Viertes Buch - Strafrecht
Schuld · Strafe · Krone · Leben · Freiheit · Gut · Magie · Landfrieden
Präambel
Zum Schutze von Krone, Mark, Leben, Freiheit, Ehre, Glauben, Gut und öffentlichem Frieden wird dieses Strafrecht gesetzt. Es bindet alle Stände. Der Richter soll weder aus Zorn noch aus Weichheit urteilen, sondern nach Schuld, Gefahr, Folge, Reue und notwendigem Schutze. Wo Wiedergutmachung und Besserung genügen, soll unnötige Härte weichen; wo vorsätzliche Grausamkeit oder Gemeingefahr herrschen, soll das Recht nicht zaghaft sein.
Erster Teil – Allgemeine Lehren von Tat und Schuld
§ 1 Geltung
- Dieses Strafrecht gilt für Taten im Gebiete der Mark.
- Es gilt ferner für Verrat, Spionage, Fälschung markgräflicher Befehle und Angriffe auf die Mark, die von auswärts gegen sie begangen werden.
- Fremde, Gäste, Adel, Geistliche, Ordensleute, Amtsträger und Gelehrte sind ihm in weltlichen Dingen unterworfen.
§ 2 Keine Strafe ohne Recht
- Bestraft wird nur eine Tat, die zur Zeit ihrer Begehung durch Gesetz oder offen bestätigte Satzung verboten war.
- Eine Strafe darf das gesetzlich zulässige Maß nicht überschreiten.
- Analogie zu Lasten des Beschuldigten ist unzulässig; eine unbekannte Tat kann jedoch unter einen nach Wesen und Wortlaut passenden allgemeinen Tatbestand fallen.
§ 3 Vorsatz und Fahrlässigkeit
- Vorsätzlich handelt, wer die Tat und ihre wesentlichen Folgen will oder wissentlich hinnimmt.
- Fahrlässig handelt, wer gebotene und ihm mögliche Sorgfalt außer acht lässt.
- Fahrlässigkeit wird nur bestraft, wenn Gesetz, besondere Amtspflicht oder schwere Gefahr dies rechtfertigen.
§ 4 Irrtum
- Wer einen wesentlichen Umstand ohne vermeidbare Schuld verkennt, handelt insoweit nicht vorsätzlich.
- Vermeidbarer Irrtum kann die Strafe mindern.
- Unkenntnis des offen verkündeten Rechts entschuldigt nur, wenn Zugang und Verständnis aus besonderem Grunde unmöglich waren.
§ 5 Versuch
- Der Versuch eines Kapitalverbrechens oder schweren Verbrechens ist strafbar, sobald der Täter unmittelbar zur Tat schreitet.
- Freiwilliger Rücktritt und ernstliche Verhinderung des Erfolges wirken strafmildernd und können bei bloßem Versuche Straffreiheit begründen.
- Ein untauglicher Versuch wird nur bestraft, wenn er gefährlichen Willen offenbart und nicht bloß törichter Aberglaube war.
§ 6 Täterschaft
- Täter ist, wer die Tat selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich begeht.
- Wer einen Unwissenden, Unmündigen oder magisch Beherrschten als Werkzeug gebraucht, wird als Haupttäter gerichtet.
- Mehrere Täter haften nach ihrem eigenen Vorsatz und Beitrage.
§ 7 Anstiftung und Beihilfe
- Wer einen anderen vorsätzlich zur Tat bestimmt, wird grundsätzlich wie der Täter bestraft.
- Wer wissentlich Rat, Werkzeug, Versteck, Wache, Transport oder andere Hilfe leistet, wird milder bestraft, sofern seine Hilfe nicht für die Tat bestimmend war.
- Hilfe nach der Tat ist Begünstigung, Hehlerei oder Strafvereitelung, nicht notwendig Beihilfe zur Haupttat.
§ 8 Befehl und Gehorsam
- Ein rechtmäßiger Dienstbefehl kann die Handlung rechtfertigen.
- Ein offenkundig verbrecherischer Befehl ist nicht zu befolgen.
- Untergebene können milder bestraft werden, wenn Abhängigkeit und nicht offenbare Rechtswidrigkeit ihren Irrtum erklären.
- Wer einen verbrecherischen Befehl erteilt, trägt erhöhte Schuld.
§ 9 Unterlassen
- Wer rechtlich für Schutz, Aufsicht oder Abwendung einer Gefahr einzustehen hat und dennoch untätig bleibt, kann wie ein Handelnder verantwortlich sein.
- Solche Pflicht folgt besonders aus Amt, Elternschaft, Vormundschaft, übernommenem Schutz, gefahrbegründendem Vorverhalten oder ausdrücklichem Befehl.
- Niemand schuldet eine Rettung, die ihn ohne besondere Pflicht offenkundig in sicheren Tod brächte.
§ 10 Notwehr
- Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abwehrt, handelt rechtmäßig.
- Die Abwehr darf nicht offenkundig außer Verhältnis zur Gefahr stehen.
- Flucht ist nicht stets geboten; tödliche Gewalt bleibt auf Angriffe gegen Leben, schwere körperliche Unversehrtheit oder vergleichbare Gefahr beschränkt.
§ 11 Rechtfertigender Notstand
- Wer ein Gut verletzt, um eine gegenwärtige größere Gefahr abzuwenden, handelt rechtmäßig, wenn kein milderes Mittel besteht.
- Leben Unbeteiligter darf nicht beliebig gegen fremden Vorteil geopfert werden.
- Ersatzpflicht kann trotz Straffreiheit bestehen.
§ 12 Einwilligung
- Freie Einwilligung kann Eingriffe in verfügbare eigene Rechte rechtfertigen.
- In Tötung, schwere Verstümmelung, Sklaverei, verbotene Magie und öffentliche Gemeingefahr kann nicht wirksam eingewilligt werden.
- Einwilligung unter Zwang, erheblicher Täuschung, Rausch oder fehlender Einsicht ist unwirksam.
§ 13 Unmündigkeit
- Kinder unter zwölf Jahren werden nicht strafrechtlich verurteilt; Schutz-, Erziehungs- und Ersatzmaßnahmen bleiben möglich.
- Personen vom vollendeten zwölften bis zum sechzehnten Lebensjahre werden nur bestraft, wenn sie Unrecht und Folgen nach ihrer Reife erkennen konnten.
- Bei Jugendlichen sind Aufsicht, Wiedergutmachung, Dienst und Unterweisung vor langem Kerker zu prüfen.
- Mit vollendetem sechzehnten Jahre gilt volle Strafmündigkeit.
§ 14 Geistige Störung und Beherrschung
- Wer wegen erwiesenen Wahnsinns, Besessenheit, unverschuldeter magischer Beherrschung oder völligem Kontrollverlust das Unrecht nicht erkennen oder nach dieser Erkenntnis handeln konnte, wird nicht wie ein schuldhaft Handelnder bestraft.
- Selbst herbeigeführter Rausch, bewusst gesuchte Raserei oder freiwillige Verderbnis entschuldigen nicht.
- Sicherung, Heilung, Bannung und beaufsichtigte Verwahrung können unabhängig von Schuld angeordnet werden.
§ 15 Rausch
- Freiwilliger Rausch mindert die Schuld gewöhnlich nicht.
- Wer sich in Kenntnis eigener Gewalttätigkeit, Magieentgleisung oder Worgenunruhe berauscht, handelt strafschärfend.
- Unverschuldete Vergiftung kann Schuld mindern oder ausschließen.
§ 16 Zusammentreffen mehrerer Gesetze
- Verletzt eine Tat mehrere Vorschriften, wird die Schuld vollständig benannt und eine gerechte Gesamtstrafe gebildet.
- Eine besondere Vorschrift geht der allgemeinen vor; selbständige weitere Schäden können daneben bestraft werden.
- Magie- und Worgenrecht ergänzen dieses Buch.
§ 17 Rückfall
- Rückfall liegt vor, wenn nach rechtskräftiger Ahndung binnen drei Jahren eine gleichartige oder schwerere Tat begangen wird.
- Beim zweiten Rückfall kann die nächsthöhere Strafstufe angewandt werden.
- Lange zurückliegende geringfügige Schuld begründet nicht ohne weiteres Gemeingefährlichkeit.
§ 18 Selbstanzeige, Reue und Wiedergutmachung
- Freiwillige Selbstanzeige vor Entdeckung, Rettung des Opfers, Herausgabe der Beute und vollständiger Ersatz wirken strafmildernd.
- Reue ist an Handlung, nicht bloß an Worten zu messen.
- Bei Kapitalverbrechen kann Reue die Todesstrafe in lebenslange Verwahrung wandeln, hebt die Schuld aber nicht notwendig auf.
