Ein ruf zur ordnung: Unsere gesetze und edikte

Seid gegrüßt, wackerer Recke und wissbegierige Maid! Trete näher und lausche den Worten, die unser Reich formen. Uns ist wohl bekannt die weitreichende Geschichte unserer Welt, ihre Legenden und die mannigfaltigen Pfade, welche die Frauen in ihr beschreiten – sei es in Führung oder im Kampfe. Doch in den Mauern der Markgrafschaft Silberwacht haben wir uns einem älteren Geiste verschrieben. Bewusst kehren wir zu den Sitten vergangener Tage zurück, um ein Rollenspiel zu erschaffen, das reich an Herausforderungen und Möglichkeiten ist. Hier kann jeder seinen Weg finden, sich beweisen und wahre Geschichten schreiben. Wir laden Euch ein, Teil dieser Reise zu werden und die Markgrafschaft mit uns zu gestalten.

Teil I – Wesen der Markgrafschaft und der Zwillingsherrschaft

 

Präambel Im Namen der Markgrafschaft Silberwacht, unter den vereinten Siegeln der Häuser Aterius und Duskryn, wird dieses Markrecht verkündet. Es gründet auf altem Grenz-, Hafen- und Stadtrecht, erneuert durch die Ordnung einer bewussten Zwillingsherrschaft. Silberwacht ist Markt, Bollwerk und Tor zugleich. Damit Handel, Wehr und Ordnung Bestand haben, ist die Gewalt der Mark auf zwei gleichrangige Häuser verteilt, verschieden an Auftrag, geeint im Zweck.

 

§ 1.1 – Wesen und Rang der Markgrafschaft

(1) Die Markgrafschaft Silberwacht ist ein erbliches Grenzlehen des Reiches.

(2) Als Mark trägt Silberwacht besondere Verantwortung für Wehr, Ordnung und Versorgung und genießt dafür erweiterte Freiheiten der Selbstverwaltung.

(3) Die Markgrafschaft ist unteilbar. Land, Rechte und Hoheitsgewalt bilden eine Einheit, die von beiden Häusern gemeinsam gewahrt wird.

 

§ 1.2 – Verhältnis zur Krone

(1) Silberwacht erkennt die Oberhoheit der Krone an.

(2) In inneren Angelegenheiten handelt die Markgrafschaft in eigenem Namen durch ihre rechtmäßigen Markherren.

(3) Der Krone bleibt das Recht auf Treue, vereinbarte Abgaben und die Heerfolge im Reichskrieg vorbehalten.

 

§ 1.3 – Grundsatz der Zwillingsherrschaft

(1) Die Herrschaft über Silberwacht ruht zu gleichen Teilen (50:50) auf den Häusern Aterius und Duskryn.

(2) Beide Häuser sind gleich an Rang, Ehre und Würde.

(3) Entscheidungen, welche die gesamte Markgrafschaft betreffen (Gesetzesänderungen, Verträge mit der Krone, Kriegserklärungen), bedürfen der Zustimmung beider Häuser.

 

Teil II – Zuständigkeiten der Häuser und Standesrecht

 

Vorbemerkung Dieser Teil ordnet die spezifischen Befugnisse der Häuser Duskryn und Aterius und legt die rechtliche Stellung der Bewohner der Mark fest. Er trägt der traditionellen Ordnung der Geschlechter Rechnung, in der Schutz und Führung eine vorrangig männliche Pflicht sind.

 

§ 2.1 – Die Zivile Säule (Haus Duskryn)

(1) Haus Duskryn führt die zivile Gewalt der Mark

(2) In seinen alleinigen Zuständigkeitsbereich fallen:

  • Die Verwaltung der Finanzen, das Münzwesen und die Erhebung von Zöllen und Steuern.

  • Die Ordnung der Märkte, des Hafens von Grauhafen und der zivilen Schifffahrt.

  • Die Ernennung von Vögten für zivile Verwaltungsaufgaben.

 

§ 2.2 – Die Militärische Säule (Haus Aterius)

(1) Haus Aterius führt die militärische Gewalt der Mark.

(2) In seinen alleinigen Zuständigkeitsbereich fallen:

  • Der Oberbefehl über alle Landstreitkräfte, die Grenzwehr und die Garnisonen.

  • Die Feststellung über Notwendigkeit von Befestigungsanlagen, Burgen und Wehrbauten.

  • Die Ausrufung des Verteidigungsfalles und die Mobilmachung des Markaufgebots.

  • Die Sicherheit der Straßen und der Schutz vor äußeren Feinden.

 

§ 2.3 – Erbfolge und Hausleitung

(1) Die Führung der Häuser Duskryn und Aterius sowie die damit verbundenen Markrechte folgen der agnatischen Primogenitur (männliche Erbfolge).

(2) Nur eheliche, männliche Nachkommen sind erbberechtigt.

(3) Frauen ist die Führung eines der beiden Häuser sowie die Ausübung jeglicher markgräflicher Hoheitsgewalt untersagt.

(4) Stirbt eine Linie im Mannesstamm aus, fällt das Anrecht an die nächste männliche Seitenlinie des jeweiligen Hauses.

 

§ 2.4 – Mündigkeit und Heiratsfähigkeit

(1) Als erwachsen und voll geschäftsfähig gilt im Adel wie im Volke, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Mit Erreichen dieses Alters erlischt die elterliche Vormundschaft für Männer; sie sind ab diesem Zeitpunkt wehr- und steuerpflichtig sowie heiratsfähig.

(3) Dies gilt ungeachtet der Rasse oder des Standes.

 

§ 2.5 – Rechtsstellung der Frau

(1) Frauen besitzen kein aktives oder passives Wahlrecht für Ämter der Mark und dürfen keine führenden Positionen einnehmen (Richter, Führungsoffiziere, oder Ähnliches). Dennoch ist es ihnen gestattet als Amtfrau, Gerichtsdienerin, Soldatin oder Ähnlichem zu arbeiten oder zu dienen.

 

§ 2.6 – Gemeinsame Hochgerichtsbarkeit

(1) Sämtliche Gerichtsverhandlungen die nicht eindeutig in die administrative Sparte (Handel, o.Ä.) oder in die eindeutig militärische Sparte (Fahnenflucht, o.Ä.) werden von beiden Häusern gemeinsam im Rat der Mark gefällt. Dies gilt insbesondere für Hochverrat, sämtliche Gewalt Verbrechen und Zivilstreitigkeiten

(2) Das Begnadigungsrecht bei Todesurteilen kann nur durch übereinstimmende Erklärung beider Häuser ausgeübt werden.

 

Teil III – See-, Hafen- und Handelsrecht (Duskryn-Säule)

 

Vorbemerkung Dieser Teil ordnet den Verkehr von Waren, Schiffen und Kaufleuten in der Markgrafschaft Silberwacht. Ziel ist der Wohlstand der Mark durch einen geordneten Handel sowie die Finanzierung der Wehrkraft durch gerechte Abgaben. Alle unter diesem Teil genannten Rechte werden im Namen des Hauses Duskryn ausgeübt

 

§ 3.1 – Hoheit über die Handelswege

(1) Haus Duskryn besitzt die alleinige Hoheit über alle Häfen, Reeden und Marktplätze der Markgrafschaft.

(2) Dies umfasst das Recht zur Kontrolle von Ladungen, die Registrierung von Besatzungen und die Durchsetzung von Handelsverboten.

(3) Kein Markt und kein Hafen darf ohne das Siegel des Hauses Duskryn betrieben werden.

 

§ 3.2 – Marktfreiheit und kaufmännische Ordnung

(1) Der Handel steht freien, männlichen Bürgern und auswärtigen Kaufleuten offen, sofern sie die Zölle entrichten.

(2) Frauen ist der eigenständige Großhandel und die Führung von Handelshäusern untersagt; sie bedürfen hierfür der Vertretung durch einen männlichen Vormund.

(3) Duskryn kann einzelnen Handelshäusern Privilegien oder Monopole (z. B. für Salz oder Wein) verleihen oder entziehen.

 

§ 3.3 – Die Hafenverwaltung von Grauhafen

(1) Der Hafenmeister von Grauhafen wird unmittelbar durch Haus Duskryn ernannt10.

(2) Er ist verantwortlich für das Einziehen der Ankergelder, die Zuweisung von Liegeplätzen und die Meldung verdächtiger Güter an das Haus Aterius, sofern diese die Wehrkraft betreffen.

 

§ 3.4 – Zollordnung (Import- und Exporttarife)

Die folgenden Zölle sind auf den Wert der Ware zu entrichten, bevor diese gelöscht oder verladen werden darf:

 

Warenkategorie                                           Importzoll (Einfuhr)    Exportzoll (Ausfuhr)   Bemerkung

Grundbedarf (Getreide, Holz, Vieh)           5%                                   2%                                  Zur Sicherung der Versorgung der Mark.

Rohstoffe (Erz, Stein, Kohle)                      8%                                   10%                                Export wird zur Erhaltung der eigenen Wehrkraft                                                                                                                                                                  höher belastet.

Luxusgüter (Gewürze, Seide, Schmuck)  15%                                 12%                                Erhebung dient dem Wohlstand des Hauses Duskryn.

Genussmittel (Wein, Starkbier, Tabak)     12%                                 8%

 

Kriegsgerät (Waffen, Rüstung, Pferde)    10%                                 20%                               Export bedarf der zusätzlichen Freigabe durch Haus                                                                                                                                                           Aterius.

 

§ 3.5 – Zusätzliche Gebühren

(1) Ankergeld: Jedes Schiff in Grauhafen zahlt pro Tag eine Gebühr von 5 Silberlingen zur Instandhaltung der Kaianlagen.

(2) Lagerzins: Waren, die in den markgräflichen Speichern zwischengelagert werden, unterliegen einer Gebühr von 1% ihres Wertes pro Mond.

