Zweites Buch - Magierecht
Erlaubte Kunst · Verbote · Aufsicht · Forschung · Magische Katastrophen
Präambel
Da arkane, geistliche, natürliche und übernatürliche Kräfte Segen, Erkenntnis und Schutz, gleichermaßen aber Verderbnis, Zwang und großes Unheil zu wirken vermögen, wird dieses Magierecht gesetzt. Magie ist weder von sich aus Schande noch Vorrecht. Wer sie führt, schuldet Beherrschung; wer sie lehrt, schuldet Verantwortung; wer sie missbraucht, antwortet nach der größeren Macht, die ihm anvertraut war.
Erster Teil – Geltung und Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
- Dieses Buch gilt für jede Anwendung, Lehre, Forschung, Aufbewahrung und Vermittlung magischer oder artverwandter Kräfte in der Mark.
- Es bindet Magier, Priester, Paladine, Druiden, Schamanen, Hexenmeister, Dämonenjäger, Ren'dorei, Alchimisten, Artefaktkundige, Schüler, Fremde und sonstige Wirkende.
- Es gilt auch für Wesen, Gegenstände, Schriften und Orte, von denen selbständige magische Wirkung ausgeht.
§ 2 Magie unter dem Landrecht
- Kein Wirkender steht kraft Gabe, Weihe, Alter, Herkunft oder akademischen Ranges über dem Landrecht.
- Die innere Ordnung einer Kirche, Akademie oder Tradition bleibt gewahrt, soweit sie dem offenen Rechte nicht widerspricht.
- Magischer Rang verleiht weder Adel noch allgemeine Befehls- oder Gerichtshoheit.
§ 3 Grundsatz der Erlaubnis
- Erlaubt ist Magie, die nicht verboten ist, rechtmäßigem Zwecke dient und Leib, Seele, Freiheit, Eigentum und Landfrieden nicht unverhältnismäßig gefährdet.
- Verboten ist Magie, die ausdrücklich untersagt oder ihrem Wesen und Gebrauche nach verderbt, dämonisch, untotengebunden, blutopfernd, seelenbrechend oder gemeingefährlich ist.
- Zweifelhafte Kunst darf bis zur sachkundigen Prüfung vorläufig beschränkt werden.
§ 4 Pflicht zur Beherrschung
- Wer Magie wirkt, muss Art, Reichweite, mögliche Nebenwirkung und Mittel des Abbruches nach seinem Ausbildungsstande kennen.
- Prahlerisches, trunkenes, zorniges oder ungesichertes Wirken in Gegenwart Unbeteiligter ist verboten, wenn daraus erhebliche Gefahr entsteht.
- Je höher Macht und Befähigung, desto größer ist die Pflicht zur Vorsorge.
§ 5 Verhältnismäßigkeit
- Magie darf nur in dem Umfange gebraucht werden, den rechtmäßiger Zweck und Gefahr erfordern.
- Ein milderes gleich wirksames Mittel ist vorzuziehen.
- Heilung, Rettung, Bannung gegenwärtiger Gefahr und rechtmäßige Verteidigung genießen besonderes Gewicht.
§ 6 Einwilligung
- Magische Einwirkung auf Leib, Geist, Erinnerung, Gefühle oder dauernde Gestalt bedarf freien und aufgeklärten Einvernehmens, sofern keine gegenwärtige Lebensgefahr oder besondere gesetzliche Befugnis besteht.
- Schweigen, Furcht, Abhängigkeit, Rausch oder Bewusstlosigkeit gelten nicht als Einwilligung.
- In einer Rettungslage darf mutmaßlicher Wille angenommen werden, wenn Abwarten schweren Schaden erwarten ließe.
§ 7 Sorgfalt gegen Unbeteiligte
- Wirkende haben Schutzkreis, Abstand, Warnung, Aufsicht und Gegenmittel nach Lage bereitzuhalten.
- Märkte, Speicher, Stallungen, Schiffe, Krankenlager, Schulen und dichte Versammlungen verlangen erhöhte Vorsicht.