§ 19 Strafschärfende Umstände
Strafschärfend wirken insbesondere:
- Tat gegen Kind, Kranken, Gefangenen, Untergebenen oder Schutzbefohlenen;
- Missbrauch von Amt, Weihe, Gastrecht oder besonderem Vertrauen;
- Planung, Bande, Hinterhalt, Gift oder verbotene Magie;
- mehrere Opfer, große öffentliche Gefahr oder grausame Ausführung;
- Zeugenbedrohung, Beweisvernichtung und Prahlen mit der Tat.
§ 20 Strafmildernde Umstände
Strafmildernd wirken insbesondere:
- geringe Schuld und geringer Schaden;
- jugendliches Alter oder verminderte Einsicht;
- erhebliche Provokation ohne Rechtfertigung;
- Notlage und Abhängigkeit;
- Rettung, Selbstanzeige, Reue und Ersatz;
- lange redliche Lebensführung.
Zweiter Teil – Strafarten und Strafzumessung
§ 21 Stufen der Straftat
- Kapitalverbrechen bedrohen Krone, viele Leben, Seele oder den Bestand der Mark.
- Schwere Verbrechen verletzen Leben, Freiheit, Amt, großen Besitz oder Landfrieden in hohem Maße.
- Landgerichtliche Vergehen verursachen merklichen Schaden oder Gefahr.
- Mindere Vergehen verletzen Frieden, Ehre oder Gut in begrenztem Maße.
- Ordnungsverstöße betreffen geringe Markt-, Wege-, Schank-, Melde- und Sittenpflichten.
§ 22 Hauptstrafen
Als Hauptstrafen sind zulässig:
- Tod durch bestätigtes Urteil;
- lebenslange oder langdauernde Verwahrung;
- zeitiger Kerker;
- Arrest, Haus- oder Stadtarrest;
- Verbannung oder Ächtung;
- Amts-, Standes- oder bestimmter Rechtsverlust;
- Buße;
- gemeinnütziger oder wiedergutmachender Dienst;
- öffentliche Sühne;
- richterliche Aufsicht und Verhaltensauflage.
§ 23 Nebenfolgen
Neben einer Hauptstrafe können erkannt werden:
- Ersatz, Heilkosten und Unterhalt Hinterbliebener;
- Einziehung von Tatmitteln und rechtswidrigem Gewinn;
- Waffen-, Wirk-, Lehr-, Gewerbe-, Markt- oder Aufenthaltsverbot;
- Entzug von Siegel, Wappen, Charge oder Zugang;
- Nachschulung, Behandlung, druidische oder geistliche Begleitung;
- öffentliche Widerrufung und Abbitte.
§ 24 Todesstrafe
- Tod darf nur für ausdrücklich bezeichnete Kapitalverbrechen und bei außerordentlich schwerer Schuld erkannt werden.
- Er bedarf Hofgericht und Bestätigung des Markgrafen.
- Besteht sichere Möglichkeit, die Mark durch lebenslange Verwahrung zu schützen, ist diese ernstlich zu erwägen.
- Öffentliche Grausamkeit, Verstümmelung vor der Hinrichtung und unnötige Qual sind verboten.
§ 25 Kerker und Verwahrung
- Kurzer Kerker reicht von acht Tagen bis sechs Monaten.
- Mittlerer Kerker reicht von mehr als sechs Monaten bis fünf Jahren.
- Langer Kerker reicht von mehr als fünf bis zwanzig Jahren.
- Lebenslange Verwahrung endet nur durch Gnade, erwiesene Unschuld oder gesetzliche Überprüfung.
§ 26 Arrest
- Arrest bis zu sieben Tagen kann bei minderen Sachen, bis zu dreißig Tagen bei landgerichtlichen Vergehen erkannt werden.
- Arrest ist von Untersuchungshaft zu unterscheiden.
- Haus- und Stadtarrest können bei geringer Flucht- und Gewalttätigkeit Kerker ersetzen.
§ 27 Buße
- Buße richtet sich nach Tat, Gewinn, Schaden und Leistungsvermögen.
- Gleiche Münzzahl soll den Armen nicht vernichten und den Reichen nicht verhöhnen.
- Rechtswidriger Gewinn ist neben der Buße vollständig abzuschöpfen.
- Uneinbringliche Buße kann durch angemessenen Dienst, nicht eigenmächtig durch Prügel oder Haft, ersetzt werden.
§ 28 Wiedergutmachung
- Rückgabe, Heilung, Wiederaufbau und Ersatz gehen bei Eigentums-, Ehr- und minderen Körperdelikten vor bloßer Kassenbuße.
- Das Opfer darf nicht zu persönlicher Aussöhnung gezwungen werden.
- Freiwillige Mehrleistung kann die Strafe mindern, kauft aber schwere Schuld nicht frei.
§ 29 Dienst- und Besserungsstrafe
- Gerichtlicher Dienst kann an Mauer, Straße, Hafen, Hospiz, Speicher, Forst oder Wiederaufbau geleistet werden.
- Er soll Fähigkeit, Gesundheit und Stand berücksichtigen, ohne zum bloßen Ehrendienst des Begüterten zu werden.
- Gefährlicher Dienst ohne nötigen Schutz ist unzulässig.
§ 30 Öffentliche Sühne und Pranger
- Öffentliche Abbitte, Widerruf, Bußgang und Pranger können bei Ehr-, Markt- und Friedensdelikten verhängt werden.
- Pranger darf drei Tage nicht überschreiten und nicht der Misshandlung durch die Menge preisgeben.
- Geschlechtliche Entblößung und andere erniedrigende Schaustellung sind verboten.
§ 31 Verbannung und Ächtung
- Verbannung entfernt den Verurteilten für bestimmte Zeit oder dauernd aus der Mark.
- Ächtung entzieht darüber hinaus den gewöhnlichen Schutz, gestattet aber keine beliebige Folter oder Tötung außerhalb ihres ausdrücklichen Wortlautes.
- Niemand wird ohne Versorgung in sichere feindliche oder tödliche Lage ausgesetzt, sofern das Urteil dies nicht als äußerste Kriegsfolge bestimmt.
§ 32 Rechts- und Amtsverlust
- Waffenrecht, Bürgerrecht, Gewerbe, Lehrbefugnis, Amt und Hofzugang können zeitweilig oder dauerhaft entzogen werden.
- Adels- und Lehensverlust richten sich zusätzlich nach Allgemeinem Recht.
- Persönliche Schuld darf unschuldige Angehörige nicht ohne Rechtsgrund ihres notwendigen Unterhalts berauben.
§ 33 Einziehung
- Eingezogen werden Tatwerkzeug, verbotene Mittel, Falschgut und rechtswidriger Gewinn.
- Rechtmäßiges Gut wird nur eingezogen, soweit Gesetz und Urteil dies ausdrücklich tragen.
- Rechte gutgläubiger Dritter sind zu berücksichtigen.
§ 34 Gesamtstrafe
- Bei mehreren Taten bildet das Gericht eine Gesamtstrafe, welche die schwerste Tat erhöht, ohne bloß alle Höchstmaße zusammenzurechnen.
- Ersatz, Einziehung und notwendige Sicherung bleiben gesondert bestehen.
- Kapitalstrafe verschlingt nicht die öffentliche Feststellung weiterer Opfer und Schuld.
§ 35 Bewährung und Bürgschaft
- Kurzer Kerker kann bei Ersttätern zur Bewährung ausgesetzt werden.
- Auflagen können Frieden, Ersatz, Meldung, Waffenabgabe, Wirkverbot und Führung durch einen Bürgen umfassen.
- Bewusster Bruch führt zur Vollstreckung und neuer Ahndung.
§ 36 Sicherungsmaßnahmen
- Von Strafe verschieden sind Verwahrung eines gefährlichen Schuldunfähigen, Quarantäne, magisches Wirkverbot und druidische Aufsicht.
- Sie dürfen nur so lange währen, wie Gefahr und gesetzlicher Grund bestehen.
- Jede dauernde Maßnahme wird regelmäßig richterlich überprüft.
Dritter Teil – Verbrechen wider Krone, Land und Heer
§ 37 Hochverrat
- Hochverrat begeht, wer den Markgrafen, sein Haus oder die rechtmäßige Ordnung gewaltsam stürzen, die Mark der Krone entreißen oder einem Feinde ausliefern will.
- Bewaffnete Verschwörung, Usurpation und Angriff auf die Erbfolge gehören dazu.
- Strafe ist lebenslange Verwahrung oder Tod, daneben Amts-, Lehens- und Rechtsverlust sowie Einziehung des Verratsgewinnes.
§ 38 Landesverrat
- Wer Geheimnisse, Befestigungen, Truppenstand, Siegel, geheime Wege oder Kriegspläne einem Feinde preisgibt, begeht Landesverrat.