(3) Leuchtturmgebühr: Jedes einlaufende Schiff zahlt pauschal 2 Silberlinge für die Sicherung der Küste.

 

§ 3.6 – Vergehen gegen das Handelsrecht

(1) Schmuggel, die Umgehung von Zollstationen oder die Falschdeklaration von Waren gelten als schwere Vergehen gegen die Ordnung der Mark.

(2) Solche Vergehen werden vor dem Zivilgericht des Hauses Duskryn verhandelt.

(3) Als Strafe kann die Einziehung der gesamten Ladung, die Aberkennung der Handelsrechte oder die Pfändung des Schiffes angeordnet werden.

 

§ 3.7 – Notstandsmaßnahmen im Handel

In Zeiten von Hunger oder Belagerung kann Haus Duskryn die Ausfuhr von Lebensmitteln gänzlich untersagen oder Vorräte zum Festpreis für die Mark requirieren.

 

Teil IV – Wehr-, Grenz- und Bannerrecht (Aterius-Säule)

 

Vorbemerkung Als Grenzmark ist Silberwacht der Schild des Reiches. Um diesen Schutz zu gewährleisten, liegt die gesamte militärische Befehlsgewalt, die Organisation der Verteidigung und das Recht zum Tragen von Waffen in der alleinigen Verantwortung des Hauses Aterius. Dieser Teil bindet die Wehrkraft an die männliche Pflicht zur Verteidigung von Land, Weib und Gut.

 

§ 4.1 – Wehrhoheit des Hauses Aterius

(1) Haus Aterius besitzt die unumschränkte Wehrhoheit innerhalb der Markgrafschaft.

(2) Der Herr des Hauses Aterius ist oberster Befehlshaber aller Truppen zu Lande und zur See.

(3) Ihm allein obliegt die Entscheidung über Mobilmachung, Truppenbewegungen und den Bau von Festungsanlagen.

(4) Haus Duskryn oder andere zivile Stellen haben kein Recht, in militärische Befehle oder taktische Entscheidungen einzugreifen.

 

§ 4.2 – Bestandteile der Markwehr

Die Verteidigungskräfte der Mark setzen sich zusammen aus:

  • Der Aterius-Garde: Die stehende Elite-Einheit und persönliche Garde des Hauses.

  • Der Grenzwehr: Berittene und unberittene Einheiten zur Sicherung der Markensteine.

  • Dem Markaufgebot: Die Gesamtheit aller wehrpflichtigen Bürger und Bauern.

  • Der Flotte von Silberwacht: Kriegsschiffe zum Schutz von Grauhafen und der Seewege.

 

§ 4.3 – Wehrpflicht und Mündigkeit

(1) Jeder freie Mann der Markgrafschaft ist mit Vollendung seines 16. Lebensjahres wehrpflichtig und im Notfall zum Dienst an der Waffe verpflichtet.

(2) Mit Erreichen dieses Alters gilt der Mann als waffenfähig und kann zum Markaufgebot gerufen werden.

(3) Frauen sind vom Dienst an der Waffe und von der Wehrpflicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ihr Schutz ist die vornehmste Pflicht der männlichen Wehrkraft.

(4) Adlige Vasallen schulden dem Haus Aterius die bewaffnete Folge gemäß ihrem Lehen.

 

§ 4.4 – Waffenrecht und Trageerlaubnis

(1) Das offene Tragen von Langwaffen (Schwerter, Lanzen, Äxte) innerhalb von Städten und befestigten Orten ist dem Adel, der Markwehr und autorisierten Söldnern vorbehalten.

(2) Freie Bürger ab 16 Jahren dürfen zur Selbstverteidigung auf Reisen ein Messer oder einen Dolch führen.

(3) Haus Aterius kann das Waffenrecht jederzeit einschränken oder verdächtigen Personen das Tragen von Waffen gänzlich untersagen.

 

§ 4.5 – Befestigungen und Wehrbauten

(1) Haus Aterius und Haus Duskryn sind berechtigt, an jedem strategisch notwendigen Ort Befestigungen, Türme oder Sperranlagen zu errichten.

(2) Grundeigentümer haben diese Bauten zu dulden; der Zugang für die Markwehr darf nicht verwehrt werden.

(3) Die Instandhaltung der Stadtmauern von Silberwacht und Grauhafen obliegt der Aufsicht von Aterius, finanziert aus den durch Duskryn bereitgestellten Mitteln.

 

§ 4.6 – Notstandsrecht und Belagerung

(1) Bei unmittelbarer Gefahr kann Haus Aterius den militärischen Notstand ausrufen.

 

(2) Im Notstand ist Aterius befugt:

  • Die Bewegungsfreiheit in der Mark einzuschränken (Ausgangssperren).

  • Vorräte, Pferde und Gerät für die Wehrkraft gegen Quittung einzuziehen.

  • Zivile Gebäude für militärische Zwecke zu besetzen.

 

(3) Der Notstand endet erst durch ausdrückliche Erklärung des Hauses Aterius.

 

§ 4.7 – Militärgerichtsbarkeit und Vergehen

(1) Fahnenflucht, Gehorsamsverweigerung im Gefecht und Verrat militärischer Geheimnisse gelten als schwerste Verbrechen.

(2) Solche Taten unterliegen der alleinigen Gerichtsbarkeit des Hauses Aterius und werden nach dem Standrecht geahndet.

(3) Das Urteil des Hauses Aterius in Militärsachen ist endgültig und bedarf keiner Bestätigung durch zivile Gerichte.

 

Teil V – Adels- und Lehnsrecht (Ordnung der Vasallen)

 

Vorbemerkung Der Adel der Markgrafschaft bildet das Rückgrat der Herrschaft. Da die Markgrafschaft unter einer Zwillingsherrschaft steht, ist jeder Vasall beiden Häusern zur Treue verpflichtet, schuldet ihnen jedoch unterschiedliche Dienste. Dieser Teil regelt die Belehnung, die Rangfolge und die Pflichten des Adels.

 

§ 5.1 – Der doppelte Lehnseid

(1) Jeder Vasall, der in der Markgrafschaft Silberwacht mit Grund oder Amt belehnt wird, leistet einen unteilbaren Treueeid auf die Markgrafschaft Silberwacht, vertreten durch die Oberhäupter der Häuser Aterius und Duskryn.

(2) Der Wortlaut des Eides muss die Anerkennung beider Säulen der Macht – der zivilen wie der militärischen – enthalten.

(3) Ein Bruch der Treue gegenüber einem der beiden Häuser gilt als Felonie (Lehnsuntreue) gegenüber der gesamten Markgrafschaft.

 

§ 5.2 – Teilung der Vasallenpflichten

Die Pflichten eines Vasallen (Consilium et Auxilium – Rat und Tat) teilen sich gemäß der Zwillingsherrschaft auf:

  • Gegenüber Haus Duskryn (Rat): Der Vasall ist verpflichtet, bei zivilen Hoftagen zu erscheinen, die Verwaltung seines Lehens nach markgräflichem Recht zu führen und die festgelegten Abgaben und Steuern pünktlich an die Kammer von Duskryn abzuführen.

  • Gegenüber Haus Aterius (Tat): Der Vasall schuldet die Heeresfolge. Er muss im Falle eines Krieges oder auf Befehl von Aterius mit einer festgelegten Anzahl an Bewaffneten und Pferden im Banner der Mark erscheinen.

 

§ 5.3 – Vergabe von Titeln und neuen Lehen

(1) Die Erhebung in den Adelsstand sowie die Vergabe von neuen, bisher unbesetzten Lehen innerhalb der Markgrafschaft bedürfen der Zustimmung beider Häuser. Die Urkunde muss beide Siegel tragen.

(2) Haus Duskryn hat das Vorschlagsrecht für Erhebungen aufgrund verdienter Verwaltung, diplomatischer Erfolge oder wirtschaftlicher Verdienste.

(3) Haus Aterius hat das Vorschlagsrecht für Erhebungen aufgrund von Tapferkeit, militärischer Führung oder Verdiensten um die Grenzwehr.

 

§ 5.4 – Erbfolge im Adel

(1) In Übereinstimmung mit dem Grundrecht der Markgrafschaft folgt der Adel der rein männlichen Erbfolge (Agnatische Primogenitur).

(2) Ein Lehen fällt beim Tod des Lehnsnehmers an den ältesten ehelichen Sohn.

(3) Sind keine männlichen Erben vorhanden, fällt das Lehen an die Markherren zurück (Heimfall), sofern nicht beide Markherren gemeinsam einer Neubelehnung einer Seitenlinie zustimmen. (4) Töchter sind nicht lehnspflichtig und somit nicht erbberechtigt für Grund und Titel. Sie können jedoch eine Mitgift aus dem beweglichen Vermögen erhalten.

 

§ 5.5 – Mündigkeit des Lehnsfolgers

(1) Ein Erbe tritt sein Lehen mit Vollendung des 16. Lebensjahres an.

(2) Ist der Erbe beim Tod des Vaters jünger als 16 Jahre, bestimmen die Markherren gemeinsam einen männlichen Vormund (Regenten), bis der Erbe das Alter der Mündigkeit erreicht hat.

 

§ 5.6 – Strafgewalt über den Adel (Adelsgericht)

(1) Vergehen eines Adligen werden nicht vor einfachen Gerichten, sondern vor dem Rat der Mark verhandelt.

(2) Den Vorsitz führen beide Markherren gemeinsam.

(3) Nur die Markherren gemeinsam können einem Vasallen sein Lehen wegen Felonie oder schwerer Verbrechen entziehen.

 

§ 5.7 – Privilegien des Adels

(1) Dem Adel ist das Recht vorbehalten, schwere Waffen und das volle Bannerrecht zu führen, sofern sie der Heeresfolge des Hauses Aterius nachkommen.

(2) Adlige sind von der niederen Gerichtsbarkeit der Vögte befreit und unterstehen nur der direkten Gerichtsbarkeit der Markherren.