- Entsteht ein Zwischenfall, sind Wirkung zu brechen, Verletzte zu versorgen und Obrigkeit oder Silbersphäre zu verständigen.
§ 8 Recht auf rechtmäßige Magie
- Rechtstreue Personen dürfen wegen erlaubter Gabe nicht grundlos verfolgt, beraubt oder aus ehrbarem Gewerbe gedrängt werden.
- Schutzmaßnahme setzt Gefahr, gesetzliche Pflicht oder begründeten Verdacht voraus.
- Registrierung besonderer Gefahrenträger ist Aufsicht und keine Ehrlosigkeit.
Zweiter Teil – Erlaubte Künste
§ 9 Arkane Schulen
In den Grenzen dieses Buches sind die arkanen Schulen zugelassen:
- Abjuration;
- Conjuration einschließlich geordneter Portalkunde;
- Divination;
- Enchantment;
- Illusion;
- Transmutation;
- Nekromantie ausschließlich als versiegelte Gefahren- und Bannkunde nach § 24.
§ 10 Abjuration
- Bann-, Schutz-, Gegenzauber- und Versiegelungskunst sind erlaubt.
- Ein Bann darf Personen nicht ohne Rechtsgrund auf Dauer einsperren oder ihrer natürlichen Lebenskraft berauben.
- Gefährliche Siegel sind zu kennzeichnen und gegen unbefugtes Lösen zu sichern.
§ 11 Conjuration
- Rechtmäßiges Herbeirufen von Gegenständen, Nahrung, Wasser und ungefährlichen Diensten ist erlaubt.
- Lebende vernunftbegabte Wesen dürfen nicht gegen ihren Willen verschleppt oder gebunden werden.
- Beschwörung dämonischer, untoter oder sonst verderbter Wesen ist nach den Verbotsbestimmungen zu richten.
§ 12 Divination
- Erkenntnis- und Fernschaukunst ist zu Forschung, Reise, Wetterkunde, Suche und Gefahrenabwehr erlaubt.
- Heimliche Ausspähung privater Gemächer, vertraulicher Schrift, Gedanken, Beichte oder Ratsberatung bedarf Einwilligung oder richterlicher beziehungsweise markgräflicher Vollmacht.
- Divination allein trägt weder Strafurteil noch Enterbung noch Vertragsschluss.
§ 13 Enchantment
- Verzauberung von Sachen, Werkzeugen und Schutzmitteln ist erlaubt, sofern Wirkung und Gefahr kenntlich gemacht werden.
- Beeinflussung von Willen, Urteil oder Gefühl eines Menschen bedarf freien Einvernehmens und darf keine Abhängigkeit ausnutzen.
- Zwang, Gedächtnisbruch und heimliche Gehorsamsbindung sind verboten.
§ 14 Illusion
- Illusion ist in Kunst, Lehre, Tarnung, Übung und rechtmäßigem Schutze erlaubt.
- Sie darf nicht zur Täuschung von Gericht, Zoll, Vertrag, Wahl, Erbfolge, Identität oder Einwilligung gebraucht werden.
- In Markt und Handel muss eine für den Wert wesentliche Illusion offenbart werden.
§ 15 Transmutation
- Verwandlung von Stoff und Gestalt ist erlaubt, wenn sie beherrscht, rückführbar oder ihrem Zwecke nach rechtmäßig dauerhaft ist.
- Nahrung, Münze, Siegel, Edelmetall und Heilmittel dürfen nicht täuschend verwandelt werden.
- Dauernde Verwandlung eines anderen setzt Einvernehmen und bei erheblicher Gefahr sachkundige Aufsicht voraus.
§ 16 Lichtmagie
- Lichtmagie ist zu Heilung, Schutz, Segnung, Läuterung, Bannung des Unheiligen und gerechter Verteidigung erlaubt.
- Sie darf nicht zu Folter, Glaubenszwang, rechtswidriger Nötigung oder seelischer Brechung missbraucht werden.