- Strafe ist langer Kerker von fünf bis zwanzig Jahren, im Kriege oder bei schwerster Folge lebenslang oder Tod.
- Fahrlässige Preisgabe wird nach Gefahr als Amts- oder Dienstvergehen gerichtet.
§ 39 Feindhilfe
- Wer feindliche Truppen wissentlich versorgt, führt, verbirgt, durch Tore lässt oder vor Zugriff warnt, begeht Feindhilfe.
- Strafe ist zwei bis fünfzehn Jahre Kerker; bei entscheidender Kriegsfolge gilt Landes- oder Hochverrat.
- Hilfe an verwundete Gefangene nach ihrer Sicherung ist keine Feindhilfe.
§ 40 Spionage
- Heimliches Beschaffen geschützter staatlicher, militärischer oder institutioneller Geheimnisse für fremde Macht ist Spionage.
- Strafe ist ein bis zehn Jahre Kerker, im Krieg fünf Jahre bis lebenslang.
- Redliche Nachricht im Dienste der Krone nach bestätigter Vollmacht ist rechtmäßig.
§ 41 Aufruhr
- Wer eine Menschenmenge zur gewaltsamen Aufhebung rechtmäßiger Gewalt führt oder bewaffnet, begeht Aufruhr.
- Rädelsführer werden mit zwei bis fünfzehn Jahren Kerker, Teilnehmer nach Tatbeitrag mit Buße bis fünf Jahren Kerker bestraft.
- Friedliche Bitte, Beschwerde und unbewaffnete Versammlung sind kein Aufruhr.
§ 42 Schwere Störung der Erbfolge
- Unterschiebung eines Erben, Fälschung von Geburt, Ehe, Tod, Adoption oder Hausbrief zum Zwecke der Herrschaft ist ein Kapitalverbrechen.
- Strafe ist fünf Jahre bis lebenslange Verwahrung; bei verbundenem Hochverrat kann Tod erkannt werden.
- Unbeteiligte Kinder werden nicht für die Täuschung anderer bestraft.
§ 43 Fälschung von Hoheitszeichen
- Fälschung oder Missbrauch von Landessiegel, Haussiegel, Lehensbrief, Gerichts- oder Heerbefehl ist ein schweres Verbrechen.
- Strafe ist ein bis zehn Jahre Kerker, Amts- und Gewerbeverlust sowie Einziehung der Werkzeuge.
- Wird dadurch Krieg, Hinrichtung oder Herrschaftswechsel bewirkt, gilt das höhere Verbrechen.
§ 44 Amtsanmaßung
- Wer sich als Markgraf, Prinz, Richter, Wache, Ordensführer, Zöllner oder anderer Amtsträger ausgibt und hoheitlich handelt, begeht Amtsanmaßung.
- Strafe ist Buße bis drei Jahre Kerker nach Rang, Dauer und Schaden.
- Bloße Schauspielkunst ohne Täuschungsabsicht ist straffrei.
§ 45 Eigenmächtiger Krieg und Fehde
- Wer ohne Recht Banner erhebt, bewaffnete Fehde führt oder im Namen der Mark Krieg beginnt, begeht schweren Landfriedensbruch.
- Strafe ist zwei bis fünfzehn Jahre Kerker, Verlust der Waffen- und Führungsrechte und Ersatz.
- Gegenwärtige Grenzverteidigung bleibt rechtmäßig.
§ 46 Meuterei
- Gemeinschaftliche gewaltsame Befehlsverweigerung im Heer oder auf einem bewaffneten Schiffe ist Meuterei.
- Rädelsführer werden mit zwei bis fünfzehn Jahren Kerker, im Angesicht des Feindes bis lebenslang bestraft.
- Weigerung, einen offenkundig verbrecherischen Befehl auszuführen, ist keine Meuterei.
§ 47 Fahnenflucht
- Wer im Kriege oder auf ausgerufenem Heerbann seinen Verband mit Fluchtabsicht verlässt, begeht Fahnenflucht.
- Strafe ist sechs Monate bis fünf Jahre Kerker, im Angesicht des Feindes zwei bis fünfzehn Jahre.
- Verirrung, Verwundung, Gefangenschaft und begründeter Rettungsauftrag sind zu berücksichtigen.
§ 48 Wach- und Postenverrat
- Wer als Wache schläft, den Posten verlässt oder Zugang gewährt und dadurch erhebliche Gefahr schafft, begeht ein Dienstverbrechen.
- Fahrlässig ist die Strafe Buße, Arrest oder Amtsverlust; vorsätzlich sechs Monate bis zehn Jahre Kerker.
- Handelt er zugunsten des Feindes, gilt Landesverrat.
§ 49 Plünderung und Brandschatzung im Kriege
- Eigenmächtige Plünderung, Mord, Brand und Erpressung an Schutzlosen sind auch im Kriege verboten.
- Strafe richtet sich nach Raub, Mord, Brandstiftung und Amtsmissbrauch und wird im Kriege verschärft.
- Rechtmäßig verzeichnete Beschlagnahme nach Befehl ist keine Plünderung.
§ 50 Misshandlung von Gefangenen
- Gefangene dürfen entwaffnet, bewacht und rechtmäßig verhört, nicht aber aus Rache gefoltert, verhungert, verstümmelt oder beliebig getötet werden.
- Strafe ist Amtsverlust, sechs Monate bis zehn Jahre Kerker; bei Tod gelten die Tötungsdelikte.
- Unmittelbare Flucht- oder Angriffsabwehr bleibt zulässig.
Vierter Teil – Verbrechen wider Gericht und öffentliche Gewalt
§ 51 Meineid
- Wer vor Gericht oder in einer rechtserheblichen Urkunde wissentlich falsch schwört, begeht Meineid.
- Strafe ist Buße, Ehrverlust, Ausschluss vom Zeugenamt und bis zu drei Jahren Kerker.
- Führt der Meineid zu schwerer Strafe eines Unschuldigen, kann bis zu zehn Jahren erkannt werden.
§ 52 Falsche Verdächtigung
- Wer einen anderen wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigt, begeht falsche Verdächtigung.
- Strafe richtet sich nach dem angedrohten Übel und reicht von öffentlichem Widerruf und Buße bis fünf Jahren Kerker.
- Irrtümliche redliche Anzeige ist nicht strafbar.
§ 53 Beweisfälschung und Beweisvernichtung
- Wer Tatspuren, Urkunden, Leichen, Artefakte oder Register fälscht, verbirgt oder vernichtet, um ein Verfahren zu täuschen, begeht ein schweres Vergehen.
- Strafe ist dreißig Tage bis fünf Jahre Kerker, bei Kapitalverfahren bis zehn Jahre.
- Rechtmäßige Geheimhaltung darf nicht zur Vernichtung gerichtlicher Beweise missbraucht werden.
§ 54 Zeugenbeeinflussung
- Drohung, Bestechung, Verfolgung oder magische Beeinflussung eines Zeugen ist verboten.
- Strafe ist drei Monate bis fünf Jahre Kerker; bei Gewalt, Amt oder Magie sechs Monate bis zehn Jahre.
- Rechtmäßige Bitte um wahrheitsgemäße Aussage ist zulässig.
§ 55 Strafvereitelung
- Wer einen Täter verbirgt, Flucht ermöglicht oder rechtmäßige Vollstreckung absichtlich hindert, begeht Strafvereitelung.
- Nahe Angehörige können milder bestraft werden, sofern sie nicht an Haupttat, Gewalt oder Beweisvernichtung mitwirken.
- Strafe ist Buße bis drei Jahre Kerker.
§ 56 Gefangenenbefreiung und Ausbruch
- Gewaltsame Befreiung eines Gefangenen wird mit drei Monaten bis fünf Jahren Kerker bestraft.
- Gewaltloser eigener Ausbruch führt zu Zusatzstrafe oder schärferer Sicherung; Flucht aus offenkundig rechtswidriger Geheimhaft kann gerechtfertigt sein.
- Gewalt gegen Wachen wird gesondert bestraft.
§ 57 Widerstand gegen rechtmäßige Gewalt
- Wer einer rechtmäßigen Festnahme, Durchsuchung oder Vollstreckung mit Gewalt oder ernstlicher Drohung widersteht, begeht Widerstand.
- Strafe ist Buße, Arrest oder bis zu drei Jahren Kerker.
- Bloße Beschwerde, Frage nach dem Rechtsgrund und gewaltlose Anrufung des Gerichts sind kein Widerstand.
§ 58 Behinderung der Obrigkeit
- Wer Wachen, Boten, Zöllner, Heiler im Notdienst oder andere Amtsträger erheblich täuscht oder behindert, wird mit Buße bis dreißig Tagen Arrest bestraft.