 

Teil VI – Bürgerrecht und soziale Ordnung

 

Vorbemerkung Die Markgrafschaft Silberwacht gedeiht durch die Arbeit ihrer Bürger und Bauern. Um den inneren Frieden und die gottgegebene Ordnung zu bewahren, teilt dieses Recht jedem seinen Platz zu. Die zivile Ordnung untersteht der Aufsicht des Hauses Duskryn, während die Sicherheit des Volkes durch Haus Aterius gewährleistet wird.

 

§ 6.1 – Erwerb des Bürgerrechts

(1) Das Bürgerrecht von Silberwacht oder Grauhafen wird durch Geburt von einem rechtmäßigen Bürger oder durch Verleihung eines Bürgerbriefs durch Haus Duskryn erworben.

 

(2) Um das Bürgerrecht zu erlangen, muss ein Mann:

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,

  • einen ehrbaren Beruf ausüben oder Land besitzen,

  • den Treueeid auf die Zwillingsherrschaft leisten,

  • die Bürgeraufnahmegebühr an die Kammer von Duskryn entrichten.

 

(3) Frauen erhalten den Schutz des Bürgerrechts durch ihren Vater oder Ehemann, besitzen jedoch kein eigenständiges Stimmrecht in Bürgerversammlungen.

 

§ 6.2 – Mündigkeit und Eheschließung

(1) Männer und Frauen gelten mit Vollendung des 16. Lebensjahres als heiratsfähig und im Sinne der Familiengründung als erwachsen.

(2) Eine Ehe gilt als rechtmäßig, wenn sie vor einem Priester oder einem Beamten des Hauses Duskryn geschlossen wurde und die Zustimmung der jeweiligen Väter oder Vormünder vorliegt.

(3) Der Ehemann ist das Haupt der Familie. Er vertritt Frau, Kinder und Gesinde in allen rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten.

(4) Eine Eheschließung zwischen verschiedenen Ständen (Adel und Volk) bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Markherren.

 

§ 6.3 – Stellung der Frau im Alltag

(1) Jede Frau untersteht der Mundschaft (Vormundschaft) eines Mannes. Unverheiratete Frauen unterstehen dem Vater, verheiratete dem Ehemann, Witwen dem ältesten Sohn oder einem vom Haus Aterius oder Duskryn bestellten Pfleger.

(2) Frauen ist es untersagt, ohne Zustimmung ihres Vormunds Verträge abzuschließen, Kredite aufzunehmen oder Immobilien zu veräußern.

(3) Im Handwerk dürfen Witwen den Betrieb ihres verstorbenen Mannes nur befristet fortführen, bis ein männlicher Erbe oder ein neuer Meister die Leitung übernimmt.

(4) Die Erziehung der Kinder und die Führung des Haushalts obliegen der Frau, während die Vertretung nach außen dem Mann vorbehalten bleibt.

 

§ 6.4 – Handwerk und Zünfte (Zunftzwang)

(1) In den Städten Silberwacht und Grauhafen herrscht Zunftzwang. Kein Handwerk darf ohne Mitgliedschaft in einer vom Haus Duskryn anerkannten Zunft ausgeübt werden.

(2) Die Zünfte regeln die Ausbildung (Lehrling, Geselle, Meister), die Qualität der Waren und die Preise.

(3) Haus Duskryn ernennt einen Zunftmeister-Rat, der die Einhaltung der Marktordnung überwacht und Streitigkeiten zwischen Handwerkern schlichtet.

(4) Verstöße gegen die Zunftordnung (z. B. Pfusch oder Preisabsprachen gegen das Gemeinwohl) werden mit Bußgeldern oder dem Entzug der Werkstatt bestraft.

 

§ 6.5 – Das einfache Volk auf dem Lande

(1) Die Bauern auf dem Lande sind entweder freie Pächter oder an die Scholle gebundene Untertanen (Hörige) des jeweiligen Grundherrn.

(2) Sie schulden dem Grundherrn (Adel oder direkt den Markhäusern) den Zehnten sowie Frondienste (Arbeitstage auf den herrschaftlichen Feldern).

(3) Im Gegenzug garantiert Haus Aterius den Schutz vor Plünderern und den Unterhalt von Flutgräben und Schutzmauern.

 

§ 6.6 – Kleiderordnung (Sittengesetz)

(1) Um die soziale Ordnung sichtbar zu machen, ist es dem einfachen Volk untersagt, Stoffe wie Seide, Samt oder Pelze zu tragen, die dem Adel oder den Patriziern vorbehalten sind.

(2) Die führenden Häuser (Aterius und Duskryn) können bei Verstößen Bußgelder verhängen, da die Anmaßung eines höheren Standes als Störung des öffentlichen Friedens gilt.

 

Teil VII – Sakralrecht (Recht der Glaubensgemeinschaften)

 

Vorbemerkung Die Markgrafschaft Silberwacht erkennt an, dass die Kraft des Geistes und der Glaube an höhere Mächte das Fundament für die Moral und den Zusammenhalt des Volkes bilden. Um Zwist zu vermeiden und die Freiheit des Einzelnen zu schützen, wird hiermit die Gleichrangigkeit der großen Glaubenspfade festgeschrieben.

 

§ 7.1 – Grundsatz der Glaubensfreiheit

(1) Innerhalb der Grenzen der Markgrafschaft herrscht die Freiheit des Bekenntnisses. Kein Untertan darf aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer der anerkannten Glaubensrichtungen benachteiligt, verfolgt oder bevorzugt werden.

(2) Es gibt keine Staatsreligion. Alle nachfolgend genannten Glaubenswege sind einander rechtlich gleichgestellt.

(3) Die öffentliche Störung von Riten oder die Schändung von Heiligtümern einer anerkannten Glaubensrichtung wird als Landfriedensbruch geahndet.

 

§ 7.2 – Der Lichtglaube

(1) Der Glaube an das Heilige Licht als höchste schöpferische Kraft wird innerhalb der Markgrafschaft durch einen Lichtorden vertreten.

(2) Dieser Orden vereint die Lehren der Kirche des Lichts und die Ideale der Silbernen Hand.

(3) Alle Priester, Paladine und Akolythen des Lichts, die ihren Wohnsitz in der Markgrafschaft haben, sind verpflichtet, diesem Orden des Lichts anzugehören und dessen Statuten zu folgen.

(4) Der Orden ist für die Krankenfürsorge und die geistliche Betreuung der Lichtanhänger verantwortlich.

 

§ 7.3 – Das Druidentum und der Glaube an die Wilden Götter

(1) Die Markgrafschaft erkennt das Druidentum und die Verehrung der Wilden Götter als rechtmäßigen Glaubensweg an.

(2) Druidische Zirkel haben das Recht, heilige Haine und natürliche Kraftorte innerhalb der Mark zu pflegen und zu schützen.

(3) In Fragen des Naturschutzes und der Landwirtschaft kann das Haus Duskryn die Druiden beratend hinzuziehen.

 

§ 7.4 – Der Schamanismus und der Geisterglaube

(1) Die Verehrung der Elemente (Feuer, Wasser, Luft, Erde) und die Kommunikation mit den Geistern der Ahnen ist als rechtmäßiger Glaubensweg anerkannt.

(2) Schamanen sind berechtigt, Schreine an Orten elementarer Macht zu errichten, sofern diese den Handelsverkehr oder militärische Anlagen nicht behindern.

 

§ 7.5 – Der Titanenglaube

(1) Der Glaube an die Titanen (die Ahnenväter und Gestalter der Welt), ausgeführt nach der Tradition der Nordmänner, ist als rechtmäßiger Glaubensweg anerkannt.

(2) Die Verehrung der Göttervater-Trias und der kriegerischen Tugenden wird insbesondere im Umfeld der Wehrkraft respektiert.

 

§ 7.6 – Verhältnis zur weltlichen Gewalt

(1) Kleriker, Druiden und Schamanen unterliegen in weltlichen Dingen (Steuern, Besitz, Verbrechen) der Gerichtsbarkeit der Markgrafschaft.

(2) Geistliche Würdenträger sind verpflichtet, die Zwillingsherrschaft der Häuser Aterius und Duskryn anzuerkennen und den Landfrieden zu wahren.

(3) In Kriegszeiten unterstehen bewaffnete Geistliche (wie Paladine oder Kriegsschamanen) im Felde der militärischen Befehlsgewalt des Hauses Aterius.

 

§ 7.7 – Sakrale Handlungen und Mündigkeit

(1) Religiöse Weihen, die den Rechtsstatus einer Person ändern (z.B. der Eintritt in ein Kloster oder ein dauerhaftes Keuschheitsgelübde), können erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres rechtswirksam abgelegt werden.

(2) Eheschließungen nach den Riten aller vier Glaubenspfade werden vom Haus Duskryn rechtlich anerkannt, sofern sie den Bestimmungen von Teil VI (Vormundschaft des Mannes) entsprechen.

 

§ 7.8 – Besondere Bestimmungen für Frauen im Klerus

(1) Frauen ist es gestattet, geistliche Ämter (Priesterin, Druidin, Seherin) zu bekleiden, sofern die jeweilige Glaubensrichtung dies vorsieht.

(2) Die Ausübung eines geistlichen Amtes entbindet die Frau jedoch nicht von der weltlichen Vormundschaft (Mundschaft) durch einen männlichen Verwandten oder einen vom Herrscherhaus bestellten Pfleger, es sei denn, der Orden/Zirkel übernimmt kollektiv die rechtliche Schirmherrschaft.

Teil VIII – Gastrecht und Fremdenrecht

 

Vorbemerkung Die Markgrafschaft Silberwacht heißt ehrbare Reisende, Händler und Gesandte willkommen. Doch wer den Schutz der Mark genießt, ohne ihr Bürger zu sein, unterliegt besonderen Pflichten und Einschränkungen. Dieses Recht wahrt die Sicherheit der Grenzen und den Vorrang der eigenen Untertanen.