- Die Lichtwacht wahrt Lehre und geistliche Fachkunde; weltliche Schuld entscheidet das Gericht.
§ 17 Natur- und Astralmagie
- Natur-, druidische und astrale Magie sind erlaubt.
- Wald, Ernte, Tiere, Gewässer, Wege, Himmelsbeobachtung und Geisterordnung sind mit Rücksicht auf fremde Rechte und Leben zu behandeln.
- Eingriffe in große Wetterlagen, Ernten oder Landschaften bedürfen bei erheblicher Wirkung der Anzeige und Sicherungsplanung.
§ 18 Elementarmagie
- Elementarkräfte dürfen zu Handwerk, Schutz, Reise, Forschung und Wehr gebraucht werden.
- Feuer in Speicher, Hafen, trockenem Walde und Menschenmenge sowie Sturm, Flut oder Erdbebenwirkung bedürfen höchster Vorsicht.
- Gebundene Elementarwesen dürfen nicht grausam oder vertragswidrig behandelt werden.
§ 19 Heil- und Wiederherstellungsmagie
- Rechtmäßige Heilung steht unter besonderem Schutze.
- Ein Heiler schuldet Aufklärung über erhebliche Gefahr und darf keine Gewissheit versprechen, die er nicht besitzt.
- Erzwungene Heilung ist nur bei Unmündigen, Bewusstlosen, Seuchengefahr oder gerichtlicher Sicherungsmaßnahme zulässig.
- Seelenraub, Lebensentzug und Übertragung schweren Schadens auf Unbeteiligte sind keine erlaubte Heilung.
Dritter Teil – Verbotene und streng beschränkte Künste
§ 20 Praktische Nekromantie
- Praktische Nekromantie ist verboten.
- Verboten sind insbesondere Erhebung, Bindung oder Lenkung von Untoten, wirkende Zurichtung von Leichnamen, Seelenruf, Seelenfessel, Seelenzersplitterung und künstliche Umkehr des Todes.
- Unaufschiebbare Bannung, Erlösung oder Zerstörung bereits bestehender Untoter gilt nicht als verbotene Erhebung.
§ 21 Blutmagie
- Lehre, Ritual, Anwendung und Erprobung der Blutmagie sind verboten.
- Dies gilt für freiwilliges wie erzwungenes Blut, sobald Blut als magischer Träger, Preis, Band oder Herrschaftsmittel gebraucht wird.
- Gewöhnliche Heilkunde, Untersuchung oder Alchimie mit nichtmagischem Blute fällt nicht darunter.
- Defensive Erkennung und Bannkunde dürfen nur in versiegelter Forschung der Silbersphäre geführt werden.
§ 22 Felmagie
- Aktive Felmagie ist grundsätzlich verboten.
- Sie darf allein auf ausdrücklichen Befehl des Markgrafen, zu bestimmtem Verteidigungszweck, in begrenztem Umfange und unter nachträglicher Prüfung gebraucht werden.
- Innere Beherrschung bereits vorhandener Felprägung bei registrierten Dämonenjägern oder Hexenmeistern ist zulässig, soweit sie allein der Eindämmung und Selbstsicherung dient.
- Beschwörung von Dämonen zu privatem Dienste, Handel oder Vergnügen bleibt verboten.
§ 23 Schatten- und Leerenmagie
- Aktiver Gebrauch von Schatten- und Leerenmagie ist grundsätzlich verboten.
- Eine Ausnahme bedarf ausdrücklichen Befehls des Markgrafen und eines bestimmten Verteidigungszweckes.
- Innere Meditation und Beherrschung einer bereits bestehenden Leerenprägung bei registrierten Ren'dorei bleibt zulässig, soweit keine äußere Wirkung gegen Dritte entfaltet wird.
- Geistesverzehr, Willensbruch, Wahnsinnswirkung und Öffnung unkontrollierter Leerenrisse sind auch im Ausnahmefalle nur zur Abwehr äußerster Gefahr zulässig.