- Geringe Ungebühr ist Ordnungsverstoß.
- Gewalt, Bestechung und Beweisvernichtung werden nach ihren besonderen Vorschriften gerichtet.
§ 59 Missachtung des Gerichts
- Grobe Störung, Drohung, unbefugtes Waffenführen und beharrliche Befehlsverweigerung im Gericht sind strafbar.
- Das Gericht kann sofort Rüge, Entfernung, kleine Buße oder Arrest bis zu drei Tagen anordnen.
- Ein Fürsprecher darf das Gericht in ehrbarer Form scharf widersprechen.
§ 60 Rechtsbeugung
- Ein Richter oder entscheidender Amtsträger, der vorsätzlich Recht verdreht, Unschuldige verurteilt oder Schuldige aus Gewinnsucht schützt, begeht Rechtsbeugung.
- Strafe ist Amtsverlust und ein bis fünfzehn Jahre Kerker.
- Bloßer vertretbarer Rechtsirrtum ist keine Rechtsbeugung.
§ 61 Bestechung
- Wer einem Amtsträger Vorteil für pflichtwidrige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, begeht Bestechung.
- Wer den Vorteil fordert oder annimmt, begeht Bestechlichkeit.
- Strafe ist Rückgabe, vielfache Buße, Amtsverlust und nach Gewicht dreißig Tage bis fünf Jahre Kerker.
- Übliche geringe Gabe nach vollendetem rechtmäßigem Dienste ist nur zulässig, wenn keine Erwartung weiterer Begünstigung besteht.
§ 62 Veruntreuung im Amte
- Wer Kasse, Vorrat, Sold, Beute, Almosen oder anvertrautes Gut des Amtes sich oder Dritten zueignet, begeht Amtsveruntreuung.
- Strafe ist vollständiger Ersatz, Amtsverlust, Buße und drei Monate bis zehn Jahre Kerker.
- Notdürftige, offen verzeichnete Entnahme zur Rettung in unmittelbarer Not wird anders beurteilt.
§ 63 Rechtswidrige Haft
- Wer als Amtsträger ohne Rechtsgrund festnimmt, Haft verheimlicht oder Freilassung trotz bindenden Befehls verhindert, begeht Freiheits- und Amtsmissbrauch.
- Strafe ist Amtsverlust und drei Monate bis fünf Jahre Kerker.
- Dauert die Haft lange, dient sie Erpressung oder Folter oder führt sie zum Tode, ist bis zu fünfzehn Jahren oder nach höherem Delikt zu erkennen.
§ 64 Misshandlung im Amte
- Wer Gefangene, Untergebene, Schüler, Novizen, Dienstboten oder Schutzsuchende kraft seiner Stellung misshandelt, begeht Amtsmissbrauch.
- Strafe ist Amtsverlust, Ersatz und drei Monate bis zehn Jahre Kerker.
- Geschlechtliche Gewalt, Folter, bleibende Verletzung und Tod werden nach den strengeren Vorschriften gerichtet.
§ 65 Erfundene Buße und private Einziehung
- Wer unter Amtszeichen eine nicht bestehende Buße, Abgabe oder Einziehung fordert, begeht Erpressung im Amte.
- Strafe ist Rückgabe, mindestens dreifache Buße, Amtsverlust und nach Umfang Arrest bis fünf Jahre Kerker.
- Quittungslose oder geteilte Einnahme begründet dringenden Verdacht.
Fünfter Teil – Verbrechen wider Leben, Leib und Freiheit
§ 66 Mord
- Mord ist vorsätzliche Tötung aus Heimtücke, Habgier, Grausamkeit, zur Verdeckung einer Tat, mittels Gift, im Hinterhalt oder gegen besonders Schutzbefohlene.
- Strafe ist lebenslange Verwahrung oder Tod.
- Einziehung des Tatgewinnes, Ersatz und Unterhalt Hinterbliebener treten hinzu.
- Amt, Heilberuf, Gastrecht und vertraute Schutzstellung wirken besonders erschwerend.
§ 67 Totschlag
- Totschlag ist vorsätzliche Tötung ohne Mordmerkmal.
- Strafe ist fünf bis zwanzig Jahre Kerker; bei minder schwerem Affekt oder großer Provokation zwei bis fünfzehn Jahre.
- Wiederholung, besondere Rohheit und mehrere Opfer können lebenslange Verwahrung begründen.
§ 68 Fahrlässige Tötung
- Wer durch grobe Pflichtverletzung den Tod eines anderen verursacht, begeht fahrlässige Tötung.
- Strafe ist Ersatz, Buße, Berufs- oder Waffenauflage und dreißig Tage bis fünf Jahre Kerker.
- Gewöhnliches unvermeidbares Unglück ist nicht strafbar.
§ 69 Aussetzung und unterlassene Rettung
- Wer einen Schutzbefohlenen hilflos aussetzt oder trotz besonderer Pflicht in Lebensgefahr ohne Hilfe lässt, begeht ein schweres Vergehen.
- Strafe ist sechs Monate bis zehn Jahre Kerker; bei Tod gelten die Tötungsdelikte.
- Allgemeine unterlassene Hilfe ohne besondere Pflicht wird mit Buße oder Dienst geahndet, wenn gefahrlose Hilfe möglich war.
§ 70 Vergiftung
- Beibringen von Gift, Seuche, verderbtem Heilmittel oder heimlichem schädlichem Trank ist ein schweres Verbrechen.
- Strafe ist zwei bis fünfzehn Jahre Kerker; bei Tötungsabsicht gelten Versuch oder Mord.
- Heimliche magische Vergiftung unterliegt zusätzlich dem Magierecht.
§ 71 Schwere Körperverletzung
- Schwere Körperverletzung liegt bei Lebensgefahr, bleibendem Verlust eines Gliedes oder Sinnes, dauernder Entstellung, schwerer Krankheit oder grausamer Misshandlung vor.
- Strafe ist sechs Monate bis zehn Jahre Kerker, Heilkosten und Ersatz.
- Waffe, Bande, Amt und Angriff auf Wehrlose wirken erschwerend.
§ 72 Einfache Körperverletzung
- Vorsätzliche Verletzung ohne schwere Folge wird mit Ersatz, Buße, Abbitte, Arrest oder bis zu einem Jahre Kerker bestraft.
- Wiederholung, Waffenmissbrauch und Angriff auf Schutzbefohlene erhöhen die Strafe.
- Gegenseitige kleine Rauferei kann mit Trennung, Ersatz und minderen Friedensstrafen erledigt werden.
§ 73 Fahrlässige Körperverletzung
- Wer durch erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung einen anderen verletzt, schuldet Ersatz und wird mit Buße, Auflage oder Arrest bestraft.
- Beruf, Tierhaltung, Fuhrwerk, Magie und gefährliches Handwerk begründen erhöhte Sorgfalt.
- Geringfügiges unvermeidbares Unglück bleibt straffrei.
§ 74 Folter
- Vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Qual zur Bestrafung, Einschüchterung, Aussageerzwingung oder Lust ist Folter.
- Strafe ist zwei bis fünfzehn Jahre Kerker, bei Amtsmissbrauch Amtsverlust und bei Tod das entsprechende Tötungsdelikt.
- Magische, worgische und geschlechtliche Mittel stehen körperlicher Folter gleich.
§ 75 Menschenraub
- Wer einen Menschen verschleppt, verbirgt oder seiner Freiheit entzieht, um ihn auszunutzen, zu erpressen oder der Obrigkeit zu entziehen, begeht Menschenraub.
- Strafe ist ein bis fünfzehn Jahre Kerker.
- Kinder, mehrere Opfer, Grenzverschleppung und Verkauf wirken erschwerend.
§ 76 Geiselnahme
- Wer einen Menschen festhält, um von einem Dritten Handlung, Duldung oder Zahlung zu erzwingen, nimmt eine Geisel.
- Strafe ist zwei bis fünfzehn Jahre Kerker; bei Todesdrohung oder schwerer Folge fünf Jahre bis lebenslang.
- Rechtmäßige Gefangennahme im Krieg ist keine Geiselnahme, darf aber nicht zu privater Erpressung gebraucht werden.
§ 77 Freiheitsberaubung
- Wer einen anderen ohne Recht einsperrt, fesselt oder an der Fortbewegung hindert, wird mit Buße, Arrest oder bis zu fünf Jahren Kerker bestraft.
- Kurze Festhaltung bei frischer Tat, Notwehr oder Rettung ist rechtmäßig, wenn unverzügliche Übergabe folgt.
- Amt, Dauer, Gefahr und erniedrigende Behandlung verschärfen die Tat.