 

§ 8.1 – Definition des Fremden

(1) Als Fremder gilt jeder, der weder das Bürgerrecht von Silberwacht oder Grauhafen besitzt, noch als Vasall oder Untertan auf dem Lande der Markgrafschaft registriert ist.

(2) Der Status des Fremden erlischt erst mit der formellen Aufnahme in den Bürgerstand oder der Belehnung durch die Markherren.

 

§ 8.2 – Einreise und Passierzwang

(1) Jeder Fremde ist verpflichtet, sich beim Betreten der Mark an den Grenzübergängen oder im Hafen von Grauhafen auszuweisen und den Zweck seines Aufenthalts anzugeben.

(2) Haus Duskryn erhebt von jedem einreisenden Fremden ein Torgeld von 2 Kupferlingen zur Instandhaltung der Straßen.

(3) Wer die Grenzposten umgeht, verliert jeglichen Anspruch auf den Schutz des Gastrechts und wird als Eindringling behandelt.

 

§ 8.3 – Das beschränkte Waffenrecht für Reisende

(1) Fremden ist das Tragen von Langwaffen (Schwerter, Äxte, Spieße) und Fernkampfwaffen innerhalb befestigter Siedlungen untersagt.

(2) Zur Selbstverteidigung auf den Straßen ist das Führen eines Dolches oder Messers (Klingenlänge bis zu einer Handspanne) gestattet.

(3) Schwer bewaffnete Reisende müssen ihre Waffen beim Betreten einer Stadt bei der Wache des Hauses Aterius gegen Quittung hinterlegen oder sie „friedlegen“ (durch Verschnüren und Versiegeln unbrauchbar machen).

 

§ 8.4 – Sonderbestimmungen für Söldner und Bewaffnete

(1) Söldnerhaufen oder bewaffnete Eskorten ab einer Stärke von drei Mann müssen vor dem Betreten der Mark eine Genehmigung des Hauses Aterius einholen.

(2) Söldner ohne Dienstvertrag in der Mark gelten als „Vagabunden“ und können von der Grenzwehr abgewiesen werden.

(3) Werden Söldner von Kaufleuten (Haus Duskryn) angeheuert, müssen diese namentlich beim Banneramt des Hauses Aterius registriert werden.

 

§ 8.5 – Beherbergung und Meldepflicht

(1) Gastwirte sind verpflichtet, jeden fremden Gast in ein Fremdenbuch einzutragen. Dieses Buch ist den Beamten des Hauses Duskryn oder der Stadtwache jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

(2) Ein Aufenthalt von mehr als 14 Tagen gilt als dauerhafte Niederlassung und bedarf einer Aufenthaltsgenehmigung durch Haus Duskryn, für die eine Gebühr fällig wird.

 

§ 8.6 – Rechtliche Stellung und Bürgschaft

(1) Ein Fremder besitzt kein Klagerecht vor den Gerichten der Mark, es sei denn, ein rechtsfähiger Bürger von Silberwacht leistet eine Bürgschaft für ihn.

(2) In Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Bürger und einem Fremden wird im Zweifel zugunsten des Bürgers entschieden, sofern die Beweislage nicht eindeutig ist.

(3) Fremde Frauen unterstehen für die Dauer ihres Aufenthalts der Schirmherrschaft ihres männlichen Reisebegleiters oder, bei dessen Fehlen, dem Schutz des Gastwirts, der für ihr Betragen haftet.

 

§ 8.7 – Handel durch Fremde

(1) Fremden ist der Detailhandel (Verkauf an Endverbraucher) untersagt. Sie dürfen Waren nur en gros (im Großen) an ansässige Kaufleute oder auf den vom Haus Duskryn zugewiesenen Fernhandelsmärkten verkaufen.

(2) Für fremde Händler gelten erhöhte Standgebühren auf den Marktplätzen.

 

§ 8.8 – Ausweisung und Landesverweis

(1) Haus Aterius kann jeden Fremden ohne Angabe von Gründen der Mark verweisen, wenn er die öffentliche Sicherheit gefährdet.

(2) Wer trotz Ausweisung in der Mark verbleibt, verfällt der Sklaverei oder dem Kerker und sein Besitz wird zu gleichen Teilen zwischen den Häusern Aterius und Duskryn aufgeteilt.

 

Teil IX – Das Markgericht (Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit)

 

Vorbemerkung In der Markgrafschaft Silberwacht wird Recht im Namen beider Häuser gesprochen. Um eine geordnete Justiz zu gewährleisten, wird die Gerichtsbarkeit streng nach dem Wesen des Vergehens getrennt. Dieser Teil regelt ausschließlich, welcher Gerichtshof für welche Angelegenheit anzurufen ist.

 

§ 9.1 – Die Trennung der Gerichtshöfe

Die ordentliche Gerichtsbarkeit der Markgrafschaft gliedert sich in drei Instanzen:

  1. Das Handelsgericht (Duskryn-Kurie)

  2. Das Militärgericht (Aterius-Tribunal)

  3. Der Rat der Mark (Gemeinsames Hochgericht)

 

§ 9.2 – Zuständigkeit des Handelsgerichts (Haus Duskryn)

Das Handelsgericht ist zuständig für alle Angelegenheiten, den Handel betreffen. Dies umfasst im Detail:

(1) Handels- und Finanzsachen: Streitigkeiten über Verträge, Schulden, Zölle, Marktgebühren und Münzfälschung.

(2) Zunftangelegenheiten: Konflikte innerhalb der Handwerkerschaft und Verstöße gegen die Marktordnung.

 

§ 9.3 – Zuständigkeit des Militärgerichts (Haus Aterius)

Das Militärgericht ist zuständig für alle Angelegenheiten, welche die Sicherheit, die Wehrkraft und das Gewaltmonopol der Mark betreffen. Dies umfasst im Detail:

(1) Militärische Vergehen: Fahnenflucht, Gehorsamsverweigerung, Wachvergehen und Disziplinarverstöße innerhalb der Markwehr.

(2) Waffengesetzgebung: Verstöße gegen das Waffenrecht, illegales Tragen von Langwaffen und unbefugtes Führen von Söldnergruppen.

 

§ 9.4 – Zuständigkeit des Rats der Mark (Gemeinsame Gerichtsbarkeit)

Der Rat der Mark, bestehend aus beiden Markherren oder deren ernannten Stellvertretern, entscheidet in Fällen von besonderer Tragweite. Dies umfasst:

(1) Hochverrat: Verschwörungen gegen die Zwillingsherrschaft oder das Reich.

(2) Adelsgerichtsbarkeit: Alle Vergehen, die von lehnsfähigen Adligen (Vasallen) begangen werden.

(3) Konflikte zwischen den Säulen: Fälle, in denen unklar ist, ob ziviles oder militärisches Recht überwiegt (Kompetenzstreitigkeiten).

(4) Sakrale Verbrechen: Schwere Vergehen gegen den religiösen Frieden oder die Schändung bedeutender Heiligtümer, sofern sie den Landfrieden bedrohen.


§ 9.5 – Lokale Vogtgerichte

(1) In abgelegenen Dörfern oder Stadtbezirken können Vögte ernannt werden, um die niedere Gerichtsbarkeit (Bagatellfälle) vor Ort auszuüben.

(2) Die Einsetzung eines Vogtes erfolgt durch das Haus, in dessen Zuständigkeitsbereich das Vergehen fällt (z.B. ein Marktvogt durch Duskryn, ein Garnisonsvogt durch Aterius).

 

§ 9.6 – Einspruch und Appellation

(1) Gegen Urteile der niederen Zivil- oder Militärgerichte kann Einspruch beim jeweiligen Hausherrn (Duskryn oder Aterius) eingelegt werden.

(2) Ein Urteil des Rates der Mark ist endgültig und unanfechtbar.

 

§ 9.7 – Besondere Bestimmung für die Urteilsfindung

(1) Da Frauen nicht rechtsfähig sind, können sie nicht als Richterinnen fungieren.

(2) In Fällen, die Frauen betreffen, führt der jeweilige männliche Vormund die Klage oder Verteidigung vor dem zuständigen Gericht.

 

Teil X – Schlussbestimmungen und Siegelung

 

Vorbemerkung Dieses Markrecht ist der ewige Wille der Häuser Duskryn und Aterius. Es steht über jedem Hausrecht und jeder lokalen Satzung. Mit der Verkündung dieses Werkes tritt die neue Ordnung der Zwillingsherrschaft vollumfänglich in Kraft.

 

§ 10.1 – Aufhebung alten Rechts

(1) Mit dem Tage der Verkündung dieses Markrechts verlieren alle bisherigen Satzungen, Gewohnheitsrechte und Privilegien, die im Widerspruch zu diesen Paragrafen stehen, ihre Gültigkeit.

(2) Frühere Erlasse, die nicht ausdrücklich durch dieses Recht bestätigt werden, sind nichtig.

 

§ 10.2 – Unabänderlichkeit der Zwillingsherrschaft

(1) Die Aufteilung der Herrschaft im Verhältnis 50:50 zwischen den Häusern Duskryn und Aterius sowie die Trennung in eine zivile und eine militärische Säule sind das unverrückbare Fundament der Markgrafschaft Silberwacht.

(2) Jeder Versuch, eines der beiden Häuser zu entmachten, die Anteile der Herrschaft einseitig zu verschieben oder die männliche Erbfolge zu untergraben, gilt als Hochverrat gegen das Land und wird mit dem Tode bestraft.

(3) Änderungen an diesem Markrecht können nur durch übereinstimmende, feierliche Proklamation beider Häuser vorgenommen werden.

 

§ 10.3 – Siegelung und Verwahrung

(1) Das Original dieses Rechtswerkes wird in zweifacher Ausfertigung erstellt.

