Erstes Buch - Allgemeines Recht
Herrschaft · Hausrecht · Institutionen · Gericht · Stand · Handel · Heerbann
Präambel
Im Namen der Krone von Gilneas, zur Wahrung des Hauses Duskryn, des Friedens der Mark und des redlichen Zusammenlebens aller Stände wird dieses Allgemeine Recht gesetzt. Es ordnet Herrschaft und Erbfolge, Stand und Bürgerrecht, Gericht und Verwaltung, Eigentum und Handel, Heerbann und Notstand. Niemand soll sich auf Unwissenheit, Rang oder geheime Gewohnheit berufen können, wo dieses Landrecht offen verkündet ist.
Erster Teil – Geltung und Ordnung des Landrechts
§ 1 Name und Geltungsbereich
- Dieses Buch heißt Allgemeines Recht der Markgrafschaft Silberwacht.
- Es gilt in Caerdrath, der Stadt Silberwacht, Grauhafen, Dornbruch, der Weitenmark und allen zur Mark gehörenden Dörfern, Weilern, Wäldern, Gewässern, Straßen, Häfen, Gütern und Grenzwerken.
- Es bindet Untertanen, Einwohner, Schutzverwandte, Gäste, Reisende, Händler, Söldner, Ordensangehörige, Amtsträger und Fremde, sobald sie sich im Gebiete der Mark befinden oder deren Frieden von auswärts verletzen.
§ 2 Stellung im Königreiche Gilneas
- Silberwacht ist eine erbliche Grenzmark des Königreiches Gilneas.
- Der Markgraf führt die innere Herrschaft, Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Steuerordnung, Landeswehr und den Schutz der Grenzen in Treue zur Krone.
- Auswärtige Bündnisse, selbständige Kriegserklärungen und Handlungen, welche die auswärtige Politik des Königreiches binden, stehen nicht der Mark allein zu.
- Ein plötzlicher Angriff darf ohne vorherige königliche Weisung abgewehrt werden; hiervon ist der Krone unverzüglich Nachricht zu geben.
§ 3 Landeshoheit
- Träger der Landeshoheit ist der regierende Markgraf aus dem Hause Duskryn.
- Ihm stehen Gesetzgebung, hohe und niedere Gerichtsbarkeit, Ernennung der höchsten Amtsträger, Aufgebot der Landeswehr, Erhebung rechtmäßiger Abgaben und Schutz des Landfriedens zu.
- Er übt diese Rechte nach Hausrecht, Landrecht, Lehenspflicht und Treue zur Krone aus.
- Keine Institution, kein Adelshaus und keine Gemeinde darf eigene Hoheit wider den Markgrafen beanspruchen, sofern sie nicht ausdrücklich verbrieft ist.
§ 4 Quellen des Rechts
Das Recht der Mark wird in folgender Ordnung erkannt:
- bestätigtes Recht des Königreiches Gilneas;
- Haus- und Erbrecht des Hauses Duskryn;
- dieses Landrecht mit Allgemeinem Recht, Magierecht, Worgenrecht und Strafrecht;
- markgräfliche Verordnungen und offene Erlasse;
- bestätigte Institutionsverfassungen, Lehensbriefe, Privilegien und Satzungen;
- örtliches Herkommen, soweit es dem höherrangigen Rechte nicht widerspricht.
§ 5 Vorrang und spätere Sonderbestimmung
- Höherrangiges Recht geht niedrigerem Rechte vor.
- Eine spätere besondere Bestimmung geht einer älteren allgemeinen Bestimmung vor, soweit beide denselben Gegenstand ordnen.
- Geheime Weisungen können offene Rechte Dritter nicht ohne ausdrückliche Kronvollmacht aufheben.
- Eine bloße Duldung schafft kein Recht wider ein ausdrückliches Verbot.
§ 6 Verkündung und Rückwirkung
- Gesetze und allgemeine Verordnungen werden durch Anschlag, Ausruf oder verlesene Verkündung an den dazu bestimmten Orten bekanntgemacht.
- Sie gelten von dem in ihnen bestimmten Tage, sonst vom Tage der Verkündung an.
- Eine Tat darf nicht nach einem Strafgesetze gerichtet werden, welches zur Zeit der Tat noch nicht galt.
- Eine mildere spätere Strafbestimmung kann auf noch nicht endgültig entschiedene Sachen angewandt werden.
§ 7 Bindung aller Stände
- Geburt, Adel, geistliche Weihe, militärischer Rang, akademischer Grad oder geheime Verwendung stellen niemanden über das Landrecht.
- Höherer Stand begründet größere Pflicht zu Treue, Schutz und gutem Beispiele.
- Sonderrechte sind eng nach ihrem Briefe auszulegen und vom Jenigen nachzuweisen, der sie beansprucht.
§ 8 Rechtliches Gehör und Willkürverbot
- Niemand soll endgültig an Ehre, Freiheit, Amt, Gut, Stand oder Leben gestraft werden, ohne dass ihm Tat und Rechtsgrund eröffnet und Gelegenheit zur Antwort gegeben worden sind.
- Vorläufige Sicherung bei Gefahr bleibt zulässig, ist aber keine Strafe.
- Kein Amtsträger darf aus Hass, Gewinnsucht, Lust an Demütigung oder privater Fehde Zwang gebrauchen.
Zweiter Teil – Hausrecht, Nachfolge und Regierung
§ 9 Das regierende Haus
- Die Markgrafschaft wird erblich im Hause Duskryn geführt.
- Hausname, Hauswappen, Markgrafschaft und Herrschersitz sollen nach Möglichkeit ungeteilt bleiben.
- Das Hausrecht bindet alle Angehörigen des Hauses, soweit der Markgraf nicht in einer bloßen persönlichen Angelegenheit anders verfügt.
§ 10 Rein männliche Primogenitur
- Die ordentliche Nachfolge folgt der rein männlichen Primogenitur.
- Vorrang hat der erstgeborene eheliche und standesgemäße Sohn des regierenden Markgrafen.
- Töchter tragen Rang und Ehre des Hauses, stehen jedoch nicht selbst in der ordentlichen Erbfolge der Mark.
- Uneheliche oder aus nicht standesgemäßer Verbindung stammende Kinder sind von der Nachfolge ausgeschlossen, sofern sie nicht durch ein rechtmäßiges Haus- und Erbschreiben ausdrücklich berufen werden.
§ 11 Eintrittsrecht der männlichen Linie
- Stirbt ein berufener Sohn vor dem Markgrafen, so treten seine ehelichen und standesgemäßen Söhne nach Alter an seine Stelle.
- Ein Enkel aus der älteren Sohnlinie geht daher einem jüngeren Sohne des Markgrafen vor.
- Erst wenn eine ältere männliche Linie ohne berufene männliche Nachkommen erloschen ist, folgt die nächste Sohnlinie.
§ 12 Gegenwärtige Erbfolge
Nach dem gegenwärtigen Hausstande gilt:
- Prinz Kaelith Draven Duskryn und seine rechtmäßigen männlichen Nachkommen;
- Prinz Cairos Vayden Duskryn und seine rechtmäßigen männlichen Nachkommen;
- nach Erlöschen beider Linien der erstgeborene rechtmäßige Sohn der ersten Tochter Lyrielle Duskryn.
- Der nach Nummer 3 berufene Erbe hat Namen und Wappen Duskryn anzunehmen, ehe er die Herrschaft antritt.
§ 13 Standesgemäße Verbindung
- Standesgemäß ist für die unmittelbare Erbfolge eine anerkannte eheliche Verbindung mit einer Person erblichen Adels.