§ 24 Versiegelte Abwehrforschung
- Theoretische und defensive Forschung zu Nekromantie, Blut-, Fel-, Schatten- und Leerenmagie darf ausschließlich in der Silbersphäre nach ihrer Gefahrenordnung geführt werden.
- Zugang haben nur Silbermagister, der Sphärenarchmagus und ausdrücklich berufene Sphärenarkanisten.
- Zweck, Bestand, Versuch, Abbruchmittel und Zeugen werden im versiegelten Buche geführt.
- Forschung darf nicht in praktische verbotene Anwendung oder brauchbare Unterweisung zum Missbrauch umschlagen.
§ 25 Dämonologie und verderbte Beschwörung
- Verträge, Bindungen, Opfer und Beschwörungen zugunsten dämonischer Wesen sind verboten.
- Kenntnis zu Erkennung, Austreibung, Bannung und Gegenwehr ist unter Aufsicht zulässig.
- Ein gefangener oder gebannter Dämon darf nur so lange verwahrt werden, wie Untersuchung und sichere Vernichtung es erfordern.
§ 26 Seelenmagie
- Seele, Erinnerungskern und freier Wille eines vernunftbegabten Wesens stehen unter besonderem Frieden.
- Raub, Handel, Speicherung, Zersplitterung, erzwungene Übertragung oder Verzehr einer Seele sind verboten.
- Freiwillige geistliche Begleitung, Heilung und Erlösung sind zulässig, wenn sie nicht in Herrschaft über die Person umschlagen.
§ 27 Zeit-, Raum- und Wirklichkeitsbruch
- Künste, welche Zeitlauf, Wirklichkeit oder größere Raumgefüge verändern, bedürfen vorheriger Genehmigung des Sphärenarchmagus und, bei Landesgefahr, des Markgrafen.
- Unkontrollierte Zeitreise, Verdoppelung lebender Personen, dauernde Wirklichkeitsrisse und Versuche mit unabsehbarer Rückwirkung sind verboten.
- Unaufschiebbare Schließung eines vorhandenen Risses bleibt erlaubt.
§ 28 Unbenannte verderbliche Kraft
- Eine Kunst bleibt nicht deshalb erlaubt, weil ihr Name im Gesetze fehlt.
- Ist sie ihrem Wesen nach dämonisch, untotengebunden, blutopfernd, seelenverletzend, unbeherrschbar oder gemeingefährlich, wird sie nach der nächstverwandten Verbotsnorm behandelt.
- Silbersphäre und Gericht hören hierzu nötigenfalls die Lichtwacht oder andere Fachkundige.
Vierter Teil – Magie im öffentlichen und privaten Leben
§ 29 Öffentliche Wirkorte
- In Markt, Hafen, Gericht, Tempel, Schule, Speicher, Kaserne, Wirtshaus und dichter Versammlung darf nur ungefährliche oder notwendige Magie gewirkt werden.
- Kampf-, Massen-, Feuer-, Zwangs-, Beschwörungs- und Portalzauber bedürfen dort Notwehr, Amtsbefugnis oder besonderer Genehmigung.
- Die Silberwehr kann einen Wirkenden anhalten und bis zur Fachprüfung zur Unterlassung verpflichten.
§ 30 Caerdrath
- Magisches Wirken, Teleportieren, Portale und Beschwörungen in Caerdrath unterliegen der Schutzhoheit des Duskveil.
- Erlaubte Hof-, Heil-, Schutz- und Dienstmagie kann durch ständige oder einzelne Bewilligung zugelassen werden.
- Heimliches Eindringen mittels Magie wird wie schwerer Haus- und Sicherheitsbruch behandelt.
§ 31 Kathedrale, Friedhof und Heiligtum
- In geweihten Räumen ist auf Gottesdienst, Beichte, Reliquien und Totenruhe Rücksicht zu nehmen.
- Magische Untersuchung oder Sicherung gegen den Willen der Lichtwacht bedarf gegenwärtiger Gefahr oder richterlicher Anordnung.
- Nekromantie, dämonische Beschwörung und vorsätzliche Entweihung ziehen schwerste Ahndung nach sich.