(2) Eine Abschrift wird in der Schatzkammer des Hauses Duskryn, die andere im Waffenarsenal des Hauses Aterius unter Bewachung verwahrt.

(3) Jede Seite ist mit den großen Siegeln beider Häuser und den Unterschriften der amtierenden Markherren zu versehen.

 

§ 10.4 – Auslegungsvorrang

(1) Bei Streitigkeiten über die Auslegung einzelner Paragrafen entscheidet der Rat der Mark (beide Markherren gemeinsam).

(2) Besteht zwischen den Häusern keine Einigkeit über die Auslegung, so ist im Zweifel so zu entscheiden, dass der Bestand der Markgrafschaft und der Frieden zwischen den Häusern gewahrt bleibt.

 

§ 10.5 – Inkrafttreten

Dieses Recht tritt mit dem heutigen Tage, nach Verlesung auf den Marktplätzen von Silberwacht und Grauhafen, in Kraft.

 

Verkündungsformel

Gegeben zu Silberwacht, am heutigen Tage, unter den Bannern von Aterius und Duskryn. Für den Handel, für die Wehr, für die Ewigkeit der Mark.

 

Das Strafrecht der Markgrafschaft Silberwacht

 

Vorbemerkung Dieses Strafrecht dient der Sühne von Unrecht und der Wiederherstellung des Landfriedens. Jede Strafe soll dem Maße der Schuld und dem Stande des Täters angemessen sein. Wo das Gold nicht reicht, um die Schuld zu sühnen, muss der Leib oder die Ehre des Täters die Buße tragen.

 

Abschnitt I – Vergehen gegen die Herrschaft und die Ordnung

 

§1.1 – Hochverrat und Aufruhr

(1) Wer sich gegen die Zwillingsherrschaft der Häuser Duskryn und Aterius verschwört, die Markherren bedroht oder zum Aufstand gegen die rechtmäßige Ordnung aufstachelt, verfällt der höchsten Strafe.

(2) Die Strafe ist der Tod durch das Schwert oder den Strang. Das gesamte Vermögen fällt an die Markgrafschaft.

 

§1.2 – Bruch des Landfriedens (Gewaltsamkeit)

(1) Wer in Städten oder auf befestigten Straßen der Mark grundlos die Waffe zieht oder einen Mitbürger tätlich angreift, bricht den Landfrieden.

(2) Die Strafe ist ein Bußgeld von 20 Goldmark an die Geschädigten und 10 Goldmark an das Haus Aterius. Kann die Buße nicht gezahlt werden, folgen drei Tage am Pranger und zehn Streiche mit der Rute.

 

§1.3 – Schmuggel und Umgehung der Zollpflicht

(1) Wer Waren an den Zollstätten des Hauses Duskryn vorbeischleust oder Ladungen falsch deklariert, um Steuern zu sparen, begeht Schmuggel.

(2) Die Strafe ist die Einziehung der gesamten Ware. Zusätzlich ist das dreifache des hinterzogenen Zolls als Buße zu entrichten. Im Wiederholungsfall folgt die Ausweisung aus der Markgrafschaft.

 

§1.4 – Beleidigung der Markherren oder ihrer Beamten

(1) Wer die Ehre der Häuser Duskryn oder Aterius durch Schmähworte oder ungebührliche Gesten verletzt, ist zu züchtigen.

(2) Die Strafe ist ein Tag am Pranger mit einer Tafel um den Hals, welche die Verfehlung benennt. Bei Beamten im Dienst verdoppelt sich die Zeit am Pranger.

Abschnitt II – Vergehen gegen Leib, Leben und Ehre

 

§2.1 – Totschlag / Mord

(1) Wer einen anderen im Zorn oder im Streit ohne Vorbedacht tötet, hat für das vergossene Blut zu sühnen.

(2) Die Strafe ist ein hohes Blutgeld (Wergeld) an die Hinterbliebenen, dessen Höhe vom Stand des Getöteten abhängt (mindestens 100 Goldmark für einen freien Bürger). Zudem erfolgt eine Kerkerhaft von einem Jahr. Bei Unvermögen folgt der Tod.

 

§2.2 – Schwere Körperverletzung

(1) Wer einen anderen so schlägt oder verletzt, dass dieser ein Glied verliert, erblindet oder dauerhaft siecht, wird streng bestraft.

(2) Die Strafe ist die Zahlung aller Heilkosten, ein Schmerzensgeld von 50 Goldmark und 30 Streiche mit der Peitsche vor dem Stadttor.

 

§2.3 – Einfache Tätlichkeit und Raufhandel

(1) Wer eine Schlägerei beginnt oder jemanden ohne bleibenden Schaden verletzt, ist zur Buße verpflichtet.

(2) Die Strafe ist ein Bußgeld von 5 Goldmark oder zwei Tage im städtischen Kerker bei Wasser und Brot.

 

§ 2.4 – Ehrabschneidung und Verleumdung

(1) Wer über einen ehrbaren Bürger Lügen verbreitet, die dessen Stand oder Geschäft schädigen, begeht Ehrabschneidung.

(2) Der Täter muss die Lüge öffentlich auf dem Marktplatz widerrufen. Geschieht dies nicht, folgt der Pranger für einen Markttag.

Abschnitt III – Vergehen gegen Eigentum und Besitz

 

§3.1 – Diebstahl (Einfach)

(1) Wer fremdes Gut heimlich entwendet, ist ein Dieb.

(2) Die Strafe ist die Rückgabe des Gutes und eine Buße im doppelten Wert des Gestohlenen. Ist der Dieb arm, folgt eine öffentliche Auspeitschung (12 Streiche).

 

§3.2 – Mundraub

(1) Wer aus unmittelbarer Not und Hunger Speise in geringem Maße entwendet, ohne Gewalt anzuwenden, wird milder bestraft.

(2) Die Strafe ist die Ableistung von drei Tagen gemeiner Arbeit (Gassenreinigung) unter Aufsicht der Vögte. Im Wiederholungsfall gilt es als einfacher Diebstahl.

 

§3.3 – Raub (Gewaltsamer Diebstahl)

(1) Wer unter Androhung oder Anwendung von Gewalt raubt, ist ein Räuber und ein Feind der Sicherheit.

(2) Die Strafe ist lebenslanger Landesverweis oder, bei schwerer Gewaltanwendung, der Tod durch den Strang.

 

§3.4 – Wilderei

(1) Das Jagen von Wild in den Wäldern der Markherren ohne Jagdbrief ist verboten.

(2) Die Strafe ist ein Bußgeld von 15 Goldmark pro erlegtem Tier. Bei Unvermögen erfolgt eine öffentliche Züchtigung mit der Rute.

Abschnitt IV – Vergehen gegen die Sitten und die Familie

 

§4.1 – Ehebruch

(1) Eine verheiratete Frau, die mit einem anderen als ihrem Ehemann fleischliche Gemeinschaft hat, sowie ihr Buhle, sind der Unzucht schuldig.

(2) Die Strafe für beide ist die öffentliche Schande am Pranger für zwei Tage. Dem Ehemann steht es frei, die Scheidung zu verlangen, wobei die Mitgift der Frau an den Ehemann fällt.

 

§4.2 – Verführung Unmündiger

(1) Wer mit einer Person unter 16 Jahren die fleischliche Gemeinschaft sucht, vergeht sich gegen die Ordnung der Mark.

(2) Die Strafe ist eine schwere Geißelung (40 Streiche) und eine Kerkerhaft von zwei Jahren oder dauerhafter Landesverweis.

 

§4.3 – Glaubenslästerung und Störung der Riten

(1) Wer die Heiligtümer der anerkannten Glaubenswege (Licht, Wilde Götter, Elemente, Titanen) schmäht oder deren Riten böswillig stört, ist zu strafen.

(2) Die Strafe ist eine Buße von 10 Goldmark an die jeweilige Religionsgemeinschaft und ein Tag am Pranger zur öffentlichen Abbitte.

Abschnitt V – Vergehen im Handwerk und Gewerbe

 

Vorbemerkung: Die Redlichkeit im Handel ist die Lebensader von Silberwacht. Wer das Vertrauen der Käufer durch Trug oder Gier erschüttert, schädigt nicht nur seinen Nächsten, sondern den Wohlstand der gesamten Mark. Diese Vergehen unterstehen der zivilen Gerichtsbarkeit des Hauses Duskryn.

 

§5.1 – Falsches Maß und Gewicht

(1) Wer im Handel geeichte Maße, Waagen oder Gewichte manipuliert oder solche nutzt, die nicht dem markgräflichen Standard entsprechen, um sich einen Vorteil zu verschaffen, begeht schweren Betrug.

(2) Die Strafe ist die sofortige Einziehung der Waagschalen und Gewichte sowie ein Bußgeld in Höhe von 30 Goldmark. Zudem ist der Täter für zwei Markttage an den Pranger zu stellen, wobei die falschen Gewichte ihm zur Schande um den Hals zu hängen sind.

 

§5.2 – Pfuscharbeit und minderwertige Ware

(1) Ein Handwerksmeister, der wissentlich minderwertiges Material verwendet oder Arbeit abliefert, die den Standesregeln seiner Zunft widerspricht und dadurch Leib oder Gut des Käufers gefährdet, ist des Pfusches schuldig.

(2) Die Strafe ist die Rückerstattung des Kaufpreises und die Zahlung einer Buße von 10 Goldmark an die Zunftkasse. Im Wiederholungsfall kann das Recht, Lehrlinge auszubilden, für ein Jahr entzogen werden.

 

§5.3 – Wucher und Preistreiberei

(1) Wer in Zeiten der Not (Belagerung, Missernte, Sturm) die Preise für Grundnahrungsmittel oder lebensnotwendige Güter über das vom Haus Duskryn festgelegte Maß hinaus erhöht, begeht Wucher.