- Eine Verbindung mit einer bürgerlichen Person macht die daraus hervorgehenden Kinder nicht ehrlos, schließt sie jedoch von der ordentlichen Marknachfolge aus.
- Zweifel über Stand und Ehelichkeit entscheidet das Hofgericht nach Hausbriefen, Zeugen und anerkanntem Herkommen.
§ 14 Adoption und Hausberufung
- Ein Sohn kann durch feierliches Haus- und Erbschreiben berufen werden, wenn der zur Fortführung des Hauses Verpflichtete zeugungsunfähig ist oder in gleichgeschlechtlicher Ehe lebt.
- Die Berufung muss schriftlich, unter Haus- und Landessiegel, vor den fünf Würdenträgern des Regentschaftsrates erklärt werden.
- Der Berufene nimmt Namen und Wappen Duskryn an und wird erst mit Bestätigung des Hausbriefes erbfolgeberechtigt.
- Eine bloße häusliche Annahme oder Erziehung schafft kein Erbrecht an der Mark.
§ 15 Unmittelbarer Herrschaftsübergang
- Mit Tod, wirksamer Abdankung oder rechtmäßiger Absetzung des Markgrafen fällt die Herrschaft ohne Zwischenzeit an den berufenen Erben.
- Minderjährigkeit hindert den Erwerb der Würde nicht; sie begründet allein die Regentschaft.
- Die Huldigung bestätigt den Übergang, erschafft ihn aber nicht.
§ 16 Huldigung und Treueid
- Der neue Markgraf schwört der Krone von Gilneas Treue und gelobt Schutz des Hauses, der Mark und des Landrechts.
- Adel, Amtsträger, Institutionen und Gemeinden leisten nach Rang und Herkommen Huldigung.
- Verweigerte Huldigung hebt die rechtmäßige Nachfolge nicht auf, kann aber als Eidbruch oder Aufruhr verfolgt werden.
§ 17 Volljährigkeit und Regierungsfähigkeit
- Die dynastische Volljährigkeit und volle Geschäftsfähigkeit werden mit vollendetem sechzehnten Lebensjahre erreicht.
- Ein Markgraf kann vom vollendeten sechzehnten Jahre an selbst regieren.
- Regierungsfähigkeit setzt darüber hinaus voraus, dass keine durch den Hofarzt festgestellte dauernde oder vorübergehende Unfähigkeit besteht.
§ 18 Feststellung der Regierungsunfähigkeit
- Allein der bestellte Hofarzt darf die Regierungsunfähigkeit des Markgrafen feststellen.
- Die Feststellung muss Art, voraussichtliche Dauer und Umfang der Unfähigkeit bezeichnen und unter Siegel niedergelegt werden.
- Politischer Streit, unbeliebte Entscheidung, Alter oder körperliche Gebrechlichkeit allein genügen nicht.
- Der Hofarzt hat seine Feststellung in angemessenen Abständen zu prüfen und jede Wiedererlangung der Fähigkeit unverzüglich zu beurkunden.
§ 19 Freiwillige Abdankung
- Abdanken kann nur ein regierungsfähiger Markgraf aus freiem Willen.
- Die Abdankung muss schriftlich, unter Siegel und in Gegenwart der fünf Würdenträger des Regentschaftsrates erklärt werden.
- Sie wirkt mit der Erklärung sofort und ist unwiderruflich.
- Die Herrschaft fällt an den nach Hausrecht berufenen Erben; Hausführung und Hoheitszeichen gehen mit über.
- Vergehen, Schulden und zuvor begründete Pflichten werden durch Abdankung nicht aufgehoben.
§ 20 Stellung des Altmarkgrafen
- Der abgedankte Markgraf führt den Rang Altmarkgraf von Silberwacht.
- Er behält Ehre, standesgemäßen Unterhalt und einen lebenslangen Ehrensitz im markgräflichen Rate.
- Der Ehrensitz gewährt beratende Stimme, aber keine Regierungs-, Befehls- oder Vetogewalt.
- Der Altmarkgraf darf weder Siegel noch Truppen noch Amtsträger im Namen der Mark befehlen.
§ 21 Absetzung wegen Hochverrats
- Wird der Markgraf des erwiesenen Hochverrats gegen Krone und Mark schuldig erkannt, kann er persönlich der Herrschaft entsetzt werden.
- Die Schuld fällt nicht ohne weiteres auf das Haus.
- Der nächste unbescholtene Erbe folgt unverzüglich nach Hausrecht.
- Über Schuld und Absetzung ist in einem besonders besetzten Hofgericht unter Beteiligung königlicher oder sonst unbefangener Zeugen zu erkennen.
§ 22 Erlöschen oder Ungewissheit der Linie
- Ist kein nach diesem Rechte berufener Erbe auffindbar, führt der Regentschaftsrat die Geschäfte bis zur Entscheidung über die Linie.
- Eine neue Dynastie darf die Mark nur kraft königlicher Bestätigung und nach Beratung des Rates empfangen.
- Bis dahin dürfen Hausgut, Krongut und Landesgut nicht veräußert oder geteilt werden.
Dritter Teil – Regentschaft und markgräflicher Rat
§ 23 Beginn der Regentschaft
Eine Regentschaft beginnt:
- bei Minderjährigkeit des Markgrafen;
- bei festgestellter Regierungsunfähigkeit;
- bei Gefangenschaft oder nachweislich aufgehobener freier Willensbildung;
- bei ungeklärter Erbfolge nach § 22.
§ 24 Die Lady-Regentin
- Die Mutter eines minderjährigen Markgrafen kann als Lady-Regentin die tägliche Regierung führen.
- Sie ist nur gemeinsam mit dem Regentschaftsrate regierungsfähig.
- Besteht keine geeignete Mutter oder ist sie verhindert, führt der Rat gemeinschaftlich und bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für die laufenden Geschäfte.
§ 25 Zusammensetzung des Regentschaftsrates
- Dem Regentschaftsrate gehören kraft Amtes an:
- der Duskprior des Ordens vom Duskveil;
- der Silberhauptmann der Silberwehr;
- der Sphärenarchmagus der Silbersphäre;
- der Hochwächter des Lichts;
- die Erste Hand des Hauses ohne Wappen
2. Jeder Würdenträger bestimmt nach seiner Satzung einen rechtmäßigen Stellvertreter.
§ 26 Abstufung der Beschlüsse
- Alltägliche Geschäfte werden mit einfacher Mehrheit entschieden.
- Wichtige Geschäfte bedürfen vier Stimmen.
- Schwerwiegende und nicht leicht wiedergutzumachende Geschäfte bedürfen Einstimmigkeit.
- Kein Mitglied darf in eigener Straf-, Vermögens- oder Absetzungssache mitstimmen.
§ 27 Alltägliche Geschäfte
Zu den alltäglichen Geschäften gehören insbesondere:
- gewöhnliche Verwaltung, Versorgung und Besoldung;
- Bestätigung nachgeordneter Amtsträger;
- Unterhaltung von Straßen, Mauern, Häfen und Speichern;
- Vollzug bestehender Gesetze und Abgaben;
- gewöhnliche Amtshilfe zwischen den Institutionen.
§ 28 Wichtige Geschäfte
Wichtige Geschäfte sind insbesondere:
- neue allgemeine Verordnungen;
- außerordentliche Umlagen;
- länger dauernde Aufgebote und größere Truppenverlegungen;
- Ernennung hoher, nicht kraft Hausrechts bestimmter Amtsträger;
- Veräußerung bedeutenden Landesgutes;
- Notrecht von mehr als vierzehn Tagen.