§ 32 Portale und Teleportation
- Portale in Städten, Häfen und befestigten Orten dürfen nur an freigegebenen Plätzen oder mit besonderer Erlaubnis geöffnet werden.
- Ziel, Dauer, Verantwortlicher und Gefahrenklasse werden bei gewerblichem oder wiederholtem Betriebe registriert.
- Unbekannte Massenziele, militärische Sperrgebiete und versiegelte Räume dürfen nicht eigenmächtig verbunden werden.
- Fehlgeschlagene Portale sind unverzüglich zu schließen und zu melden.
§ 33 Beschwörung und herbeigerufene Wesen
- Der Beschwörer trägt Verantwortung für Sicherung, Schaden und Rückführung.
- Vernunftbegabte Wesen dürfen nicht ohne freien Willen in Dienst, Gefangenschaft oder Kampf gezogen werden.
- Gefährliche Wesen sind mit Bannkreis, Zeugen und Abbruchmittel zu sichern.
- Dämonische und untote Wesen unterliegen §§ 20 und 25.
§ 34 Verzauberte Ware
- Wesentliche magische Eigenschaft, Dauer, Gefahr und notwendige Bedienung sind dem Käufer zu offenbaren.
- Flüche, heimliche Bindungen, Spähwirkungen und unerwartete Willenseinflüsse machen den Handel rechtswidrig.
- Gewerblicher Verkauf gefährlicher Artefakte bedarf besonderer Erlaubnis.
§ 35 Magische Heilkunst als Gewerbe
- Wer regelmäßig gegen Entgelt magisch heilt, muss Befähigung, sichere Räume und ehrbare Aufzeichnungen nachweisen.
- Geheime Menschenversuche, absichtliche Abhängigmachung und Heilversprechen wider besseres Wissen sind verboten.
- Priesterlicher und ordensinterner Dienst bleibt nach seiner Satzung geordnet.
§ 36 Magische Arbeit und Baukunst
- Dauerhafte Verzauberung von Brücken, Mauern, Schiffen, Brunnen, Speichern und öffentlichen Werken bedarf Abnahme durch kundige Stelle.
- Der Werkmeister hinterlegt, soweit erforderlich, Wartung, Gegenzauber und bekannte Gefahr.
- Heimliche Abhängigkeit eines öffentlichen Werkes von verbotener Kraft ist schwere Täuschung.
§ 37 Magische Duelle
- Magische Duelle bedürfen eines zugelassenen Ortes, Aufsicht, festgelegter Mittel und Abbruchzeichens.
- Verbotene Künste, Seelenangriffe, unkontrollierte Beschwörung und Gefährdung des Publikums sind unzulässig.
- Ein ungenehmigtes Duell wird nach Gefahr und Folge geahndet.
§ 38 Magie in Jagd und Tierhaltung
- Magie darf Jagdrecht, Schonzeit und Eigentum nicht umgehen.
- Grausame Verwandlung, dauernde geistige Fesselung und künstliche Raserei von Tieren sind verboten.
- Druidische oder heilende Führung zum Schutz kranker Tiere bleibt erlaubt.
§ 39 Magische Geheimnisse und Privatsphäre
- Private Gedanken, Träume, vertrauliche Schrift und häusliche Gespräche dürfen nicht ohne Rechtsgrund magisch ausgeforscht werden.
- Amtliche Überwachung bedarf richterlicher oder markgräflicher Vollmacht und muss nach Zweck und Dauer begrenzt sein.
- Das Haus ohne Wappen richtet verdeckte Erkenntnismittel nach versiegelter Vollmacht; außerhalb derselben gilt dieses Verbot uneingeschränkt.
Fünfter Teil – Registrierung, Aufsicht und besondere Gefahrenträger
§ 40 Keine allgemeine Registrierung erlaubter Gabe
- Die bloße Fähigkeit zu erlaubter Magie begründet keine allgemeine Registrierungspflicht.
- Schüler und Angehörige der Silbersphäre werden nach Akademierecht geführt.