§ 78 Sklaverei und Menschenhandel
- Kauf, Verkauf, Transport oder Haltung eines Menschen als frei verfügbare Ware sind verboten.
- Strafe ist fünf Jahre bis lebenslange Verwahrung, Einziehung des Gewinnes und Befreiung der Opfer.
- Bestätigte landgebundene Dienstpflicht ist keine Sklaverei, solange Person, Familie, Leben und Rechtsweg nicht wie Eigentum veräußert werden.
§ 79 Nötigung
- Wer einen anderen durch Gewalt, erhebliche Drohung, Amtsdruck, Magie oder Worgengestalt zu Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt, begeht Nötigung.
- Strafe ist Buße, Arrest oder dreißig Tage bis fünf Jahre Kerker.
- Rechtmäßiger Befehl und zulässige Warnung vor rechtlichen Folgen sind keine Nötigung.
§ 80 Erpressung
- Nötigung zur Erlangung von Geld, Gut, Dienst, Geheimnis oder anderem Vorteil ist Erpressung.
- Strafe ist Rückgabe, Ersatz und drei Monate bis zehn Jahre Kerker.
- Amt, Bande, wiederholte Schutzgelder und Drohung mit schwerem Verbrechen wirken erschwerend.
§ 81 Vergewaltigung
- Wer durch Gewalt, Drohung, Bewusstlosigkeit, Rausch, Fesselung oder aufgehobene freie Willensbildung geschlechtlichen Verkehr erzwingt, begeht Vergewaltigung.
- Strafe ist fünf bis zwanzig Jahre Kerker; bei schwerer Verletzung, mehreren Tätern, Kind oder Amtsmissbrauch lebenslange Verwahrung möglich.
- Ehe, Dienstverhältnis, vorherige Nähe und frühere Einwilligung schließen die Tat nicht aus.
§ 82 Sonstige schwere geschlechtliche Gewalt
- Erzwungene geschlechtliche Handlung, gewaltsame Entkleidung, sexuelle Folter und Ausnutzung eines nicht einwilligungsfähigen Zustandes sind schwere geschlechtliche Gewalt.
- Strafe ist ein bis fünfzehn Jahre Kerker, Kontaktverbot und Amtsverlust.
- Gegen Kinder, Gefangene, Patienten, Schüler, Novizen und Untergebene gilt erhöhte Schutzpflicht.
§ 83 Sexuelle Belästigung und Ausnutzung
- Beharrliche unerwünschte Berührung, entwürdigende Forderung oder Ausnutzung abhängiger Stellung zu geschlechtlichem Vorteil ist strafbar.
- Strafe ist Abbitte, Buße, Kontakt- oder Amtsverbot, Arrest oder bis zu drei Jahren Kerker.
- Gegenseitige freie Werbung und einvernehmliche erwachsene Nähe bleiben straffrei.
§ 84 Misshandlung von Kindern und Schutzbefohlenen
- Grausame Züchtigung, Hunger, Ausbeutung, schwere Vernachlässigung und gewaltsame Einschüchterung eines Kindes oder Schutzbefohlenen sind strafbar.
- Strafe ist Entzug der Obhut, Ersatz, Aufsicht und dreißig Tage bis zehn Jahre Kerker nach Folge.
- Angemessene Erziehung rechtfertigt keine gefährliche oder erniedrigende Gewalt.
§ 85 Gefährliche Bedrohung
- Wer glaubhaft Tod, schwere Verletzung, Brand, Entführung, verbotene Magie oder vergleichbares Übel androht, wird mit Buße, Arrest oder bis zu drei Jahren Kerker bestraft.
- Waffe, Amt, Bande, Worgengestalt und Tatvorbereitung wirken erschwerend.
- Leere unernste Rede ohne erkennbare Einschüchterung ist nach Umständen bloße Ungebühr.
Sechster Teil – Verbrechen wider Eigentum und redlichen Verkehr
§ 86 Raub
- Wegnahme fremden Gutes durch Gewalt oder gegenwärtige Drohung ist Raub.
- Strafe ist ein bis zehn Jahre Kerker, Rückgabe und Ersatz.
- Waffe, Bande, Straße, Haus, schwere Verletzung oder Schutzlosigkeit erhöhen die Strafe bis fünfzehn Jahre; bei Tod gelten Tötungsdelikte.
§ 87 Schwerer Diebstahl
- Schwerer Diebstahl liegt bei Einbruch, bedeutendem Werte, Amts- oder Vertrauensmissbrauch, heiliger Sache, Waffe, Viehgrundlage oder wiederholter gewerbsmäßiger Begehung vor.
- Strafe ist Ersatz, ein- bis fünffache Buße und dreißig Tage bis fünf Jahre Kerker.
- Hunger kann die Strafe mindern, nicht aber geplanten gewerbsmäßigen Diebstahl entschuldigen.
§ 88 Einfacher Diebstahl
- Wegnahme geringeren fremden Gutes ohne Gewalt und besonderen Erschwerungsgrund wird mit Rückgabe, Ersatz, Buße, Dienst oder Arrest bis dreißig Tagen bestraft.
- Freiwillige Rückgabe vor Entdeckung kann bei Ersttat Verwarnung und Ersatz genügen lassen.
- Dritter gleichartiger Rückfall gilt als schwerer Diebstahl.
§ 89 Unterschlagung
- Wer gefundenes, irrtümlich erhaltenes oder vorübergehend anvertrautes Gut wissentlich behält, begeht Unterschlagung.
- Strafe ist Rückgabe, Ersatz und Buße bis ein Jahr Kerker.
- Bedeutendes anvertrautes Gut und Amtsstellung wirken erschwerend.
§ 90 Einbruch und Hausfriedensbruch
- Gewaltsames oder heimliches Eindringen in Haus, Gemach, Lager, Schiff, Werkstatt oder umfriedeten Hof gegen den Willen des Berechtigten ist Hausfriedensbruch.
- Strafe ist Buße, Arrest oder bis zu zwei Jahren Kerker.
- Einbruch zur Begehung weiterer Tat wird mit dieser verbunden und verschärft die Strafe.
§ 91 Betrug
- Wer durch bewusste Täuschung Irrtum erregt und dadurch fremdes Gut oder Recht schädigt, begeht Betrug.
- Strafe ist Rückabwicklung, Ersatz, Buße bis fünf Jahre Kerker.
- Mehrere Opfer, Notlage, falsches Amt, magische Täuschung und gewerbsmäßige Begehung wirken erschwerend.
§ 92 Untreue und Veruntreuung
- Wer anvertrautes Vermögen entgegen seiner Pflicht zum eigenen oder fremden Vorteile schädigt, begeht Untreue.
- Strafe ist Ersatz, Amts- oder Gewerbeverlust, Buße und bis fünf Jahre Kerker.
- Vormund, Verwalter, Kassenführer und Ordensoberer tragen erhöhte Treuepflicht.
§ 93 Hehlerei
- Wer gestohlenes, geraubtes oder geschmuggeltes Gut wissentlich kauft, verbirgt, verwertet oder weitergibt, begeht Hehlerei.
- Strafe ist Einziehung, Buße und Arrest bis drei Jahre Kerker.
- Das Haus ohne Wappen handelt nur insoweit rechtmäßig, als eine bestätigte versiegelte Vollmacht den bestimmten Vorgang deckt.
§ 94 Sachbeschädigung
- Vorsätzliche Beschädigung fremden Gutes wird mit Reparatur, Ersatz, Buße, Dienst oder bis zwei Jahren Kerker bestraft.
- Öffentliche Werke, Brunnen, Leuchtturm, Wehr, Ernte und lebensnotwendige Vorräte genießen erhöhten Schutz.
- Geringfügige Beschmutzung kann als Ordnungsverstoß behandelt werden.
§ 95 Brandstiftung
- Vorsätzliches In Brand setzen von Haus, Schiff, Speicher, Stall, Wald, Heiligtum oder öffentlichem Werke ist ein schweres Verbrechen.
- Strafe ist zwei bis zwanzig Jahre Kerker; bei Todesfolge, Kriegs- oder Hungersnot lebenslange Verwahrung oder Tod.
- Fahrlässige Brandverursachung wird nach Sorgfalt, Schaden und Berufspflicht mit Ersatz, Buße oder bis fünf Jahren Kerker bestraft.
§ 96 Wilderei und Forstfrevel
- Unerlaubte Jagd auf geschütztes Wild, Fällen geschützten Holzes und Verwüstung von Schongebiet sind strafbar.
- Strafe ist Ersatz, Einziehung von Beute und Gerät, Buße, Jagdverbot oder Arrest.
- Hunger, Not und geringfügiges Leseholz sind milder zu beurteilen.