§ 29 Schwerwiegende Geschäfte
Einstimmigkeit ist erforderlich für:
- Anerkennung eines zweifelhaften Thronerben;
- Übergabe Caerdraths oder dauernde Abtretung von Land;
- Auflösung einer der fünf großen Institutionen;
- Änderung des Hausrechts während einer Regentschaft;
- dauernde Belastung der Mark durch fremde Hoheitsrechte.
Selbst Einstimmigkeit ersetzt nicht eine erforderliche königliche Bestätigung.
§ 30 Grenzen der Regentschaft
- Die Regentschaft wahrt die Rechte des Markgrafen, sie eignet sie sich nicht an.
- Sie darf Hausrecht, Erbfolge und unveräußerliches Hausgut nicht zu eigenem Vorteile ändern.
- Rote oder aschene Aufträge des Hauses ohne Wappen folgen dessen besonderer Notordnung; die Regentschaft darf sie nicht beiläufig als gewöhnliches Geschäft erteilen.
- Begnadigungen in Kapitalfällen bedürfen Einstimmigkeit, sofern kein königliches Recht entgegensteht.
§ 31 Ende und Rechenschaft
- Die Regentschaft endet mit Volljährigkeit, wiedererlangter Regierungsfähigkeit, Befreiung oder endgültiger Klärung der Erbfolge.
- Rat und Regentin legen dem Markgrafen binnen dreißig Tagen Register, Kassen, Befehle und offene Verpflichtungen vor.
- Redlich vorgenommene Regierungshandlungen bleiben wirksam.
§ 32 Der markgräfliche Rat
- Außerhalb der Regentschaft kann der Markgraf einen Hof- und Landesrat nach eigenem Ermessen berufen.
- Dieser Rat berät, besitzt jedoch nur jene Entscheidungsgewalt, die ihm ausdrücklich übertragen worden ist.
- Der Ehrensitz des Altmarkgrafen gehört diesem Rate, nicht kraft dessen dem Regentschaftsrate.
Vierter Teil – Land, Ämter und die fünf großen Institutionen
§ 33 Einheit der Mark
- Die Mark ist ein ungeteiltes Herrschaftsgebiet.
- Städte, Häfen, Dörfer, Güter und Grenzlande führen ihre örtlichen Geschäfte, bleiben aber Landrecht, Steuer, Heerbann und hoher Gerichtsbarkeit unterworfen.
- Örtliche Satzungen bedürfen der Bestätigung, wenn sie allgemeine Rechte, Abgaben oder Strafen setzen.
§ 34 Caerdrath
- Caerdrath mit Schloss Carnraith ist Herrschersitz, Hausbezirk und befestigtes Herz der Mark.
- Schutz- und Einsatzhoheit innerhalb Caerdraths liegen beim Orden vom Duskveil.
- Keine andere Institution darf dort ohne Zustimmung des Duskveil hoheitlich handeln, ausgenommen unaufschiebbare Rettung bei unmittelbarer Lebensgefahr.
- Gericht, Hofkanzlei und vom Markgrafen berufene Amtsträger üben ihre rechtmäßigen Aufgaben in Abstimmung mit der Schlosswacht aus.
§ 35 Stadt Silberwacht
- Die Stadt Silberwacht ist Hauptort des bürgerlichen, geistlichen und gelehrten Lebens der Mark.
- Die Silberwehr führt dort gewöhnliche Stadt-, Markt- und Strafverfolgungsgewalt.
- Kathedrale und Silbersphäre wahren ihre innere Ordnung, ohne eine eigene allgemeine Stadtgerichtsbarkeit zu bilden.
§ 36 Grauhafen
- Grauhafen ist Seehafen, Zollort und Tor des rechtmäßigen Außenhandels.
- Hafen-, Lotsen-, Lager-, Quarantäne- und Leuchtturmordnung stehen unter markgräflicher Aufsicht.
- Die Silberwehr schützt Hafen und Markt; im militärischen Angriff oder ausgerufenem Belagerungsfalle greift der Oberbefehl des Duskveil.
§ 37 Dornbruch und die Weitenmark
- Dornbruch und die Weitenmark stehen unter Landrecht, örtlicher Verwaltung und gemeinsamer Grenzsicherung.
- Jagd-, Forst-, Wege-, Moor- und Weiderechte werden nach örtlicher Satzung geordnet.
- Duskveil und Silberwehr dürfen dort nach Zuständigkeit Grenzposten, Streifen und Nothilfen führen.
§ 38 Örtliche Amtsträger
- Vögte, Schultheißen, Hafenmeister, Marktmeister, Zöllner, Schreiber und andere Amtsträger werden durch den Markgrafen oder kraft bestätigter Vollmacht bestellt.
- Ihre Befugnis reicht nur so weit wie Gesetz, Bestallung und örtliche Satzung.
- Sie führen Register, legen Rechnung und haften für vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Amtsmissbrauch.
§ 39 Siegel, Register und öffentliche Urkunde
- Das Landessiegel, das Haussiegel und bestätigte Amtssiegel stehen unter besonderem Schutz.
- Öffentliche Register genießen Beweiskraft, solange Fälschung oder grober Irrtum nicht erwiesen sind.
- Verlust, Bruch oder Missbrauch eines Siegels ist unverzüglich der Kanzlei und der Silberwehr anzuzeigen.
§ 40 Die fünf großen Institutionen
Als tragende Institutionen der Mark sind anerkannt:
- der Orden vom Duskveil;
- die Silberwehr;
- die Silbersphäre;
- der Orden der Lichtwacht;
- das Haus ohne Wappen.
Ihre bestätigten Verfassungen gelten als besonderes Institutionsrecht.
§ 41 Orden vom Duskveil
- Der Duskveil ist dynastischer Haus- und Ritterorden, Leib- und Schlossgarde zu Caerdrath sowie erster militärischer Streitarm der Mark.
- Er untersteht dem Duskprior, dieser unmittelbar dem Markgrafen.
- Duskveil und Silberwehr sichern die Grenze gemeinsam; bei gemeinsamer Grenzoperation, Heerbann, Belagerung und Seuche führt der Duskveil nach Landrecht die allgemeine militärische Ordnung.
- Außerhalb seiner besonderen Zuständigkeit besitzt er keine gewöhnliche Stadt- oder Blutgerichtsbarkeit.
§ 42 Silberwehr
- Die Silberwehr ist bewaffnete Ordnungshand und zweiter militärischer Streitarm.
- Sie führt die gewöhnliche Stadt-, Dorf-, Markt-, Hafen- und Strafverfolgungsgewalt.
- Sie darf nach Recht anhalten, kontrollieren, durchsuchen, festnehmen, verhören, Tatorte sperren, Beweise sichern und Gefangene verwahren.
- Klare geringe Ordnungsverstöße darf sie nach bestätigter Bußtafel selbst ahnden; über Haft als Strafe, schwere Einziehung, Rechtsverlust, Leib oder Tod entscheidet das Gericht.
§ 43 Silbersphäre
- Die Silbersphäre ist Lehr-, Prüfungs-, Forschungs- und Beratungsanstalt für arkane Magie.
- Sie ist weder Streitarm noch allgemeine Polizeigewalt.
- Bei gewöhnlichen magischen Fragen berät sie; bei magischen Katastrophen bestimmt sie die magischen Fachmaßnahmen.
- In einer reinen magischen Katastrophe koordiniert sie den Einsatz, soweit keine besondere allgemeine Leitung nach Landrecht vorgeht.
§ 44 Orden der Lichtwacht
- Die Lichtwacht ist der anerkannte geistlich-wehrhafte Orden der Mark.
- Sie ist erste geistliche Fachstelle bei Untoten, Dämonen, Besessenheit, Entweihung und unheiliger Verderbnis.