- Gewerbliche, gefährliche oder öffentliche Dauerausübung kann besonderer Zulassung und Eintragung unterliegen.
§ 41 Registrierungspflichtige Gruppen
Registrierungspflichtig sind:
- Hexenmeister;
- Dämonenjäger;
- Ren'dorei;
- Personen mit erkennbarer dauernder Fel-, Leeren-, dämonischer oder vergleichbar verderbnisnaher Prägung;
- Inhaber eines richterlich auferlegten Wirk- oder Meldegebotes.
§ 42 Inhalt und Schutz des Registers
- Verzeichnet werden Name, Herkunft, Art der Prägung, gewöhnlicher Aufenthalt, bekannte Gefahr, Auflagen und zuständige Prüfperson.
- Das Register ist kein öffentliches Schandbuch.
- Einsicht haben nur Markgraf, Gericht, zuständige Silberwehrführung, Sphärenarchmagus und sonst ausdrücklich berufene Stellen.
§ 43 Regelmäßige Untersuchung
- Registrierungspflichtige Personen haben sich in festgesetzten Fristen auf Geisteszustand, Korruption und Beherrschung untersuchen zu lassen.
- Frist und Umfang richten sich nach Gefahr; bei ruhigem Verlauf sollen unnötige Eingriffe vermieden werden.
- Silbersphäre führt die magische Prüfung, Lichtwacht wirkt bei dämonischer oder unheiliger Gefahr mit.
§ 44 Auflagen
Je nach Gefahr können angeordnet werden:
- Meldepflicht und kürzere Prüfungsfrist;
- Begleitung oder Bürgschaft;
- Waffen- oder Artefaktabgabe;
- Verbot bestimmter Wirkorte oder Künste;
- vorübergehende Beschränkung der Reise;
- Pflicht zu Bannzeichen, Meditation oder Nachschulung.
§ 45 Verweigerung und akute Gefahr
- Einmaliges unverschuldetes Versäumen zieht neue Ladung nach sich.
- Beharrliche Verweigerung ist strafbar und kann ein vorläufiges Wirkverbot begründen.
- Bei Zeichen akuter Korruption, Besessenheit oder Kontrollverlustes darf die Person sachkundig gesichert werden.
- Sicherung dient Heilung, Prüfung und Gefahrenabwehr, nicht heimlicher Strafe.
§ 46 Fremde Wirkende
- Fremde Magier dürfen erlaubte Magie nach diesem Rechte führen.
- Gefährliche Artefakte, verderbnisnahe Prägung und beabsichtigte öffentliche Großwirkung sind bei Einreise anzuzeigen.
- Kurzfristige Durchreise kann unter Auflage, Begleitung oder versiegelter Verwahrung gestattet werden.
Sechster Teil – Silbersphäre, Forschung und magische Bestände
§ 47 Stellung der Silbersphäre
- Die Silbersphäre ist erste Lehr-, Prüfungs-, Forschungs- und Beratungsanstalt der Mark für arkane Magie.
- Sie besitzt akademische Zucht, keine weltliche Strafgerichtsbarkeit.
- Ihre Ränge lauten Sphärenlehrling, Adept, Sphärenarkanist, Silbermagister und Sphärenarchmagus.
- Ältere Bezeichnungen Hochmagier und Erzmagier entsprechen Silbermagister und Sphärenarchmagus.
§ 48 Prüf- und Gutachterrecht
- Die Silbersphäre prüft eigene Schüler und kann freie Wirkende auf freiwilligen Antrag oder richterlichen Auftrag begutachten.
- Sie stellt Befähigungsbriefe für bestimmte Künste aus.
- Ein akademisches Gutachten bindet das Gericht nicht in der Schuldfrage, besitzt aber besonderes fachliches Gewicht.
§ 49 Forschungsstufen
- Forschung wird nach Gefahr von offen und gewöhnlich bis versiegelt und höchstgefährlich gestuft.