(2) Die Strafe ist die Beschlagnahmung der Vorräte, die zum angemessenen Preis zwangsverkauft werden. Der Wucherer wird zudem mit 20 Streichen gepeitscht, da er sich am Hunger des Volkes bereichert hat.

 

§5.4 – Unbefugte Berufsausübung (Bönhaserei)

(1) Wer ein Handwerk oder Gewerbe betreibt, ohne Mitglied einer Zunft zu sein oder ohne die Erlaubnis des Hauses Duskryn zu besitzen, stört die Ordnung des Marktes.

(2) Die Strafe ist die Schließung der Werkstatt und die Einziehung des Werkzeugs. Der Täter hat 5 Goldmark Buße zu zahlen oder drei Tage gemeine Arbeit für die Stadt zu leisten.

Abschnitt VI – See- und Hafenvergehen

 

Vorbemerkung Die See ist unerbittlich, und die Sicherheit in Grauhafen ist für den Bestand der Mark unerlässlich. Vergehen auf dem Wasser oder im Hafenbereich wiegen schwer, da sie oft viele Leben gefährden. Hier teilen sich Duskryn (Handel) und Aterius (Sicherheit) je nach Schwere des Vergehens die Strafgewalt.

 

§6.1 – Meuterei und Ungehorsam auf See

(1) Wer sich auf einem Schiff der Mark oder einem in Grauhafen liegenden Handelsschiff gegen den rechtmäßigen Kapitän verschwört oder dessen Befehle verweigert, begeht Meuterei.

(2) Die Rädelsführer der Meuterei verfallen dem Tode durch den Strang. Mitläufer sind mit 50 schweren Streichen der Neunschwänzigen Katze zu züchtigen und für drei Jahre von jeglichem Dienst auf Schiffen der Mark auszuschließen.

 

§6.2 – Diebstahl aus Lagern und von Ladeplätzen

(1) Wer Waren entwendet, die unter dem Schutz des Hafenzolls stehen oder in den Speichern von Grauhafen lagern, bricht das Vertrauen der Kaufmannschaft.

(2) Da dieser Diebstahl den Handel der Mark als Ganzes schädigt, ist die Strafe härter als beim einfachen Diebstahl: Rückgabe des Gutes, 20 Goldmark Buße und drei Tage am Pranger am Hafen, damit jeder Seefahrer das Gesicht des Diebes kennt.

 

§6.3 – Falsches Signalfeuer und Strandräuberei

(1) Wer vorsätzlich falsche Feuer entzündet oder bestehende Seezeichen verändert, um Schiffe in die Irre zu führen oder zum Stranden zu bringen, begeht ein Verbrechen gegen das Leben.

(2) Die Strafe ist der Tod. Wer Güter von einem verunglückten Schiff raubt, statt Hilfe zu leisten (Strandräuberei), wird mit 40 Streichen gepeitscht und lebenslang aus der Mark verbannt.

 

§6.4 – Verunreinigung des Hafens und Blockade

(1) Wer Ballast, Unrat oder schädliche Stoffe in das Hafenbecken schüttet oder durch unsachgemäßes Ankern die Fahrrinne blockiert, wird zur Rechenschaft gezogen.

(2) Die Strafe ist ein Bußgeld von 10 Silberlingen pro Vergehen und die Verpflichtung, den Unrat auf eigene Kosten zu entfernen.

 

§6.5 – Unbefugtes Verlassen des Hafens (Hafensperre)

(1) Wer trotz eines vom Haus Aterius oder Duskryn verhängten Auslaufverbots versucht, den Hafen zu verlassen, handelt gegen die Sicherheit der Mark.

(2) Die Strafe ist die Beschlagnahmung des Schiffes für die Dauer eines Mondes und ein Bußgeld von 50 Goldmark für den Eigner.

 

 

Abschnitt VII – Vergehen gegen das Sakralrecht

 

Vorbemerkung In Silberwacht herrscht Frieden zwischen den anerkannten Glaubenswegen des Lichts, der Wilden Götter, der Elemente und der Titanen. Wer diesen Frieden durch Frevel, Gier oder religiösen Hochmut stört, vergeht sich an der Seele der Mark. Diese Vergehen werden je nach Schwere vor dem Rat der Mark oder dem zuständigen Zivilgericht verhandelt.

 

7.1 – Schändung von Kultstätten und Heiligtümern

(1) Wer vorsätzlich einen Altar, einen heiligen Hain, einen Schrein oder ein Standbild einer der vier anerkannten Glaubensrichtungen beschädigt, beschmutzt oder entweiht, begeht Tempelraub am Geiste.

(2) Die Strafe ist ein Bußgeld von 40 Goldmark zur Wiederherstellung des Heiligtums. Zudem hat der Täter drei Tage am Pranger zu stehen, wobei ihm Symbole seiner Tat (z.B. zerbrochene Reliquienattrappen) angehängt werden. Bei Unvermögen folgt eine öffentliche Auspeitschung mit 30 Streichen.

 

§7.2 – Grabraub und Störung der Totenruhe

(1) Wer Gräber öffnet, Leichen schändet oder Grabbeigaben entwendet, unabhängig davon, ob es sich um Friedhöfe des Lichts, Grabhügel der Titanengläubigen oder Bestattungsorte der anderen Pfade handelt, begeht eine schwere Untat.

(2) Die Strafe ist eine zweijährige Kerkerhaft bei Wasser und Brot. Sämtliches Raubgut ist zurückzugeben. Zusätzlich erfolgt eine öffentliche Züchtigung (20 Streiche) vor den Toren des entweihten Ortes.

 

§7.3 – Ketzerische Umtriebe und religiöse Volksverhetzung

(1) Wer öffentlich behauptet, einer der vier anerkannten Glaubenswege sei minderwertig, verboten oder böse, oder wer dazu aufruft, Anhänger eines anderen Pfades zu verfolgen, stört den Landfrieden.

(2) Die Strafe ist ein Bußgeld von 20 Goldmark an die geschmähte Gemeinschaft. Im Wiederholungsfall oder bei Aufwiegelung zum gewaltsamen Aufruhr erfolgt der unbefristete Landesverweis.

 

§7.4 – Missbrauch sakraler Macht (Magischer Frevel)

(1) Wer sich als Priester, Schamane oder Druide ausgibt, ohne die Weihen des Ordens oder der entsprechenden Zirkel zu besitzen, um Gläubige zu täuschen oder zu bestehlen, ist ein Betrüger am Sakralen.

(2) Die Strafe ist das Scheren des Hauptes (Kahlrasur zur Schande), drei Tage Pranger und die Rückzahlung des doppelten Wertes der ergaunerten Gaben.

Abschnitt VIII – Jagd- und Forstrecht

 

Vorbemerkung Die Wälder der Mark liefern das Holz für die Flotte des Hauses Duskryn und die Wehrbauten des Hauses Aterius. Das Wild darin ist Eigentum der Markherren. Wer sich unbefugt an diesen Schätzen bedient, schwächt die Markgrafschaft in ihrem Kern.

 

§8.1 – Wilderei im Detail

(1) Das Jagen von Hochwild (Hirsche, Bären, Keiler) ist dem Adel und jenen vorbehalten, die einen markgräflichen Jagdbrief besitzen.

(2) Die Strafe für das unbefugte Erlegen von Hochwild beträgt 20 Goldmark pro Tier. Bei Unvermögen folgt der Pranger für zwei Markttage, wobei das Fell oder das Geweih des Tieres über dem Täter befestigt wird.

(3) Das Erlegen von Niederwild (Hasen, Vögel) durch Unbefugte wird mit 5 Goldmark oder zwei Tagen gemeiner Arbeit bestraft.

 

§8.2 – Schwerer Holzdiebstahl (Bauholz)

(1) Das Fällen von Eichen, Eschen oder anderen Bäumen, die für den Schiffbau oder Befestigungsanlagen tauglich sind, ist ohne Genehmigung des Forstamtes streng verboten.

(2) Die Strafe ist ein Bußgeld, welches dem fünffachen Wert des Baumes entspricht. Zudem wird der Täter für einen Tag an den Pranger gestellt. Das Holz fällt an die Mark zurück.

 

§8.3 – Brandstiftung im Wald

(1) Wer vorsätzlich Feuer im Wald legt oder durch grobe Fahrlässigkeit (z.B. unbeaufsichtigtes Lagerfeuer bei Trockenheit) einen Waldbrand verursacht, gefährdet das Land als Ganzes.

(2) Da ein Waldbrand die Existenzgrundlage der Mark bedroht, ist die Strafe der Tod durch das Schwert oder lebenslange Zwangsarbeit beim Wiederaufforsten und im Steinbruch, je nach Ermessen des Hauses Aterius.

 

§8.4 – Forstfrevel (Unbefugte Waldnutzung)

(1) Wer unbefugt in markgräflichen Wäldern gewerblich Harz sammelt, Köhlerei betreibt oder in großem Stile Kräuter entwendet, die für die markgräflichen Alchemisten bestimmt sind, begeht Forstfrevel.

(2) Die Strafe ist die Beschlagnahmung der Werkzeuge und Erzeugnisse sowie ein Bußgeld von 10 Goldmark.

 

§8.5 – Angriffe auf Forstbeamte und Jagdhüter

(1) Wer einen Beauftragten des Jagd- oder Forstamtes bei der Ausübung seines Dienstes bedroht oder tätlich angreift, wird wie bei einem Angriff auf einen Soldaten der Markwehr bestraft.

(2) Die Strafe ist eine öffentliche Auspeitschung mit 25 Streichen und eine einjährige Kerkerhaft.

Abschnitt IX – Gastwirts- und Schankrecht

 

Vorbemerkung Die Gasthäuser und Schankstuben der Markgrafschaft sind Orte der Rast und des Austauschs. Ein ehrbarer Wirt steht unter dem Schutz und der Aufsicht des Hauses Duskryn. Wer diesen Stand durch Gier oder Nachlässigkeit schändet, gefährdet die Gesundheit des Volkes und den Ruf der Mark.