- Sie besitzt innere Ordenszucht, jedoch keine allgemeine Polizeigewalt und kein Blutgericht über Nichtmitglieder.
- Vorläufige Sicherung bei unmittelbarer Gefahr ist zulässig; Übergabe an die weltliche Gewalt hat ohne unnötigen Verzug zu erfolgen.
§ 45 Haus ohne Wappen
- Das Haus ohne Wappen ist vertraulicher Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Krone und eine der fünf großen Institutionen.
- Der unmittelbare Oberbefehl liegt beim Prinzen der Mark; der Markgraf bleibt Träger der Landeshoheit.
- Geführt wird das Haus durch die Erste Hand, welche es im Regentschaftsrate vertritt.
- Gegenwärtig führt Corvina Elvarya Brigston, genannt „Der Schattenrubin“, dieses Amt. Der Deckname ist weder Rang noch Amt.
- Mitgliedschaft verleiht keine allgemeine Polizeigewalt oder grenzenlose Straffreiheit. Vollmachten, Ränge und Aufträge unterliegen der versiegelten Geheimordnung.
§ 46 Zusammenwirken und Fachweisung
- Die für das Hauptwesen einer Lage zuständige Stelle führt.
- Fachliche Weisungen der Silbersphäre in magischen und der Lichtwacht in geistlich-unheiligen Fragen binden die allgemeine Einsatzleitung in ihrem Gegenstand.
- Bewaffnete Durchsetzung geschieht durch Duskveil oder Silberwehr in eigener Befehlskette.
- Streit über Zuständigkeit darf unaufschiebbare Rettung nicht hemmen.
§ 47 Entscheidung des Kompetenzstreites
- Zunächst suchen die örtlich leitenden Amtsträger Einvernehmen.
- Gelingt dies nicht, entscheiden die Leiter der beteiligten Institutionen.
- Letzte Entscheidung trifft der Markgraf oder die von ihm bestimmte richterliche Stelle.
- Bereits vollzogene notwendige Sicherungsmaßnahmen werden nachträglich geprüft.
Fünfter Teil – Gerichte und Gang des Rechts
§ 48 Einheit der Gerichtsbarkeit
- Alle weltliche Gerichtsbarkeit wird im Namen des Markgrafen geübt.
- Innere Ordens-, Wehr- und Akademiezucht darf neben weltlichem Recht bestehen, ersetzt aber kein Urteil über eine weltliche Straftat.
- Private Rache, heimliches Blutgericht und eigenmächtige Gütereinziehung sind verboten.
§ 49 Arten der Gerichte
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
- Orts- und Vogtgerichte;
- das Landgericht zu Silberwacht;
- das Hof- und Blutgericht zu Caerdrath.
Der Markgraf kann jede Sache an sich ziehen oder einen besonderen Richter bestellen.
§ 50 Orts- und Vogtgerichte
- Ortsgerichte entscheiden geringe Schuld-, Besitz-, Markt- und Nachbarschaftssachen sowie minderschwere Straftaten und Ordnungsverstöße.
- Sie dürfen Verwarnung, Ersatz, Buße, Dienstauflage, Platzverweis und kurzen Arrest bis zu sieben Tagen erkennen.
- Standesverlust, längerer Kerker, Verbannung, schwere Einziehung, Leibes- oder Todesstrafe stehen ihnen nicht zu.
§ 51 Das Landgericht
- Das Landgericht entscheidet bedeutende Zivilstreitigkeiten, gewöhnliche Straftaten, Berufungen gegen Ortsgerichte und alle Sachen, welche deren Strafgewalt überschreiten.
- Es wird durch einen bestallten Landrichter oder ein Kollegium aus Richter und zwei Schöffen geführt.
- Magische, worgische, geistliche, militärische oder seemännische Sachverständige werden nach Gegenstand beigezogen.
§ 52 Das Hof- und Blutgericht
- Das Hofgericht entscheidet Hochverrat, Mord, Kapitalverbrechen, schwere Amtssachen, Streit um hohe Lehen, Absetzung, Hausnachfolge und Strafsachen gegen Leiter der fünf Institutionen.
- Es sitzt zu Caerdrath unter Vorsitz des Markgrafen oder eines von ihm bestallten Hofrichters.
- Ein Todesurteil, dauernder Standesverlust oder Einzug eines hohen Lehens bedarf der Bestätigung des Markgrafen.
- Ist der Markgraf selbst Beschuldigter, gilt § 21 Absatz 4.
§ 53 Besondere Gerichtsstände
- Adel, Geistlichkeit, Orden, Akademie und Amt begründen keinen Anspruch auf Straflosigkeit.
- Hoher Adel und die Leiter der fünf Institutionen werden in schweren Sachen vor dem Hofgericht gerichtet.
- Niedere Amtsträger können vor dem Landgerichte gerichtet werden; ihre Vorgesetzten sind zu unterrichten.
- Feld- und Kriegsgerichte bleiben für Dienstvergehen im Heer zulässig, doch Kapitalurteile bedürfen außerhalb unmittelbarer Feldnot der Bestätigung des Markgrafen.
§ 54 Bestellung und Unabhängigkeit der Richter
- Richter werden durch den Markgrafen bestellt und schwören, nach Recht, Beweis und Gewissen zu urteilen.
- Kein Richter darf Weisung über das Ergebnis eines einzelnen Verfahrens annehmen, sofern der Markgraf die Sache nicht rechtmäßig an sich zieht.
- Bestechung, Feindschaft, nahe Verwandtschaft, eigene Beteiligung oder offenkundiger Vorteil begründen Befangenheit.
§ 55 Schöffen und Schreiber
- Schöffen sollen ehrbare, unbefangene und des Gegenstandes kundige Personen sein.
- Der Gerichtsschreiber hält Ladung, Aussagen, Beweise, Beschlüsse und Urteil in einem Gerichtsbuche fest.
- Ein Verfahren wird nicht allein wegen eines Schreibfehlers nichtig, wenn Sinn, Parteien und Urteil sicher feststehen.
§ 56 Klage, Anzeige und Eröffnung
- Eine Rechtssache beginnt durch Klage, Anzeige, amtliche Wahrnehmung oder Vorführung auf frischer Tat.
- Die Silberwehr nimmt gewöhnliche Anzeigen auf und legt schwere Sachen dem zuständigen Gerichte vor.
- Offenkundig haltlose, rachsüchtige oder missbräuchliche Anzeigen können zurückgewiesen und nach Strafrecht geahndet werden.
§ 57 Ladung und Erscheinen
- Eine Ladung nennt Gericht, Sache, Ort und Zeit.
- Sie wird durch Gerichtsbote, Silberwehr oder bezeugte Übergabe zugestellt.
- Wer ohne genügenden Grund fernbleibt, kann erneut geladen, vorgeführt oder im Zivilstreite nach Aktenlage beschieden werden.
- Niemand soll in einer schweren Strafsache allein wegen Fernbleibens schuldig gesprochen werden, solange seine Person nicht gehört oder sein bewusstes Entziehen erwiesen ist.
§ 58 Festnahme und vorläufiger Gewahrsam
- Festnahme ist zulässig bei frischer Tat, dringendem Tatverdacht, Fluchtgefahr, Gefahr für Beweise oder unmittelbarer Gefahr für andere.
- Der Grund ist dem Betroffenen zu nennen, sobald die Lage es erlaubt.
- Vorläufiger Gewahrsam dient Sicherung und Vorführung, nicht Strafe.
- Ein schwer Beschuldigter ist ohne unnötigen Verzug, spätestens binnen dreier Tage, einem Richter vorzuführen, sofern Krieg, Seuche, magische Katastrophe oder unerreichbarer Gerichtsort dies nicht unmöglich machen.