- Gefährliche Vorhaben bedürfen schriftlichen Antrags, verantwortlichen Leiters, Versuchsbuches, Schutzplanes und Abbruchmittels.
- Forschung an Lebenden bedarf Einwilligung und darf keine verbotene Kunst zum Zwecke bloßer Neugier anwenden.
§ 50 Verbotene Schriften und Artefakte
- Verbotene Grimoires, Blutwerkzeuge, nekromantische Geräte, Fel- und Leerenartefakte sind sicherzustellen, zu versiegeln oder gefahrlos zu vernichten.
- Aufbewahrung zur Abwehrforschung bedarf der höchsten akademischen Freigabe und vollständiger Eintragung.
- Ist ein Gegenstand Beweisstück, wird jede Untersuchung mit Silberwehr oder Gericht abgestimmt.
§ 51 Fund und Unfallmeldung
- Jeder Akademieangehörige und jeder registrierte Wirkende meldet Verlust gefährlicher Mittel, fehlgeschlagenen Versuch, fremde Korruption und unerklärliche Wirkung unverzüglich.
- Redliche Selbstmeldung wirkt strafmildernd, wenn der Meldende nicht vorsätzlich Gefahr geschaffen hat.
- Verschweigen mit nachfolgendem Schaden wirkt strafschärfend.
§ 52 Lehrverbot verbotener Praxis
- Verbotene praktische Magie darf weder gelehrt, vorgeführt noch als Prüfung verlangt werden.
- Historische Darlegung und defensive Erkennung sind nur soweit zulässig, wie sie keinen unmittelbar brauchbaren Missbrauch vermitteln.
- Wer Schüler zu verbotener Praxis anleitet, begeht eine schwere Straftat und verletzt zugleich akademische Pflicht.
Siebenter Teil – Magische Vorfälle und Einsatzleitung
§ 53 Gewöhnlicher magischer Befund
- Bei ungefährlichem oder unklarem Befunde berät die Silbersphäre.
- Die Silberwehr wahrt Tatort, Zeugen und weltliche Spuren, wenn Straftat in Betracht kommt.
- Besteht unheiliger Einschlag, wird die Lichtwacht hinzugezogen.
§ 54 Magische Straftat ohne Katastrophe
- Bei gewöhnlicher magischer Straftat führt die Silberwehr die Ermittlung.
- Silbersphäre untersucht Magie, Artefakte und Gefahren.
- Festnahme, Verhör und Strafverfolgung verbleiben bei der weltlichen Gewalt.
§ 55 Schwere magische Gefahr
- Drohen Ausbreitung, instabiles Portal, großräumiger Fluch, unkontrollierte Beschwörung oder mehrere Opfer, bestimmt die Silbersphäre verbindliche magische Schutzmaßnahmen.
- Duskveil oder Silberwehr errichten Sperren, führen Räumung und setzen rechtmäßigen Zwang durch.
- Der örtliche Leiter bildet nötigenfalls einen gemeinsamen Einsatzstab.
§ 56 Sphärenfall
Ein Sphärenfall liegt vor, wenn:
- Wirkung sich selbst verstärkt oder unberechenbar ausbreitet;
- Stadtteil, Dorf, Hafen, Befestigung oder größere Menschenzahl bedroht sind;
- Portale, Raum, Zeit oder Wirklichkeit instabil werden;
- mehrere Fachstellen gleichzeitig gebunden sind;
- gewöhnliche Mittel zur Beherrschung nicht genügen.
§ 57 Fachliche Einsatzleitung
- Im Sphärenfall führt der Sphärenarchmagus oder sein berufener Vertreter die magischen Fachmaßnahmen.
- Er bestimmt Bannverfahren, Gefahrenzone, Schutzabstand, Umgang mit Artefakten und Voraussetzungen des Betretens.
- Seine Weisung bindet andere Stellen in magischen Fachfragen.
§ 58 Reine magische Katastrophe
- Ist die Lage ihrem Hauptwesen nach ausschließlich magisch, koordiniert die Silbersphäre den gesamten örtlichen Einsatz.
