacht abgehalten.
Der Markgraf von Silberwacht führt als Herr des Minnewettstreites den Vorsitz über die Feierlichkeiten. Er eröffnet den Abend, ruft die Teilnehmer auf, verkündet die vom Preisgerichte beschlossene Rangfolge und überreicht dem Sieger den Preis.
In die eigentliche Bewertung greift der Markgraf nicht ein. Die Entscheidung über die Leistungen obliegt allein dem Preisgerichte.
VII. Das Preisgericht
Das Preisgericht besteht aus drei Personen:
- einem Vertreter des Adels,
- einem Geistlichen oder Gelehrten,
- einem anerkannten Dichter oder Musiker.
Kein Mitglied des Preisgerichtes darf zugleich als Teilnehmer in derselben Minne antreten.
Das Preisgericht hört sämtliche ordentlichen Beiträge an und erstellt hernach aus den vergebenen Punkten die Rangfolge. Seine Entscheidung ist für den Wettstreit endgültig.
VIII. Wertungsgebiete
Jedes Mitglied des Preisgerichtes bewertet jeden Vortrag in vier Gebieten:
| Wertungsgebiet | Gegenstand der Bewertung |
|---|---|
| Dichtung | Sprachkunst, Bilder, Wortwahl, Aufbau und Geschlossenheit des Werkes |
| Minnegehalt | Aufrichtigkeit der Darstellung, Gefühl, Innigkeit und höfischer Sinn |
| Vortrag | Stimme, Haltung, Verständlichkeit, Ausdruck und Wirkung auf die Zuhörer |
| Form | Einhaltung des Themas, des zeitlichen Rahmens und der Turnierordnung |
Da die besungene Person erfunden oder sinnbildlich sein darf, bezeichnet die Aufrichtigkeit nicht den Nachweis eines wahrhaft bestehenden Liebesverhältnisses. Gewertet wird, wie glaubhaft und innig das vorgetragene Gefühl gestaltet wurde.
IX. Punktevergabe
Jedes Mitglied des Preisgerichtes vergibt in jedem Wertungsgebiete einen bis drei Punkte:
| Punkte | Bedeutung |
|---|---|
| 1 Punkt | ordentliche, doch wenig hervorragende Leistung |
| 2 Punkte | gelungene und würdige Leistung |
| 3 Punkte | außergewöhnliche und meisterliche Leistung |
Jeder Preisrichter kann somit höchstens zwölf Punkte je Beitrag vergeben. Bei drei Preisrichtern sind höchstens sechsunddreißig Punkte erreichbar.
Nach dem letzten Vortrage werden die Punkte sämtlicher Mitglieder des Preisgerichtes zusammengerechnet. Die höchste Gesamtsumme erhält den ersten Platz. Allein die Bewertung des Preisgerichtes entscheidet; ein Würfelwurf findet bei der Minne nicht statt.
X. Gleichstand
Besteht ein Gleichstand, welcher für die Vergabe der ersten vier Plätze erheblich ist, müssen die betreffenden Teilnehmer aus dem Stegreife je eine kurze zusätzliche Strophe vortragen.
Das Thema dieser Strophe wird durch das Preisgericht oder den Markgrafen unmittelbar vor dem Stechen bekanntgegeben. Vorbereitete Ersatzstrophen dürfen nicht verwendet werden.
Nach den zusätzlichen Strophen berät sich das Preisgericht abermals und entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Rangfolge. Eine erneute zahlenmäßige Gesamtwertung ist nicht erforderlich.
Ein Gleichstand unter Teilnehmern, welche sämtlich zwei Turnierpunkte erhalten würden, muss nicht aufgelöst werden.
XI. Namentliche Widmung und Zustimmung
Eine namentliche Widmung an eine anwesende Person oder deren unmittelbare öffentliche Umwerbung ist nur mit deren vorheriger Zustimmung gestattet. Diese Zustimmung muss vor dem Vortrage eingeholt und auf Verlangen gegenüber der Turnierleitung bestätigt werden können.