§ 59 Untersuchungshaft
- Längere Haft vor Urteil bedarf richterlicher Anordnung.
- Sie ist nur zulässig, wenn Flucht, Verdunkelung, Wiederholung oder erhebliche Gefahr anders nicht abzuwenden sind.
- Hausarrest, Bürgschaft, Waffenabgabe, Meldepflicht oder Aufenthaltsbeschränkung sind vorzuziehen, wenn sie genügen.
- Untersuchungshaft wird auf eine spätere Freiheitsstrafe angerechnet.
§ 60 Durchsuchung
- Haus, verschlossenes Gemach, Schriftgut oder persönliche Habe dürfen bei begründetem Verdacht und rechtmäßigem Auftrag durchsucht werden.
- Bei Gefahr im Verzuge darf die Silberwehr, in Caerdrath der Duskveil, sofort handeln und muss darüber Bericht erstatten.
- Magisch gefährliche Räume werden nur unter sachkundigem Beistand betreten.
- Nachtzeit, Heiligtum, Krankenlager und private Schlafgemächer sind mit besonderer Schonung zu behandeln.
§ 61 Sicherstellung und Beschlagnahme
- Beweismittel, Diebesgut, gefährliche Waffen, verbotene Schriften, Artefakte und Tatwerkzeuge können vorläufig sichergestellt werden.
- Jedes Stück wird, soweit möglich, verzeichnet, versiegelt und einem Verantwortlichen zugeordnet.
- Endgültige Einziehung spricht das Gericht oder eine ausdrücklich ermächtigte Stelle aus.
- Unbeteiligtes Eigentum ist nach Wegfall des Grundes zurückzugeben.
§ 62 Fürsprecher und Beistand
- Jede Partei darf einen ehrbaren Fürsprecher oder sachkundigen Beistand mitbringen.
- Unmündige, sprachunkundige, schwer kranke oder geistig beeinträchtigte Personen sollen einen bestellten Beistand erhalten.
- Der Fürsprecher darf beraten und vortragen, nicht aber Zeugen einschüchtern, Beweise verbergen oder das Gericht täuschen.
§ 63 Beweismittel
Als Beweismittel gelten insbesondere:
- glaubhafte Zeugenaussage;
- Urkunde, Register und Siegel;
- Tatspur, Gegenstand und körperlicher Befund;
- Geständnis;
- sachverständiges Gutachten;
- eine Mehrzahl übereinstimmender erheblicher Umstände.
Bloßes Gerücht, Standesvorurteil oder Aberglaube genügt nicht.
§ 64 Zeugen
- Zeugen haben wahrheitsgemäß aus eigener Wahrnehmung zu berichten.
- Verwandtschaft, Feindschaft, Abhängigkeit, Belohnung oder eigener Vorteil sind offenzulegen und mindern nach Lage das Gewicht.
- Kinder und andere schutzbedürftige Zeugen werden schonend und nach Möglichkeit nur einmal vernommen.
- Bedrohung oder Bestechung eines Zeugen ist strafbar.
§ 65 Geständnis und Verbot erzwungener Aussage
- Ein Geständnis ist sorgfältig auf Freiwilligkeit, Inhalt und Übereinstimmung mit den übrigen Umständen zu prüfen.
- Folter, Hunger, Schlafentzug, magische Willensbeugung, absichtliche Raserei oder Drohung wider Familie dürfen nicht gebraucht werden, um ein Geständnis zu erzwingen.
- Ein so erlangtes Wort trägt kein Urteil.
- Rechtmäßige Befragung, Gegenüberstellung und Vorhalt gesicherter Beweise bleiben zulässig.
§ 66 Magische und geistliche Erkenntnismittel
- Divination, Wahrheitszauber, Gedankenlesen, Seelenschau und ähnliche Mittel ersetzen den Beweis nicht.
- Ihr Gebrauch im Verfahren bedarf richterlicher Anordnung oder freien Einvernehmens und sachkundiger Aufsicht.
- Beicht- und Seelsorgegeheimnis bleiben nach der Ordnung der Lichtwacht geschützt, soweit nicht eine gegenwärtige schwere Gefahr anders nicht abzuwenden ist.
- Verbotene Magie darf niemals zur Beweisgewinnung eingesetzt werden.
§ 67 Sachverständige
- Die Silbersphäre begutachtet magische Spuren und Gefahren.
- Die Lichtwacht begutachtet Untote, Dämonen, Besessenheit, Entweihung und unheilige Verderbnis.
- Kundige Druiden begutachten Worgenbeherrschung, frische Wandlung und Fluchübertragung.
- Gutachten beraten das Gericht; die Feststellung weltlicher Schuld verbleibt beim Richter.
§ 68 Öffentliche und geheime Verhandlung
- Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich.
- Das Gericht kann die Öffentlichkeit zum Schutze von Kindern, Opfern geschlechtlicher Gewalt, Staatsgeheimnissen, verdeckten Quellen oder gefährlichem magischem Wissen ausschließen.
- Urteil und wesentlicher Rechtsgrund werden dennoch verkündet, soweit der Schutz der Mark nicht entgegensteht.
§ 69 Urteil
- Das Urteil bezeichnet Tat, erwiesene Umstände, angewandtes Recht, Strafe, Ersatz und Rechtsmittel.
- Zweifel, welche nach redlicher Beweiswürdigung verbleiben, wirken zugunsten des Beschuldigten.
- Mehrere Taten können gemeinsam gerichtet werden; die Gesamtstrafe muss Schuld und Gefahr entsprechen.
§ 70 Rechtsmittel
- Gegen ein Urteil des Ortsgerichtes ist Berufung zum Landgericht zulässig.
- Gegen ein Urteil des Landgerichtes kann das Hofgericht angerufen werden, wenn Kerker über dreißig Tage, Verbannung, schwerer Rechtsverlust oder ein erheblicher Rechtsfehler in Rede steht.
- Berufung ist binnen sieben Tagen, bei glaubhafter Verhinderung binnen angemessener Nachfrist anzumelden.
- Das Hofgericht entscheidet endgültig; das Gnadenrecht bleibt unberührt.
§ 71 Gnadenrecht
- Der Markgraf kann eine rechtskräftige Strafe mildern, erlassen oder in eine andere Strafe verwandeln.
- Gnade hebt die Feststellung der Schuld und private Ersatzansprüche nur auf, wenn dies ausdrücklich bestimmt wird.
- Begnadigung darf nicht verkauft und nicht zur Verdeckung eigener oder fremder Amtsschuld gebraucht werden.
§ 72 Vollstreckung
- Urteile vollstreckt die Silberwehr; in Caerdrath wirkt der Duskveil nach seiner Schutzhoheit mit.
- Vermögensvollstreckung wird verzeichnet; unentbehrliche Kleidung, einfaches Werkzeug und notwendiger Unterhalt der Familie sollen nicht ohne ausdrückliches Urteil genommen werden.
- Todesurteile werden erst nach Bestätigung und gewährter Frist für letzte geistliche oder persönliche Ordnung vollzogen, sofern nicht unmittelbares Kriegsrecht anderes gebietet.
§ 73 Kosten, Ersatz und Opferanspruch
- Der Schuldige trägt nach Vermögen Verfahrenskosten, Heilkosten, Wiederherstellung und rechtmäßigen Ersatz.
- Armut darf nicht eigenmächtig in Prügel, heimliche Haft oder Schuldknechtschaft verwandelt werden.
- Ersatz für das Opfer geht einer bloßen Bereicherung der Landeskasse vor.