 

§9.1 – Ausschank von verdorbenem oder gepanschtem Trank

(1) Ein Wirt oder Brauer, der wissentlich saures Bier, verdorbenen Wein oder mit schädlichen Stoffen gestreckte Getränke ausschenkt, begeht einen Frevel an der Gesundheit seiner Gäste.

(2) Die Strafe ist ein Bußgeld von 15 Goldmark. Zudem muss der Wirt den gesamten verdorbenen Vorrat öffentlich in die Gosse gießen. Bei schwerer Erkrankung von Gästen folgt der Pranger für drei Tage, wobei dem Wirt ein Krug des verdorbenen Tranks um den Hals gehängt wird.

 

§9.2 – Beherbergung von Gesuchten und lichtscheuem Gesindel

(1) Ein Gastwirt ist verpflichtet, die Namen seiner Gäste zu kennen. Wer wissentlich Personen beherbergt, die per Steckbrief gesucht werden oder die als Feinde der Zwillingsherrschaft gelten, macht sich der Beihilfe schuldig.

(2) Die Strafe ist eine Kerkerhaft von einem Mond und ein Bußgeld von 50 Goldmark. Im Wiederholungsfall wird die Schanklizenz dauerhaft entzogen und das Haus versiegelt.

 

§9.3 – Nächtliche Ruhestörung und Raufhändel im Schankraum

(1) Der Wirt hat dafür Sorge zu tragen, dass Streitigkeiten nicht in Gewalt umschlagen und die Nachtruhe der Nachbarschaft gewahrt bleibt.

(2) Bei übermäßiger Lärmentwicklung nach der zehnten Abendstunde oder wenn der Wirt Raufbolde nicht der Stadtwache meldet, verfällt er einer Buße von 5 Goldmark. Die beteiligten Raufbolde sind für eine Nacht in den Stock zu legen.

 

§9.4 – Unterschlagung von Reisegut

(1) Wer als Wirt oder Gesinde das Eigentum eines Gastes (Gepäck, Reittiere, Handelsware), das ihm zur Verwahrung anvertraut wurde, entwendet oder unterschlägt, ist als Dieb zu strafen.

(2) Da hier das Gastrecht gebrochen wurde, ist die Strafe eine öffentliche Auspeitschung mit 15 Streichen und der Ersatz des Schadens im dreifachen Werte.

Abschnitt X – Kriegsstrafrecht (Militärstrafrecht)

 

Vorbemerkung Dieses Recht gilt für alle Männer, die im Dienste der Markwehr oder als adlige Vasallen unter dem Banner des Hauses Aterius stehen. Disziplin und Treue sind die Fundamente des Bollwerks Silberwacht. Wer im Angesicht des Feindes oder im Lager versagt, gefährdet das Leben aller Brüder unter Waffen.

 

§10.1 – Feigheit vor dem Feind

(1) Wer im Gefecht unerlaubt seinen Posten verlässt, die Flucht antritt oder durch sein Zaudern die Linie der Markwehr gefährdet, begeht Feigheit.

(2) Die Strafe für Feigheit ist der Tod durch das Schwert, sofern die Tat im unmittelbaren Kampf geschah. In minder schweren Fällen folgt die öffentliche Entehrung: Dem Soldaten werden vor versammelter Truppe die Abzeichen abgerissen, das Schwert zerbrochen und er wird mit Schimpf und Schande aus der Mark verbannt.

 

§10.2 – Plünderung von Verbündeten oder Schutzbefohlenen

(1) Es ist jedem Soldaten streng untersagt, sich am Eigentum von Untertanen der Markgrafschaft oder verbündeter Mächte zu vergreifen. Raub und Plünderung im eigenen Land werden nicht geduldet.

(2) Die Strafe ist die sofortige Rückgabe der Beute und eine schwere körperliche Züchtigung (40 Streiche). Bei Anwendung von Gewalt gegen die Zivilbevölkerung folgt der Tod durch den Strang.

 

§10.3 – Gehorsamsverweigerung (Meuterei zu Lande)

(1) Wer einen rechtmäßigen Befehl eines Vorgesetzten missachtet oder zur kollektiven Befehlsverweigerung aufruft, bricht seinen Eid auf das Haus Aterius.

(2) Die Rädelsführer verfallen dem Tode. Mitläufer sind durch Spießrutenlaufen (das „Laufen durch die Gasse“) zu strafen, wobei die Anzahl der Durchgänge vom militärischen Rang abhängt.

 

§10.4 – Wachvergehen

(1) Wer auf Wache einschläft, seinen Posten vorzeitig verlässt oder sich im Dienst betrinkt, begeht ein Wachvergehen.

(2) Die Strafe ist eine Woche bei Wasser und Brot im Turmverlies und die öffentliche Züchtigung mit 10 Streichen vor der Garnison.

 

§10.5 – Verrat militärischer Geheimnisse

(1) Wer Informationen über Truppenstärken, Festungspläne oder Marschrouten an Unbefugte oder den Feind weitergibt, ist ein Verräter.

(2) Die Strafe ist der Tod durch Rädern oder den Strang. Der Name des Verräters wird aus allen Listen getilgt.

 

 

Abschnitt XI – Vergehen gegen das Standesrecht

 

Vorbemerkung Die Ordnung der Stände ist von den Ahnen gewollt und durch dieses Markrecht gefestigt. Ein jeder hat den Platz einzunehmen, der ihm durch Geburt oder rechtmäßige Erhebung zugewiesen wurde. Wer sich fremde Federn anheftet oder die Symbole der Herrschaft missbraucht, sät Verwirrung und Ungehorsam.

 

§11.1 – Anmaßung eines Adeltitels oder Ritterstandes

(1) Wer sich fälschlich als Adliger, Freiherr oder Ritter ausgibt, ohne die entsprechende Lehnsurkunde oder den Ritterschlag empfangen zu haben, begeht eine schwere Standeslüge.

(2) Die Strafe ist ein Bußgeld von 100 Goldmark an den Rat der Mark. Zudem wird der Täter für drei Markttage an den Pranger gestellt, wobei ihm sein falsches Wappen über dem Kopf zerbrochen wird. Er hat die Mark binnen drei Tagen zu verlassen oder verfällt der Kerkerhaft.

 

§11.2 – Unbefugtes Führen von Wappen und Siegeln

(1) Wer ein Wappen führt, das ihm nicht zusteht, oder Siegelringe fälscht, um Urkunden eine falsche Autorität zu verleihen, ist der Urkundenfälschung und des Standesbetrugs schuldig.

(2) Die Strafe ist die Einziehung aller gefälschten Gegenstände und eine öffentliche Auspeitschung mit 30 Streichen. Bei Missbrauch zum Zwecke des Betruges (z.B. falsche Befehle oder Verträge) folgt eine zweijährige Kerkerhaft.

 

§11.3 – Verletzung der Kleiderordnung (Standesanmaßung)

(1) Wer als einfacher Bürger oder Bauer Kleidung, Stoffe (wie Purpur oder Hermelin) oder Schmuck trägt, die laut Teil VI dieses Rechtswerkes dem Adel vorbehalten sind, stört die öffentliche Ordnung.

(2) Die Strafe ist die Beschlagnahmung der ungebührlichen Kleidung und ein Bußgeld von 10 Goldmark. Im Wiederholungsfall folgt ein Tag am Pranger zur öffentlichen Beschämung.

 

§11.4 – Beleidigung des Standes (Diffamierung)

(1) Wer einen Adligen oder einen rechtmäßigen Beamten der Markherren in einer Weise beschimpft, die dessen Ehre vor seinem Stand herabsetzt, ist zur Rechenschaft zu ziehen.

(2) Die Strafe ist eine öffentliche Abbitte auf Knien und ein Bußgeld (Ehrgeld), dessen Höhe das Zivilgericht nach dem Range des Beleidigten festsetzt.

 

§11.5 – Missachtung der männlichen Primogenitur

(1) Wer versucht, die rechtmäßige männliche Erbfolge durch Fälschung von Stammbäumen oder Unterdrückung von männlichen Erben zu umgehen, begeht ein Verbrechen gegen das Hausrecht der Mark.

(2) Die Strafe ist der Verlust aller eigenen Erbansprüche und lebenslanger Landesverweis.

 

Das Magische Edikt der Markgrafschaft Silberwacht

 

Teil I – Status, Registrierung und Überwachung

 

Vorbemerkung Magie ist eine Kraft, die das Gefüge der Welt formen, aber auch zerreißen kann. Um den Schutz der Bevölkerung und den Bestand der Mark zu sichern, wird das Wirken übernatürlicher Kräfte streng geordnet. Dieses Edikt bindet alle Magiewirker an das Wohl der Zwillingsherrschaft.

 

§1.1 – Allgemeine Registrierungspflicht (Die Große Matrikel)

(1) Jeder Magiewirker, der sich länger als drei Tage in der Markgrafschaft aufhält, ist verpflichtet, sich in die Große Matrikel einzutragen. (2) Bei der Registrierung ist die spezifische Ausrichtung und Spezialisierung anzugeben:

  • Arkane Magie: Angabe der erlernten Schulen (z.B. Abjuration, Transmutation, Evokation).

  • Lichtmagie: Feststellung, ob der Fokus auf der Heilung (Heilig) oder dem heiligen Kampf (Schutz, Vergeltung) liegt.

  • Naturmagie (Druidentum): Angabe, ob reine Naturmagie oder astrale Mächte gewirkt werden.

  • Elementarmagie (Schamanismus): Benennung der Elemente, zu denen eine Bindung besteht. (3) Das Verschweigen magischer Fähigkeiten wird als Arglist gegenüber der Mark gewertet und mit Kerkerhaft bestraft.

 

§1.2 – Sonderstatus und Kontrolle der Ren'dorei (Leerenelfen)

(1) Aufgrund der inhärenten Gefahr der Leerenmagie unterliegen Ren'dorei einer verschärften Aufsicht.