Liegt die Zustimmung nicht vor, darf die betreffende Person weder ausdrücklich genannt noch so unmittelbar angesprochen werden, dass der Vortrag einer öffentlichen Umwerbung gleichkommt.
Eine verschleierte, namenlose Verehrung ist ohne Zustimmung gestattet. Die gewählte Verhüllung darf jedoch nicht allein dazu dienen, eine anwesende Person gegen ihren Willen vor aller Augen bloßzustellen.
Abwesende, verstorbene, erfundene oder sinnbildliche Personen dürfen Gegenstand der Minne sein, ohne dass hieraus eine Pflicht zur vorherigen Zustimmung erwächst.
XII. Verbotene Hilfsmittel
Strikt untersagt sind:
- magische Stimmverstärkung,
- verzauberte Instrumente,
- Illusionen und Trugbilder,
- betörende oder gefühlslenkende Zauber,
- Tränke, Elixiere und andere stärkende Mittel,
- übernatürliche Segnungen zum Zwecke des Wettstreites,
- magische Beeinflussung des Preisgerichtes oder der Zuhörer,
- verborgene fremde Sänger oder Musiker,
- jede sonstige Hilfe, welche dem Teilnehmer einen unlauteren Vorteil verschafft.
Gewöhnliche Bauart, gute handwerkliche Güte oder besonderer Klang eines unverzauberten Instrumentes gelten nicht als unerlaubter Vorteil.
XIII. Grenzen des Inhaltes
Die Minne verlangt höfischen Sinn und die Achtung der Würde aller Anwesenden. Nicht zugelassen sind:
- offene Obszönität,
- schwere Beleidigungen,
- Schmähungen anwesender oder abwesender Personen,
- politische Provokationen,
- öffentliche Bloßstellung der besungenen Person,
- Drohungen,
- aufdringliche Besitzforderungen,
- erzwungene oder unerwünschte öffentliche Umwerbung,
- Vortrag eines fremden Werkes als eigenes.
Eine tragische, schmerzliche oder leidenschaftliche Darstellung ist gestattet, sofern sie weder die Würde anderer verletzt noch Drohung, Zwang oder Schmähung enthält.
XIV. Ausschluss
Zum unmittelbaren Ausschlusse führen insbesondere:
- nachgewiesener Diebstahl eines Werkes,
- Verwendung verbotener Magie oder sonstiger unerlaubter Hilfen,
- Vortrag trotz verweigerter Zustimmung einer ausdrücklich genannten anwesenden Person,
- offene Obszönität,
- schwere Beleidigung oder öffentliche Bloßstellung,
- Drohung oder politische Provokation,
- beharrliche Missachtung des Preisgerichtes oder der Turnierleitung.
Ein ausgeschlossener Teilnehmer erhält keine Punkte für die Gesamtwertung der Ritterspiele.
Bei geringfügigen Verstößen darf die Turnierleitung den Vortrag unterbrechen, eine Verwarnung aussprechen oder einen unzulässigen Teil untersagen. Schwere oder vorsätzliche Verstöße bedürfen keiner vorherigen Verwarnung.
XV. Turnierpunkte
Nach Abschluss der Wertung werden die Punkte für die Gesamtwertung der Ritterspiele wie folgt vergeben:
| Platzierung | Turnierpunkte |
|---|---|
| 1. Platz | 5 Punkte |
| 2. Platz | 4 Punkte |
| 3. und 4. Platz | je 3 Punkte |
| alle übrigen ordentlichen Teilnehmer | je 2 Punkte |
Als ordentlicher Teilnehmer gilt, wer sein zugelassenes Werk vollständig vorgetragen und den Wettstreit ohne Aufgabe oder Ausschluss beendet hat.
XVI. Siegerpreis
Der Sieger erhält neben den fünf Turnierpunkten:
- eine Brosche in Gestalt einer Nachtrose,
- den Titel Minnesänger von Silberwacht beziehungsweise Minnesängerin von Silberwacht.
Der Titel wird durch den Markgrafen verliehen und bis zum nächsten ordentlichen Turniere von Silberwacht geführt. Mit der Krönung eines neuen Siegers geht er auf diesen über.