Sechster Teil – Stände, Adel und Lehen
§ 74 Anerkannte Stände
Die Ordnung der Stände umfasst:
- das markgräfliche Haus;
- den Hohen Adel;
- den Niederen Adel;
- den Verdienstadel;
- den ersten, zweiten und dritten Bürgerstand.
Stand bestimmt Rang, Anrede und besondere Pflicht, nicht den Wert des Lebens vor Gericht.
§ 75 Hoher Adel
- Zum Hohen Adel der Mark zählen Markgraf und Markgräfin, Grafen und Gräfinnen sowie Barone und Baroninnen. Ihr Rang kann mit Lehen, hoher Verwaltung, Rat und besonderer Heerfolge verbunden sein.
§ 76 Niederer Adel
- Zum Niederen Adel zählen Freiherren und Freifrauen sowie Edle und Edle Damen alten anerkannten Geblüts. Rechte auf Land, Amt, Gericht oder Abgabe bestehen nur nach Brief und nicht allein kraft Titels.
§ 77 Verdienstadel
- Zum Verdienstadel zählen Ritter und solche Edle, deren Würde aus Dienst, Erhebung oder späterer Auszeichnung erwuchs.
- Verdienstadel ist persönlich, sofern der Verleihungsbrief ihn nicht ausdrücklich erblich macht.
- Bürgerliche können in der Mark höchstens zur Würde eines Edlen oder einer Edlen Dame erhoben werden, sofern der Markgraf nicht mit königlicher Bestätigung anderes verfügt.
§ 78 Ritterwürde und Ordensrang
- Die weltliche Ritterwürde wird durch den Markgrafen oder kraft ausdrücklich bestätigter Vollmacht verliehen.
- Paladinweihe, Duskritterrang, militärische Charge oder bloße Führung des Wortes „Ritter“ in einer fremden Organisation schaffen für sich keinen Adel.
- Ein Ritter ohne erblichen Brief überträgt seine Würde nicht auf seine Kinder.
§ 79 Rechte des Adels
Nach Rang und Brief kann Adel gewähren:
- Wappen- und Namensführung;
- standesgemäße Anrede und Hofrang;
- Lehensfähigkeit;
- Sitz, Rat oder besondere Gerichtswürdigung;
- Führung von Gefolge und Waffen im erlaubten Maße.
Keines dieser Rechte befreit von Steuer, Heerfolge oder Strafrecht, soweit kein Privileg dies ausdrücklich bestimmt.
§ 80 Pflichten des Adels
- Adel schuldet besondere Treue, Rat, Schutz der Untergebenen, Heerfolge und Wahrung des Landfriedens.
- Missbrauch von Abhängigkeit, Gericht, Abgabe oder Waffenrecht wiegt strafschärfend.
- Ein Lehnsherr hat Hunger, Seuche, Brand und feindlichen Überfall auf seinem Gebiete nicht gleichgültig hinzunehmen.
§ 81 Adelige Erbfolge
- Im Hohen Adel gilt allgemeine Primogenitur, sofern Haus- oder Lehensbrief nichts anderes bestimmt.
- Der erstgeborene eheliche Nachkomme tritt ohne Unterschied des Geschlechtes in das ungeteilte Hauptlehen ein.
- Für Niederen und Verdienstadel entscheidet zuerst der Verleihungs- oder Lehensbrief, sodann allgemeines Erbrecht.
- Lehen dürfen nicht ohne Zustimmung des Lehnsherrn zersplittert werden.
§ 82 Standesgemäße Ehe und Hausvertrag
- Adelige Häuser können Ehe-, Wittums-, Mitgift- und Erbverträge schließen.
- Soweit die Marknachfolge oder ein unteilbares Lehen berührt wird, bedarf der Vertrag markgräflicher Bestätigung.
- Ein Hausvertrag darf Rechte bereits geborener Erben nicht heimlich vernichten.
§ 83 Erhebung und Anerkennung fremden Adels
- Adel wird durch förmlichen Brief und Siegel erhoben.
- Fremde Titel gelten in der Mark erst nach Anerkennung durch Markgraf oder Kanzlei.
- Eine Erhebung in den Hohen Adel überschreitet die gewöhnliche Gnadenmacht der Mark und bedarf königlicher Bestätigung.
§ 84 Verlust adliger Rechte
- Titel, Wappen, Lehen und Hofrang können bei Hochverrat, schwerem Eidbruch, vorsätzlichem Landfriedensbruch oder entehrendem Amtsmissbrauch ganz oder teilweise aberkannt werden.
- Über persönlichen Standesverlust entscheidet das Hofgericht; hohe Lehen und erbliche Titel bedürfen der Bestätigung des Markgrafen.
- Persönliche Schuld zieht nicht ohne besonderen Rechtsgrund die unschuldige Linie mit in den Verlust.
§ 85 Fehde und Selbsthilfe
- Private Fehde, bewaffnete Gefolgschaft wider Nachbarn und gewaltsame Eintreibung eigener Ansprüche sind verboten.
- Ein Adeliger darf Haus und Leute gegen gegenwärtigen Angriff verteidigen, muss aber nach Ende der Gefahr die Sache der Obrigkeit anzeigen.
- Ehrstreit wird durch Vermittlung, Hofspruch oder genehmigten Zweikampf beigelegt.
Siebenter Teil – Bürgerrecht, Familie und Schutz
§ 86 Einwohner und Bürger
- Einwohner ist, wer mit Duldung oder Recht dauerhaft in der Mark lebt.
- Schutzverwandter ist, wer unter besonderem Schutz eines Hauses, Amtes, Ordens oder Bürgers steht, ohne volles Bürgerrecht zu besitzen.
- Vollbürger ist, wer durch Geburt, Aufnahme, Dienst oder Gnadenbrief Bürgerrecht empfangen hat.
§ 87 Rechte der Einwohner
Jeder rechtmäßig Geduldete hat Anspruch auf:
- Schutz von Leib und Leben;
- rechtliches Gehör;
- Besitz und redlichen Erwerb nach seinem Stande;
- Schutz vor Raub, willkürlicher Haft und privater Gewalt;
- Hilfe in gegenwärtiger Lebensgefahr, soweit sie geleistet werden kann.
§ 88 Rechte der Vollbürger
Vollbürger dürfen insbesondere:
- unbewegliches Bürgergut erwerben;
- ein zugelassenes Gewerbe treiben;
- vor Gericht klagen und als Schöffen berufen werden;
- nach örtlicher Satzung an Gemeinde- und Zunftangelegenheiten mitwirken;
- den Schutz der Mark auf rechtmäßigen Reisen und Handelswegen beanspruchen.
§ 89 Pflichten der Bürger
- Bürger schulden Treue, Abgaben nach Recht, Hilfe bei Brand und Not sowie Dienst bei Mauerwache, Versorgung oder Landesverteidigung.
- Feindliche Späher, Aufständische und gemeingefährliche Verderbnis dürfen nicht wissentlich verborgen werden.
- Hilfeleistung darf nach Vermögen und Gefahr verlangt, nicht zur privaten Ausbeutung missbraucht werden.
§ 90 Erwerb des Bürgerrechts
- Bürgerrecht entsteht durch eheliche Geburt von einem Vollbürger, förmliche Aufnahme, langjährigen redlichen Dienst oder markgräfliche Gnade.
- Aufnahme setzt gewöhnlich festen Wohnsitz, guten Leumund, Eid und tragbare Beteiligung an den Lasten voraus.
- Ehe allein verleiht das Bürgerrecht nicht notwendig, kann aber die Aufnahme erleichtern.