§ 97 Viehdiebstahl und Erntediebstahl
- Diebstahl von Zugtier, Zuchtvieh, Saatgut oder größerer Ernte gilt wegen seiner Wirkung auf den Lebensunterhalt als schwerer Diebstahl.
- Strafe ist Rückgabe, mehrfacher Ersatz und dreißig Tage bis fünf Jahre Kerker.
- Geringe Nahrungsnahme aus unmittelbarem Hunger kann in Dienst und Ersatz gewandelt werden.
§ 98 Falschmünzerei
- Herstellung, Veränderung oder wissentliche Verbreitung falscher Münze ist ein schweres Verbrechen.
- Strafe ist ein bis zehn Jahre Kerker, Einziehung der Werkstatt und Ersatz.
- Wer Falschgeld nach Entdeckung unverzüglich abliefert, bleibt wegen bloßen Besitzes straffrei.
§ 99 Handelsfälschung
- Falschmaß, verfälschte Ware, nachgemachtes Gütezeichen und Täuschung über gefährliche Beschaffenheit sind strafbar.
- Strafe ist Ersatz, Buße bis fünffacher Gewinn, Markt- oder Gewerbeverbot und Arrest bis drei Jahre Kerker.
- Gesundheits- oder Massengefahr wirken erschwerend.
§ 100 Steuerhinterziehung
- Wer Ware, Besitz oder Ertrag vorsätzlich verheimlicht, um rechtmäßige Abgabe zu entziehen, begeht Steuerhinterziehung.
- Strafe ist Nachzahlung, Buße bis zum dreifachen Fehlbetrag und bei gewerbsmäßiger Wiederholung Arrest bis drei Jahre Kerker.
- Streit über Tarif ist keine Hinterziehung, wenn Ware und Angaben offen gelegt wurden.
§ 101 Schmuggel
- Heimliche Ein- oder Ausfuhr zollpflichtiger, gesperrter oder gefährlicher Ware ist Schmuggel.
- Strafe ist Einziehung, Nachzahlung, Buße und Arrest bis fünf Jahre Kerker.
- Waffen, Seuchengut, verbotene Magie und Feindversorgung werden nach den strengeren Vorschriften gerichtet.
§ 102 Wucher und Schulderpressung
- Wer Not oder Abhängigkeit zu offenbarem Missverhältnis ausnutzt oder Schuld mit Gewalt, Geheimhaft oder Geiseln eintreibt, handelt strafbar.
- Strafe ist Rückabwicklung, Buße, Gewerbeverbot und bis drei Jahre Kerker.
- Rechtmäßige gerichtliche Vollstreckung bleibt zulässig.
Siebenter Teil – Landfrieden, Ehre, Kult und öffentliche Sicherheit
§ 103 Schwerer Landfriedensbruch
- Wer mit bewaffneter Rotte Straßen, Dörfer, Märkte oder Stadtviertel terrorisiert, plündert oder dauerhaft in Schrecken versetzt, begeht schweren Landfriedensbruch.
- Strafe ist ein bis fünfzehn Jahre Kerker; Rädelsführer und Wiederholungstäter können lebenslang verwahrt werden.
- Waffen, Beute und Bandenvermögen werden eingezogen.
§ 104 Bewaffnete Schlägerei
- Gemeinschaftliche Gewalttat mit gezogenen Waffen im öffentlichen Raume ist strafbar.
- Strafe ist Buße, Waffenverbot, Arrest oder bis drei Jahre Kerker; Verletzungen werden gesondert bestraft.
- Wer redlich trennt oder Verwundete rettet, ist nicht Teilnehmer.
§ 105 Unerlaubtes Duell
- Verabredeter Zweikampf ohne obrigkeitliche Genehmigung oder außerhalb seiner Bedingungen ist verboten.
- Strafe ist Buße, Waffenverbot, Arrest oder bis ein Jahr Kerker.
- Tod und Verletzung werden zusätzlich nach den Tötungs- und Körperdelikten gerichtet.
§ 106 Waffenfrevel
- Wer in Gericht, Rat, Tempel, Markt oder anderer befriedeter Stätte ohne Not eine Waffe zieht, schwingt oder schussbereit macht, begeht Waffenfrevel.
- Strafe ist vorläufige Einziehung, Buße, Waffenverbot und Arrest bis dreißig Tagen.
- Rechtmäßiger Wach-, Ehren- und Rettungsdienst bleibt unberührt.
§ 107 Öffentliche Gefährdung
- Wer durch rasendes Reiten, unsicheres Fuhrwerk, unbewachtes Feuer, gefährliches Tier, Sprengstoff oder vergleichbare Handlung eine Menschenmenge erheblich gefährdet, wird mit Buße, Ersatz, Auflage oder Arrest bestraft.
- Bei Verletzung, Brand oder Tod treten die besonderen Delikte hinzu.
§ 108 Trunkenheitsfrevel
- Trunkenheit wird strafbar, wenn sie mit Gewalt, erheblicher Störung, Waffenführung, Dienstverletzung oder Gefährdung verbunden ist.
- Strafe ist Buße, Ersatz, Schankverbot, Waffenverbot oder Arrest.
- Wiederholte gefährliche Trunkenheit kann beaufsichtigte Behandlung und längeres Verbot begründen.
§ 109 Aufreizung zum Verbrechen
- Öffentlicher Aufruf zu Mord, Raub, Aufruhr, Worgenhatz, verbotener Magie oder Angriff auf eine geschützte Gruppe ist strafbar.
- Strafe ist Buße, Arrest oder bis fünf Jahre Kerker nach Gefahr und Erfolg.
- Gelehrter Streit, Warnung und bloße Erzählung sind kein Aufruf.
§ 110 Schwere Verleumdung
- Wer wider besseres Wissen einem anderen Verrat, Mord, Ketzerei, geschlechtlichen Frevel oder andere schwere Ehrlosigkeit zuschreibt und erheblichen Schaden schafft, begeht Verleumdung.
- Strafe ist öffentlicher Widerruf, Ersatz, Buße und Arrest bis ein Jahr Kerker.
- Wahrheitsgemäße Aussage im Verfahren und redliche Warnung sind geschützt.
§ 111 Beleidigung
- Öffentliche grobe Beschimpfung und ehrabschneidende Herabsetzung sind mindere Vergehen.
- Strafe ist Entschuldigung, Widerruf, kleine Buße oder bei Beharrlichkeit Arrest bis drei Tagen.
- Kritik an Amt und Urteil ist nicht strafbar, solange sie nicht bewusst lügt, bedroht oder gröblich stört.
§ 112 Störung des Gottesdienstes
- Vorsätzliche erhebliche Störung von Gottesdienst, Beichte, Bestattung, Weihe oder geistlicher Hilfe ist strafbar.
- Strafe ist Abbitte, Wiederherstellung, Buße, Arrest oder bis zwei Jahre Kerker.
- Gegenwärtige Rettung und rechtmäßiger Zugriff auf einen Gewalttäter bleiben zulässig.
§ 113 Entweihung
- Schändung, Plünderung oder magische Verderbung von Kathedrale, Schrein, Reliquie, Friedhof oder geweihter Stätte ist ein schweres Verbrechen.
- Strafe ist sechs Monate bis zehn Jahre Kerker, Wiederherstellung und öffentliche Sühne.
- Dämonische, nekromantische oder tödliche Ausführung kann bis lebenslang oder nach höherem Delikt bestraft werden.
§ 114 Totenfrevel
- Unbefugtes Öffnen von Gräbern, Verstümmeln, Berauben oder Ausstellen von Leichnamen ist strafbar.
- Strafe ist Wiederherstellung, Buße, Sühne und Arrest bis fünf Jahre Kerker.
- Rechtmäßige Untersuchung, Umbettung und medizinische oder magische Prüfung mit Befugnis bleiben zulässig.
§ 115 Missbrauch geistlicher Autorität
- Wer Weihe, Beichte, Heilung oder Furcht vor göttlicher Strafe zu Erpressung, geschlechtlicher Ausnutzung oder willkürlicher Herrschaft missbraucht, begeht schweren Amts- oder Vertrauensfrevel.
- Strafe ist Amtsverbot, Wiedergutmachung und drei Monate bis zehn Jahre Kerker nach Tat.
- Innere Zucht der Lichtwacht tritt daneben.
§ 116 Falsches geistliches Amt
- Wer sich als geweihter Priester, Paladin oder bevollmächtigter Ordensmann ausgibt, um Vertrauen, Gut oder Gehorsam zu erlangen, handelt strafbar.
- Strafe ist Widerruf, Buße, Ersatz und Arrest bis drei Jahre Kerker.
Achter Teil – Magische und worgische Straftaten
§ 117 Unerlaubte praktische Nekromantie
- Wer Untote erhebt, bindet oder lenkt, Leichname wirkend zurichtet oder Seelen dem Tode entreißt, begeht ein Kapitalverbrechen.