- Bewaffnete Befehle, Festnahmen und Zwangsmittel vollziehen Duskveil oder Silberwehr in eigener Kette.
- Die Silbersphäre darf keine Strafe verhängen und kein gewöhnliches Verhör führen.
§ 59 Gemischte Lage
- In Caerdrath sowie bei Heerbann, Belagerung und Seuche führt der Duskveil die allgemeine Ordnung.
- Bei örtlichem Aufruhr oder gewöhnlicher Straftat führt die Silberwehr.
- Bei Untoten, Dämonen, Besessenheit und unheiliger Verderbnis führt die Lichtwacht die geistlichen Fachmaßnahmen.
- Die Silbersphäre behält in jedem Falle die magische Fachweisung.
§ 60 Erste Maßnahmen
1. Bei gegenwärtiger magischer Gefahr darf jeder Befähigte:
- warnen und räumen;
- Wirkung abbrechen oder bannen;
- gefährliche Quelle vorläufig versiegeln;
- Verletzte retten;
- Personen bis zur Übergabe aus der Gefahrenzone fernhalten.
2. Die Maßnahme ist nachher zu berichten.
§ 61 Ende des Sphärenfalles
- Die Fachleitung erklärt die akute magische Gefahr für beendet.
- Sperren und Notbefugnisse werden daraufhin unverzüglich geprüft und aufgehoben, soweit kein anderer Rechtsgrund fortbesteht.
- Ursachen, Schäden, Bestände und Lehren werden in einem Schlussberichte niedergelegt.
Achter Teil – Sicherung, Rechtsfolgen und Schlussrecht
§ 62 Vorläufiges Wirkverbot
- Bei begründetem Verdacht unmittelbarer Gefahr kann ein zeitlich enges Wirkverbot ausgesprochen werden.
- Die Silberwehr kann es bis zur richterlichen Prüfung, die Silbersphäre innerhalb ihrer Räume als Hausmaßnahme anordnen.
- Längere oder allgemeine Wirkverbote bedürfen gerichtlicher Entscheidung.
§ 63 Gerichtliche Auflagen
Das Gericht kann neben Strafe oder an Stelle kurzer Haft anordnen:
- Nachschulung;
- Aufsicht oder Bürgschaft;
- zeitweiliges Wirk-, Lehr- oder Artefaktverbot;
- regelmäßige Prüfung;
- Wiederherstellung und Entstörung;
- Ausschluss von empfindlichen Orten.
§ 64 Verhältnis zum Strafrecht
- Verstöße gegen dieses Buch werden nach dem Strafrecht geahndet, soweit hier keine besondere Maßnahme genügt.
- Magische Begehung wirkt strafschärfend, wenn Macht, Heimlichkeit, Reichweite oder Seelengefahr die Tat tatsächlich verschlimmern.
- Bloße erlaubte Magie macht ein geringes Delikt nicht ohne weiteres zum Kapitalverbrechen.
- Verbotene Magie, Willensbruch und große Gemeingefahr begründen regelmäßig schwere Schuld.
§ 65 Verhältnis zu Institutionsrecht
- Akademische, geistliche, militärische und geheime Zucht bestehen neben weltlichem Rechte.
- Eine interne Maßnahme hindert weder Ermittlungen noch Gericht.
- Änderungen innerer Lehrpläne dürfen keine neue öffentlich unbekannte Strafdrohung schaffen.
§ 66 Auslegung
- Erlaubte Kunst soll dem Gemeinwohl dienen können.
- Verderbte und seelenfrevelhafte Kunst ist streng einzuhegen.
- Im Zweifel sind Beherrschung, Einwilligung, Schutz Unbeteiligter und fachliche Prüfung maßgeblich.
§ 67 Inkrafttreten
- Dieses Magierecht tritt mit Verkündung in Kraft.
- Das Magierecht vom 20. März 2026 und entgegenstehende Duldungen treten außer Kraft.
- Laufende rechtmäßige Genehmigungen gelten fort, sind aber binnen sechzig Tagen an dieses Recht anzupassen.