§ 91 Verlust und Ruhen des Bürgerrechts
- Bürgerrecht kann nur durch Urteil, freiwillige Entlassung oder dauernden Eintritt in eine fremde feindliche Herrschaft verloren gehen.
- Hochverrat, schwere wiederholte Räuberei und beharrlicher Missbrauch bürgerlicher Rechte können den Entzug begründen.
- Vor dem Entzug ist rechtliches Gehör zu gewähren.
- Minderjährige Kinder verlieren ihr Recht nicht allein durch Schuld der Eltern.
§ 92 Fremde und Reisende
- Fremde stehen unter dem Gastfrieden, solange sie Recht, Zoll und öffentliche Ordnung achten.
- Sie dürfen nicht ohne Grund beraubt, festgehalten oder zu höherer Abgabe als der offene Tarif gezwungen werden.
- Der Markgraf kann gefährlichen Personen Aufenthalt, Waffenführung, Handel oder Magieausübung beschränken.
§ 93 Volljährigkeit und Vormundschaft
- Die allgemeine Volljährigkeit wird mit vollendetem sechzehnten Lebensjahre erreicht.
- Minderjährige stehen unter Eltern, bestelltem Vormund oder gerichtlicher Obhut.
- Der Vormund verwaltet fremdes Gut treu, legt Rechnung und darf es nicht mit dem eigenen vermischen.
- Bedeutende Veräußerung von Mündelgut bedarf gerichtlicher Zustimmung.
§ 94 Ehe und freier Wille
- Eine rechtmäßige Ehe setzt freien Willen, Ehefähigkeit und die nach Glauben oder Stand erforderliche öffentliche Form voraus.
- Zwang, erhebliche Täuschung über Person oder bestehende Ehe und fehlende Einsichtsfähigkeit können die Ehe anfechtbar machen.
- Bei adeliger Ehe bleiben Haus- und Lehensrecht besonders zu beachten.
§ 95 Testament und bürgerliche Erbfolge
- Ein Testament soll schriftlich unter Siegel oder mündlich vor zwei unbefangenen Zeugen errichtet werden.
- Ohne Testament erben zuerst eheliche Kinder, sodann Ehegatte, Eltern, Geschwister und nähere Verwandte.
- Schulden und Begräbniskosten werden vor der Verteilung berichtigt.
- Unteilbares Gewerbe oder Haus kann einem Erben zufallen, wenn die übrigen nach Vermögen abgefunden werden.
§ 96 Schutzbefohlene, Arme und Hörige
- Schutzbedürftigkeit mindert den Rechtsschutz des Lebens nicht.
- Hörigkeit, soweit sie durch altes bestätigtes Recht besteht, bindet Dienst und Boden, macht aber keinen Menschen zur frei verkäuflichen Ware.
- Verkauf, Verschleppung oder beliebige Misshandlung eines Menschen als Sache ist Sklaverei und verboten.
- Die Lichtwacht, Gemeinden und Lehnsherren sollen bei Hunger, Krankheit und Obdachlosigkeit nach ihren Kräften Hilfe ordnen.
Achter Teil – Gut, Vertrag, Handel und Abgaben
§ 97 Eigentum und Besitz
- Eigentum gibt das Recht, eine Sache nach Recht zu gebrauchen, zu veräußern und andere auszuschließen.
- Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache und wird bis zur besseren Rechtsweisung geschützt.
- Gewaltige Eigenmacht zur Rücknahme einer streitigen Sache ist verboten; gegenwärtiger Diebstahl darf abgewehrt werden.
§ 98 Erwerb und Übertragung
- Bewegliches Gut wird durch rechtmäßige Übergabe, unbewegliches Gut durch Brief, Zeugen und Eintragung übertragen.
- Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst besitzt.
- Gutgläubiger Erwerb vom offenen Markt schützt nicht, wenn eine Sache geraubt, gestohlen oder als heiliges Gut unveräußerlich war.
§ 99 Fundsachen und Schatz
- Eine Fundsache ist dem Eigentümer zurückzugeben oder binnen angemessener Frist anzuzeigen.
- Der Finder kann Ersatz notwendiger Kosten und nach örtlicher Satzung Finderlohn verlangen.
- Verborgener Schatz auf fremdem Grunde fällt nach Billigkeit zwischen Grundeigentümer, Finder und Mark, sofern kein besseres altes Recht besteht.
- Artefakte, Kriegsgerät und gefährliche magische Gegenstände sind stets anzuzeigen.
§ 100 Schaden und Haftung
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig fremden Leib oder fremdes Gut verletzt, schuldet Ersatz.
- Herrschaft und Meister haften für angeordnete Handlungen ihrer Diener, wenn Auswahl, Aufsicht oder Befehl fehlerhaft waren.
- Tierhalter, Fuhrleute, Wirte und Handwerker haften nach der Gefahr, welche sie beherrschen konnten.
- Höhere Gewalt begründet keine Schuld, wohl aber Pflicht zur möglichen Schadensminderung.
§ 101 Vertrag
- Kauf, Miete, Dienst, Werk, Fracht, Verwahrung, Darlehen und Bürgschaft sind bindend, wenn Einigkeit über die wesentlichen Punkte besteht.
- Bedeutende Verträge sollen schriftlich oder vor Zeugen geschlossen werden.
- Zwang, arglistige Täuschung, verbotener Zweck und offenbare Knebelung machen einen Vertrag anfechtbar oder nichtig.
- Versprechen verbotener Magie, Mordes, Verrates oder Sklavenhandels sind niemals einklagbar.
§ 102 Erfüllung und Vertragsbruch
- Verträge sind redlich, zur rechten Zeit und in vereinbarter Güte zu erfüllen.
- Der Schuldner haftet für vorhersehbaren Schaden aus schuldhafter Nichterfüllung.
- Das Gericht kann Erfüllung, Ersatz, Rückabwicklung oder angemessene Minderung anordnen.
§ 103 Schuld, Pfand und Bürgschaft
- Eine fällige Schuld ist in Münze, Ware oder vereinbarter Leistung zu begleichen.
- Pfand darf nur in vereinbartem oder gerichtlich bestätigtem Umfange verwertet werden.
- Ein Bürge haftet nach seinem Briefe; unklare Bürgschaft wird nicht über ihren Wortlaut hinaus ausgedehnt.
- Schuldknechtschaft, geheime Haft und Wegnahme unentbehrlicher Kinder oder Angehöriger zur Erzwingung einer Schuld sind verboten.
§ 104 Zins und Wucher
- Angemessener Zins für Risiko, Zeit und entgangenen Gebrauch ist zulässig.
- Wucher liegt vor, wenn Not, Unwissenheit oder Abhängigkeit zu einem offenbaren Missverhältnis ausgenutzt werden.
- Das Gericht kann Wucherzins mindern, ungerecht erlangtes Gut zurückfordern und beharrlichen Wucher strafrechtlich verfolgen.
§ 105 Freiheit des redlichen Handels
- Rechtmäßiger Handel in Markt, Hafen, Werkstatt und auf Straße steht unter Landfrieden.
- Fremde Händler unterliegen denselben offenen Maßen, Zöllen und Sicherheitsregeln, sofern Vertrag nichts anderes setzt.
- Monopole, Stapelrechte und ausschließliche Privilegien bedürfen markgräflicher Bestätigung.
§ 106 Zünfte und Gewerbe
- Zünfte dürfen Meisterschaft, Ausbildung, Güte und gegenseitige Hilfe ordnen.
- Sie dürfen ohne Rechtsgrund weder lebensnotwendige Ware verknappen noch fremde redliche Gewerbe gewaltsam verdrängen.