- Strafe ist fünf Jahre bis lebenslange Verwahrung, bei Seelenvernichtung, Massenopfern oder großer Landesgefahr Tod möglich.
- Schriften, Geräte und geschaffene Untote werden gesichert und gefahrlos vernichtet.
§ 118 Blutmagie
- Anwendung, Lehre oder Vorbereitung von Blutmagie ist ein schweres Verbrechen.
- Strafe ist zwei bis fünfzehn Jahre Kerker, Wirk- und Lehrverbot sowie Einziehung.
- Opfergebrauch, Zwang, Verstümmelung, Blutsband wider den Willen oder mehrere Opfer können lebenslange Verwahrung begründen.
§ 119 Unerlaubte Fel-, Schatten- oder Leerenmagie
- Aktiver Gebrauch ohne rechtmäßigen markgräflichen Verteidigungsbefehl ist ein schweres Verbrechen.
- Strafe ist ein bis fünfzehn Jahre Kerker, Korruptionsprüfung, Wirkverbot und Einziehung.
- Bloße innere Beherrschung registrierter Prägung nach Magierecht ist nicht strafbar.
§ 120 Dämonische Beschwörung
- Herbeirufen, Vertrag, Opfer oder Freisetzung eines Dämons ohne äußersten rechtmäßigen Verteidigungsgrund ist ein schweres Verbrechen.
- Strafe ist zwei bis zwanzig Jahre Kerker; bei Tod, Besessenheit vieler oder dauerndem Risse lebenslang oder Tod.
- Defensive Bannung und Austreibung sind rechtmäßig.
§ 121 Seelenraub und magischer Willensbruch
- Raub, Speicherung, Zersplitterung oder Verzehr einer Seele sowie erzwungene Beherrschung des freien Willens sind schwere Verbrechen.
- Strafe ist fünf Jahre bis lebenslange Verwahrung; bei Vernichtung der Person kann Tod erkannt werden.
- Verbotene Erkenntnisse und Mittel werden eingezogen.
§ 122 Magische Körper- oder Geistschädigung
- Widerrechtliche Verletzung von Leib, Geist, Erinnerung, Gefühl oder Gestalt durch Magie wird mindestens nach dem entsprechenden weltlichen Delikt und regelmäßig verschärft bestraft.
- Dauernde Veränderung, mehrere Opfer, Heimlichkeit und fehlende Rückführbarkeit wirken erschwerend.
§ 123 Magische Täuschung in Recht und Handel
- Illusion, Verzauberung, verwandelte Münze, gefälschtes Siegel, Gedächtniseingriff oder magisch verfälschte Aussage zum Nachteil von Gericht, Erbe, Zoll oder Vertrag sind schwere Täuschung.
- Strafe ist Rückabwicklung, Ersatz, Wirkverbot und drei Monate bis zehn Jahre Kerker.
- In Herrschafts- und Heeressachen können Hochverrat oder Urkundenfälschung hinzutreten.
§ 124 Magische Ausspähung
- Heimliche Gedanken-, Traum-, Schrift- oder Raumausspähung ohne Einwilligung oder Vollmacht ist strafbar.
- Strafe ist Buße, Wirkverbot, Arrest oder bis fünf Jahre Kerker.
- Staatsgeheimnis, Beichte, Gericht und geschlechtliche Privatsphäre genießen erhöhten Schutz.
§ 125 Magische Gemeingefährdung
- Wer unbeherrschte Portale, Massenzauber, Zeitrisse, Flüche, Elementarstürme oder andere Magie mit erheblicher Gefahr für viele schafft, begeht ein schweres Verbrechen.
- Fahrlässig ist sechs Monate bis fünf Jahre, vorsätzlich zwei bis zwanzig Jahre Kerker zu erkennen.
- Bei großem Tod oder drohendem Untergang kann lebenslang oder Tod erkannt werden.
§ 126 Verbotene Lehre und Forschung
- Wer verbotene praktische Magie lehrt, Schüler dazu anleitet oder versiegeltes Wissen ohne Recht verbreitet, begeht ein schweres Verbrechen.
- Strafe ist sechs Monate bis zehn Jahre Kerker, Lehrverbot und Einziehung.
- Rein defensive, rechtmäßig versiegelte Forschung bleibt geschützt.
§ 127 Bruch magischer Auflagen
- Beharrliche Verweigerung von Registrierung, Untersuchung, Wirkverbot oder Sicherungsauflage ist strafbar.
- Erster gefahrloser Fall wird gewöhnlich mit Vorladung, Buße und Nachholung geahndet.
- Wiederholung oder konkrete Gefahr kann Arrest bis drei Jahre Kerker und strengere Sicherung begründen.
§ 128 Missbrauch eines Ausnahmebefehls
- Wer einen markgräflichen Befehl zu verbotener Verteidigungsmagie fälscht, überschreitet oder zu Rache, Gewinn oder Unterdrückung gebraucht, begeht ein schweres Verbrechen.
- Strafe ist ein bis fünfzehn Jahre Kerker, Amtsverlust und dauerhaftes Wirkverbot.
- Bei Verrat oder vielen Opfern gelten die strengeren Delikte.
§ 129 Unrechtmäßige Fluchübertragung
- Fahrlässige oder ohne geordnete Aufsicht vorgenommene Übertragung des Worgenfluches wird mit Fürsorgepflicht, Buße, Aufsicht und Arrest bis drei Jahre Kerker bestraft.
- Nachweisbarer Unfall trotz redlicher Vorsorge kann mit bloßer Nachschulung und Ersatz erledigt werden.
- Wiederholung und Verschweigen wirken erschwerend.
§ 130 Erzwungene Fluchübertragung
- Bewusste Übertragung gegen den Willen des Empfängers ist ein schweres Verbrechen.
- Strafe ist zwei bis fünfzehn Jahre Kerker; bei Folterzweck, Kind, mehreren Opfern oder Zerstörungsabsicht fünf Jahre bis lebenslang.
- Amt, Rang und Gestaltrechte können dauerhaft entzogen oder beschränkt werden.
§ 131 Missbrauch der Worgengestalt
- Worgengestalt zur Nötigung, Erpressung, Folter, Amtsgewalt oder gezielten Einschüchterung wird nach dem zugrunde liegenden Delikt verschärft bestraft.
- Bloßer unbegründeter Gestaltverstoß ohne Schaden bleibt minderes Vergehen.
- Einvernehmliches erwachsenes Spiel ist kein Missbrauch, solange Dritte und öffentliche Ordnung nicht gefährdet werden.
§ 132 Verbotene Hatz und Auflagenbruch
- Hatz auf Menschen, vorsätzliches Reißen fremden Viehes, Jagd in gesperrtem Gebiet und beharrlicher Bruch einer Beherrschungsauflage sind strafbar.
- Strafe ist Ersatz, Buße, beaufsichtigte Hatz, Gestalt- oder Jagdbeschränkung und Arrest bis drei Jahre Kerker.
- Verletzung oder Tod werden zusätzlich gerichtet.
Neunter Teil – Hafen, Seuche, Versorgung und besondere Gemeingefahren
§ 133 Piraterie
- Gewaltsamer Raub, Geiselnahme oder Angriff auf Schiffe und Küstenorte ohne rechtmäßigen Kriegsbefehl ist Piraterie.
- Strafe ist fünf Jahre bis lebenslange Verwahrung, bei Mord oder schwerer Bandenführung Tod möglich.
- Schiff, Beute und Tatgerät werden eingezogen, soweit Rechte Unschuldiger nicht entgegenstehen.
§ 134 Gefährdung von Leuchtturm und Seezeichen
- Zerstörung, Verfälschung oder Löschen von Leuchtturm, Hafenfeuer, Boje oder Notsignal mit Gefahr für Schiffe ist ein schweres Verbrechen.
- Strafe ist sechs Monate bis zehn Jahre Kerker; bei Schiffbruch oder Tod gelten die strengeren Delikte.
§ 135 Schiffs- und Hafensabotage
- Heimliche Beschädigung von Ruder, Tauwerk, Segel, Kai, Schleuse, Lager oder Schiffsrumpf ist strafbar.
- Strafe ist Ersatz und dreißig Tage bis zehn Jahre Kerker nach Gefahr.
- Militärischer oder feindlicher Zweck kann Landesverrat begründen.
§ 136 Quarantänebruch
- Wer eine rechtmäßig verkündete Quarantäne wissentlich durchbricht, Kranke verbirgt oder verseuchte Ware bewegt, begeht ein schweres Vergehen.
- Strafe ist Buße, Sicherung und dreißig Tage bis fünf Jahre Kerker.