- Gefährliche Gewerbe, Heilkunde, Alchimie, Baukunst, Waffenhandel und magische Dienste können besonderer Zulassung unterliegen.
§ 107 Maß, Gewicht und Preisredlichkeit
- Gehandelt wird nach geeichtem Maß und Gewicht.
- Falschmaß, Beimischung, nachgemachte Herkunft, verdorbene Ware und künstliche Preisnot sind verboten.
- Marktmeister und Silberwehr dürfen Maße prüfen und offenkundig gefährliche Ware vorläufig sperren.
§ 108 Nahrung, Heilmittel und gefährliche Ware
- Verseuchte, verfluchte, verdorbene oder giftige Ware darf nicht wissentlich verkauft werden.
- Heiler und Apotheker haben gefährliche Stoffe gesichert und bezeichnet zu halten.
- Bei Seuchenverdacht dürfen Vorräte, Schiffe, Tiere und Häuser nach Recht untersucht und unter Quarantäne gestellt werden.
§ 109 Allgemeine Abgabenpflicht
- Untertanen, Güter, Gewerbe und Körperschaften tragen nach Besitz, Stand und Recht zu Schutz und Unterhalt der Mark bei.
- Abgaben bedürfen Gesetz, Verordnung, Lehensbrief oder bestätigten Herkommens.
- Adel, Orden und Akademien sind nur nach ausdrücklichem Privileg befreit.
- Doppelte Belastung desselben Gegenstandes ohne besonderen Grund ist unzulässig.
§ 110 Arten der Abgabe
Erhoben werden können:
- Grund- und Ernteabgaben;
- Markt-, Hafen-, Lager- und Zollgeld;
- Gewerbe- und Wegeabgaben;
- Hand-, Spann- und Wachdienste;
- außerordentliche Kriegs- oder Notumlagen.
§ 111 Erhebung und Rechnung
- Abgaben werden nur durch bestallte Amtsträger erhoben.
- Zahlung wird quittiert und in das Register eingetragen.
- Private Zuschläge, erfundene Bußen und verschwiegene Einnahmen sind Amtsmissbrauch.
- Wer Befreiung beansprucht, hat den Rechtsgrund zu weisen.
§ 112 Grauhafener Zoll und Seerecht
- Ein- und auslaufende Schiffe melden Namen, Herkunft, Ladung, Besatzung und gefährliche Güter.
- Zoll, Quarantäne, Lotsenpflicht und Liegeordnung richten sich nach offener Hafenordnung.
- Schmuggelgut kann vorläufig gesichert; endgültige Einziehung nur nach Recht ausgesprochen werden.
- Leuchtturm, Hafenfeuer, Signale und Rettungsgerät stehen unter besonderem Frieden.
§ 113 Beschlagnahme in öffentlicher Not
- Bei Belagerung, Seuche, Brand, Hunger oder anderer ausgerufener Not dürfen notwendige Güter gegen Verzeichnis und spätere angemessene Entschädigung in Anspruch genommen werden.
- Lebensnotwendiger Eigenbedarf und Saatgut sind soweit möglich zu schonen.
- Private Bereicherung unter dem Vorwande der Not ist schwerer Amtsmissbrauch.
Neunter Teil – Heerbann, Notrecht und Schlussordnung
§ 114 Heerbann
- Allein der Markgraf ruft den Heerbann aus.
- Der Duskprior führt unter der Oberhoheit des Markgrafen die allgemeine Heeresleitung.
- Die Stände leisten Heerfolge nach Lehen, Vermögen, Amt und Fähigkeit.
- Der Heerbann entbindet nicht von den Verboten des Mordes, der Plünderung und der Schändung Schutzloser.
§ 115 Dienste der Stände im Kriege
- Hoher Adel stellt nach Lehen Reiterei, Gefolge, Gerät und Versorgung.
- Niederer Adel leistet Waffen-, Reiter-, Burghut- und Offiziersdienst.
- Bürger leisten Mauerwache, Schanzarbeit, Tross, Handwerk, Schifffahrt und Milizdienst.
- Geistliche, Heiler und Gelehrte dienen nach Berufung und besonderer Fähigkeit.
§ 116 Stellung der Institutionen im Kriege
- Duskveil führt die militärische Gesamtordnung.
- Silberwehr wahrt innere Ordnung, Gefangenenführung und örtliche Strafverfolgung.
- Silbersphäre berät, wirkt Schutz, Gegenzauber, Nachricht und erlaubte arkane Unterstützung.
- Lichtwacht leistet Feldseelsorge, Heilung, Schutz und Abwehr unheiliger Mächte.
- Haus ohne Wappen dient nach versiegeltem Auftrage in Nachricht, Gegenspionage und verdeckter Sicherheit.
§ 117 Ausrufung des Notrechts
- Bei Invasion, Aufruhr, Belagerung, Seuche, magischer Katastrophe oder Zusammenbruch wesentlicher Versorgung kann der Markgraf ein örtlich und zeitlich begrenztes Notrecht ausrufen.
- Ist er unerreichbar, gelten die besonderen Notordnungen von Duskveil und Regentschaftsrat.
- Der Erlass bezeichnet Grund, Gebiet, Beginn, Befugnisse und prüfende Stelle.
§ 118 Mittel des Notrechts
Nach Maßgabe der Gefahr können angeordnet werden:
- Ausgangs- und Zugangsbeschränkungen;
- Räumung, Quarantäne und Sperrbezirke;
- Einquartierung und Inanspruchnahme notwendiger Güter;
- verstärkte Wacht, Waffenabgabe und Versammlungsbeschränkung;
- Sicherung gefährlicher Schriften, Artefakte, Tiere oder Stoffe.
§ 119 Grenzen des Notrechts
- Notrecht hebt das Landrecht nicht auf, sondern erweitert einzelne Befugnisse für bestimmte Gefahr.
- Folter, private Plünderung, willkürliche Tötung, geheime Dauerhaft und Verfolgung bloß wegen Stand, Herkunft oder Worgenfluch bleiben verboten.
- Jede Maßnahme endet, sobald ihr Grund entfällt.
§ 120 Ende und Rechenschaft des Notrechts
- Das Notrecht wird aufgehoben, sobald die Gefahr beherrscht ist.
- Beschlagnahmen, Haft, Verletzungen, Ausgaben und außergewöhnliche Befehle werden verzeichnet.
- Beschwerden und Ersatzansprüche können nach Rückkehr der Friedensordnung vor Gericht gebracht werden.
§ 121 Vorrang der vier Rechtsbücher
- Allgemeines Recht, Magierecht, Worgenrecht und Strafrecht bilden gemeinsam das Landrecht der Mark.
- Magie- und Worgenrecht gehen als besondere Bestimmungen vor, soweit ihr Gegenstand betroffen ist.
- Strafen werden nach dem Strafrecht erkannt, sofern das besondere Buch keine engere Rechtsfolge setzt.
§ 122 Auslegung
- Das Recht ist nach Wortlaut, Zweck, Rang der Rechtsquelle und redlichem Herkommen auszulegen.
- In Zweifeln sind Landfrieden, Schutz des Lebens, Treue, rechtliches Gehör und Verhütung von Willkür zu wahren.
- Letzte offene Auslegung steht dem Markgrafen und den berufenen Gerichten zu.
§ 123 Inkrafttreten und Aufhebung alten Rechts
- Dieses Allgemeine Recht tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
- Das Allgemeine Recht vom 20. März 2026 und entgegenstehende ältere Satzungen treten insoweit außer Kraft.
- Rechtmäßig erworbene Ansprüche und bereits ergangene Urteile bleiben bestehen, sofern nicht Gnade oder Übergangsrecht anderes bestimmt.