- Bei vorsätzlicher Verbreitung gelten Vergiftung, Brand- oder Gemeingefährdungsdelikte entsprechend.
§ 137 Brunnen- und Lebensmittelvergiftung
- Vergiften, Verfluchen oder Verseuchen von Brunnen, Korn, Heilmitteln oder gemeinsamer Nahrung ist ein Kapitalverbrechen, wenn viele Menschen gefährdet werden.
- Strafe ist fünf Jahre bis lebenslange Verwahrung, bei Todesabsicht oder vielen Toten Tod möglich.
§ 138 Vorratsfrevel und Preisnot
- Vernichtung, Verbergen oder Zurückhalten lebensnotwendiger Vorräte zur Erzeugung von Hunger und Wucher ist strafbar.
- Strafe ist Einziehung, Versorgung der Betroffenen, Buße, Gewerbeverlust und bis fünf Jahre Kerker.
- Ordnungsgemäße Lagerung und vernünftige Rücklage sind kein Frevel.
§ 139 Tierseuche und gefährliche Tierhaltung
- Wer wissentlich verseuchte Tiere treibt, Quarantäne umgeht oder gefährliche Bestien ungesichert hält, begeht ein Gemeingefährdungsdelikt.
- Strafe ist Ersatz, Einziehung oder sichere Tötung des Tieres, Buße und Arrest bis fünf Jahre Kerker.
- Rechtstreue Worgen gelten nicht als Tiere im Sinne dieses Paragraphen.
Zehnter Teil – Mindere Vergehen und Ordnungswidrigkeiten
§ 140 Ruhestörung
- Nächtliches Geschrei, verbotenes Musizieren, Streit und mutwilliger Lärm werden zunächst mit Verwarnung oder kleiner Buße geahndet.
- Wiederholung kann Platzverweis, Schankverbot oder Arrest bis zwei Tagen begründen.
- Alarm, Rettung, Fest und genehmigte Arbeit sind ausgenommen.
§ 141 Marktordnungsverstoß
- Feilbieten am falschen Orte, Blockieren der Wege, Missachten der Zeiten und geringes ungeordnetes Ausrufen sind Ordnungsverstöße.
- Silberwehr oder Marktmeister dürfen Verwarnung, kleine Buße und Tagesplatzverweis aussprechen.
- Wiederholung kann Marktverbot bis vierzehn Tagen begründen.
§ 142 Schank- und Sperrstundenverstoß
- Unerlaubter Ausschank nach Schließung und Duldung beharrlichen nächtlichen Lärmes werden mit Buße und zeitweiligem Schankverbot geahndet.
- Verborgene Straftaten, Hehlerei und verbotene Geschäfte werden gesondert verfolgt.
§ 143 Wege-, Stall- und Sauberkeitsverstoß
- Versperren von Wegen, unsicheres Anbinden, Abladen von Unrat und Verunreinigen von Gassen oder Brunnen sind Ordnungsverstöße.
- Reinigung, Beseitigung, Ersatz, kleine Buße und Gemeindedienst können angeordnet werden.
§ 144 Ungebührliches Betteln und Werben
- Aufdringliches Verfolgen, Anfassen oder Bedrängen von Reisenden und Bürgern ohne höheren Straftatbestand ist Ordnungsverstoß.
- Verwarnung, Platzverweis, Hilfevermittlung und bei Beharrlichkeit Buße oder begrenztes Aufenthaltsverbot sind zulässig.
- Armut allein ist nicht strafbar.
§ 145 Unerlaubtes Glücksspiel
- Glücksspiel an verbotenen Orten, mit betrogenem Spiele oder unter Ausnutzung Abhängiger ist strafbar.
- Geringer erster Verstoß führt zu Einziehung des Einsatzes und Buße.
- Gewerbsmäßiger Betrug, Schuldknechtschaft oder Betrieb trotz Verbotes können Arrest, Gewerbeverbot und bis drei Jahre Kerker begründen.
§ 146 Geringe öffentliche Ungebühr
- Grobes Spucken, obszöne Gebärde, kleine Beschmutzung und ähnliche Störung können mit Rüge, Reinigung oder kleiner Buße geahndet werden.
- Eine bloße Eigenart, fremde Kleidung oder friedliche Lebensweise ist keine Ungebühr.
- Amtliche Ahndung darf nicht zur Schikane ungeliebter Personen missbraucht werden.
§ 147 Geringe Melde- und Verwaltungspflicht
- Verspätete einfache Meldung, unvollständige Liste, fehlender Passierschein oder versäumter kleiner Dienst werden mit Nachfrist, Nachholung oder kleiner Buße geahndet.
- Vorsätzliche Täuschung, Gefahr und Rückfall führen zur höheren Vorschrift.
§ 148 Kleine Bußen der Silberwehr
- Die Silberwehr darf nur ausdrücklich bestätigte Ordnungsverstöße mit Verwarnung, kleiner Buße oder Tagesplatzverweis selbst ahnden.
- Jede Buße wird quittiert und im Bußregister geführt.
- Wer Tat oder Rechtsgrund bestreitet, kann gerichtliche Prüfung verlangen.
- Haft als Strafe, schwerer Rechtsverlust und endgültige Einziehung bedürfen gerichtlichen Urteils.
Elfter Teil – Standesfolgen, Vollzug und Schlußbestimmungen
§ 149 Innere Zucht und weltliche Strafe
- Duskveil, Silberwehr, Silbersphäre, Lichtwacht und Haus ohne Wappen dürfen innere Zucht nach ihren Verfassungen üben.
- Weltliche Straftat wird ungeachtet interner Maßnahme dem Gerichte vorgelegt.
- Dieselbe Pflichtverletzung darf innerlich und weltlich geahndet werden, doch ist bereits ertragene schwere Zucht bei der Zumessung zu berücksichtigen.
§ 150 Folgen für Adel und Amt
- Adeliger Stand erhöht Verantwortung und kann Hofrang, Waffenrecht, Amt, Lehen oder Titel gefährden.
- Amtsträger können neben Strafe entlassen, degradiert, gesperrt und zur Rechnungslegung verpflichtet werden.
- Erblicher Standes- und Lehensverlust folgt allein besonderem Urteil nach Allgemeinem Recht.
§ 151 Folgen für Magier und Worgen
- Magische Täter können Wirk-, Lehr-, Artefakt- und Aufenthaltsverbote sowie Prüfauflagen erhalten.
- Worgen können bei Gefahrenbezug Hatzaufsicht, Gestaltpflicht, druidische Unterweisung und erneute Beherrschungsprüfung erhalten.
- Solche Maßnahmen dürfen nicht als willkürliche Ehrlosmachung gebraucht werden.
§ 152 Tilgung minderer Schuld
- Mindere Vergehen und Ordnungsverstöße können nach drei Jahren redlicher Führung aus dem gewöhnlichen Leumundszeugnis getilgt werden.
- Schwere Verbrechen, Amtspflichten und geheime Sicherheitsregister bleiben nach besonderem Rechte verzeichnet.
- Tilgung beseitigt nicht unbezahlten Ersatz.
§ 153 Verjährung
- Ordnungsverstöße verjähren nach einem Jahre, mindere Vergehen nach drei, landgerichtliche Vergehen nach fünf Jahren.
- Schwere Verbrechen verjähren nach fünfzehn Jahren.
- Mord, Hochverrat, Sklaverei, Seelenraub, erzwungene Fluchübertragung zur Folter und andere ausdrücklich als Kapitalverbrechen bezeichnete Taten verjähren nicht.
- Flucht, verborgene Identität und fortdauernde Tat hemmen die Frist.
§ 154 Übergangsrecht
- Rechtskräftige Urteile bleiben bestehen.
- Laufende Verfahren werden nach diesem Rechte geführt, soweit es milder ist und der Tatbestand gewahrt bleibt.
- Alte Bußtafeln der Silberwehr sind binnen sechzig Tagen diesem Buche anzupassen.
§ 155 Auslegung
- Strafrecht wird eng nach Wortlaut und Schutzzweck ausgelegt.
- Zweifel an erwiesener Schuld wirken zugunsten des Beschuldigten; Zweifel am notwendigen Schutze können vorläufige, richterlich zu prüfende Sicherung tragen.
- Stand, Reichtum und geheime Bekanntschaft dürfen das Maß nicht käuflich machen.
§ 156 Inkrafttreten
- Dieses Strafrecht tritt mit Verkündung in Kraft.
- Das Strafrecht vom 20. März 2026, abweichende Bußgewohnheiten und private Strafrechte treten insoweit außer Kraft.
- Es wird in Caerdrath, der Stadt Silberwacht, Grauhafen und den Ämtern des Landes öffentlich verlesen und angeschlagen.