(2) Jeder Ren'dorei muss sich alle drei Monde einer geistigen Begutachtung durch einen Hohepriester deOrdens und einen Arkanisten des Hauses Duskryn unterziehen.

(3) Dabei wird geprüft, ob die Leere die Kontrolle über den Geist des Elfen gewinnt. Wird eine Instabilität festgestellt, kann eine Sicherheitsverwahrung oder der Landesverweis angeordnet werden.

 

§1.3 – Die Verbotenen Künste (Schwarze Magie)

Das Wirken, Studium oder Lehren der folgenden Praktiken ist innerhalb der Markgrafschaft bei Todesstrafe untersagt:

  • Nekromantie: Jegliche Erhebung von Toten oder Manipulation von Seelenruhe.

  • Blutmagie: Die Nutzung von Lebenssaft zur Machtsteigerung.

  • Dämonologie: Das Beschwören oder Paktieren mit Wesen der Brennenden Legion.

  • Geistesbeeinflussung: Jeglicher Zauber, der den freien Willen umgeht, Gedanken liest oder Handlungen erzwingt (z.B. Bezauberungen, magischer Schlaf ohne Zustimmung).

 

§1.4 – Beschränkte Ausnahme: Felmagie und Leere

(1) Hexenmeister (Felmagie) und Ren'dorei (Leerenmagie) dürfen ihre Kräfte ausschließlich im Verteidigungsfall der Markgrafschaft einsetzen.

(2) Ihr Einsatz im Felde erfolgt unter dem direkten Befehl und der Aufsicht des Hauses Aterius.

(3) Im zivilen Alltag ist jegliches Wirken dieser Kräfte strengstens untersagt.

Teil II – Magie im täglichen Leben und im Krieg

 

§2.1 – Kampfmagie und Selbstverteidigung

(1) Der Einsatz von Magie zur Selbstverteidigung ist gestattet, sofern er verhältnismäßig ist.

(2) Ziel des magischen Einsatzes muss es sein, den Angreifer schadensfrei außer Gefecht zu setzen (z.B. durch Fesseln, Barrieren oder Entwaffnung).

(3) Magisches Wirken, das zu schweren Verstümmelungen oder zum Tod führt, wird wie ein Tötungsdelikt vor dem Rat der Mark verhandelt, es sei denn, es lag eine unmittelbare Lebensgefahr vor.

 

§2.2 – Wehrpflicht der Magiewirker

(1) In Zeiten des Krieges oder bei Ausrufung des Notstandes durch Haus Aterius sind alle registrierten Magiewirker zur Wehrfolge verpflichtet.

(2) Sie haben ihre Kräfte zur Verteidigung der Grenzen, zur Heilung der Verwundeten oder zur logistischen Unterstützung nach Anweisung der militärischen Führung einzusetzen.

 

§2.3 – Rechtsstellung der Magierinnen (Sonderrecht)

(1) Magierinnen unterliegen grundsätzlich der allgemeinen Mundschaft (Teil VI), genießen jedoch erweiterte Freiheiten zur Ausübung ihrer Kunst.

(2) Sie sind berechtigt:

  • Ihre Dienste (Heilung, Schutzbriefe, magische Dienste) öffentlich anzubieten.

  • Kleine Geschäfte oder Werkstätten (z.B. für magische Utensilien) eigenständig zu führen.

(3) In rechtlichen Belangen, die ihre magische Profession betreffen, dürfen sie sich selbst vertreten, bedürfen aber für Verträge über Grundbesitz oder Heirat weiterhin eines Vormunds.

 

§2.4 – Alchemie als Handwerk

(1) Das Brauen von Tränken und das Mischen von Elixieren gilt als Handwerk und nicht als Magiewirken.

(2) Alchemisten unterstehen der Zunftordnung (Haus Duskryn) und müssen sicherstellen, dass ihre Produkte keine verbotenen Substanzen enthalten.

Teil III – Gerichtsbarkeit und Schutz der Bevölkerung

 

§3.1 – Schutz vor ungewollten Verzauberungen

(1) Jeder Untertan hat das Recht auf die Unversehrtheit seines Geistes und Körpers vor magischen Einflüssen.

(2) Verzauberungen jeglicher Art, die ohne die ausdrückliche und bewusste Zustimmung der betroffenen Person gewirkt werden, sind strafbar. Dies gilt auch für „gut gemeinte“ Zauber (z.B. magische Aufheiterung oder Heilung ohne Zustimmung, sofern keine Bewusstlosigkeit vorliegt).

 

§3.2 – Gerichtsbarkeit bei Magiemissbrauch

(1) Da Magiemissbrauch eine existenzielle Bedrohung für die Mark darstellt, unterliegen solche Vergehen der höchsten Instanz: dem Rat der Mark.

(2) Bei Verhandlungen über magische Vergehen muss neben den Herren von Duskryn und Aterius stets ein hochrangiger Vertreter des Ordens (Priester oder Paladin) als Beisitzer und Gutachter anwesend sein.

(3) Das Urteil des Rates ist endgültig.

 

 

Teil IV: Strafmaß bei magischem Fehlverhalten

 

Vorbemerkung Da magisches Wirken oft verborgen bleibt oder durch bloße Willenskraft geschieht, wiegt der Bruch des Vertrauens zwischen dem Magiewirker und der Markgrafschaft besonders schwer. Die Sühne muss daher so beschaffen sein, dass sie sowohl den Täter diszipliniert als auch das Volk vor weiterem Unheil schützt.

 

§4.1 – Vergehen gegen die Registrierungspflicht

(1) Wer magische Kräfte besitzt und sich der Eintragung in die Große Matrikel entzieht, handelt arglistig.

(2) Die Strafe ist eine Buße von 50 Goldmark und eine vierwöchige Kerkerhaft. Während dieser Zeit wird der Täter magisch gebunden (z.B. durch Dimmerit-Fesseln oder arkane Dämpfer), bis die Registrierung und Begutachtung abgeschlossen ist. Im Wiederholungsfall folgt der Landesverweis.

 

§4.2 – Versäumnis der Begutachtung (Ren'dorei)

(1) Ein Ren'dorei, der sich der vierteljährlichen geistigen Prüfung durch die Graue Flamme und die Arkanisten entzieht, gilt als unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

(2) Die Strafe ist die sofortige Festsetzung durch die Grenzwehr (Haus Aterius) und eine zwangsweise Überstellung zur Begutachtung. Zur Strafe für die Nachlässigkeit ist ein Bußgeld von 20 Goldmark zu entrichten oder ein Mond gemeinnütziger Dienst unter Aufsicht zu leisten.

 

§4.3 – Unerlaubte Geistesbeeinflussung und Willensbeugung

(1) Wer Magie nutzt, um den freien Willen eines anderen zu umgehen, seine Gedanken zu lesen oder ihn gegen seinen Wunsch zu beeinflussen (außerhalb der genehmigten Schulen oder in zivilem Rahmen), begeht ein schweres Verbrechen.

(2) Die Strafe ist eine schwere öffentliche Auspeitschung (40 Streiche) und der Entzug der Erlaubnis, Magie in der Mark auszuüben, für die Dauer von fünf Jahren. Zudem ist ein Schmerzensgeld von 100 Goldmark an das Opfer zu zahlen.

 

§4.4 – Magischer Betrug im Handel

(1) Wer Magie nutzt, um Waren wertvoller erscheinen zu lassen, Gold zu fälschen oder Verhandlungen zu seinen Gunsten zu beeinflussen (z.B. durch Illusionsmagie), schädigt das Haus Duskryn.

(2) Die Strafe ist die Rückzahlung des doppelten Schadenswertes, ein Tag am Pranger mit einer Tafel „Magischer Betrüger“ und der dauerhafte Ausschluss aus allen Zünften der Markgrafschaft.

 

§4.5 – Ausübung verbotener Künste (Todeswürdige Frevel)

(1) Wer der Nekromantie, der Blutmagie oder der Dämonologie überführt wird, stellt sich außerhalb der göttlichen und weltlichen Ordnung.

(2) Die Strafe für diese Frevel ist unweigerlich der Tod durch das Schwert oder das Feuer. Das gesamte Vermögen des Täters wird eingezogen und zu gleichen Teilen unter den Häusern Duskryn und Aterius sowie dem Orden der Grauen Flamme aufgeteilt.

 

§4.6 – Ziviler Einsatz von Fel- oder Leerenmagie

(1) Hexenmeister oder Ren'dorei, die ihre Kräfte ohne ausdrücklichen Befehl des Hauses Aterius im zivilen Alltag wirken, sind zu strafen.

(2) Die Strafe ist eine öffentliche Züchtigung (20 Streiche) und eine einjährige Kerkerhaft. Das Haus Aterius entscheidet nach Ablauf der Haft, ob der Magiewirker weiterhin als vertrauenswürdig für den Kriegsdienst gilt.

 

§4.7 – Gefährliche Magieanwendung (Fahrlässigkeit)

(1) Wer durch unvorsichtiges Wirken von Elementar- oder Arkanmagie Sachschaden verursacht oder Unbeteiligte verletzt, ohne Vorsatz zu handeln, ist der Fahrlässigkeit schuldig.

(2) Die Strafe ist der volle Ersatz des Schadens sowie ein Bußgeld von 15 Goldmark an die Kammer von Duskryn.

Schlussbestimmung zum Arkanen Edikt

 

§5.1 – Besondere Beweisführung In allen magischen Strafsachen ist die Aussage eines zertifizierten Arkanisten oder eines hochrangigen Klerikers über das Wesen des gewirkten Zaubers als vorrangiges Beweismittel zu werten.

 

§5.2 – Das Siegel des Rats Dieses Edikt wurde vom Rat der Mark beraten und besiegelt. Es gilt als unanfechtbares Recht für alle Magiewirker in Silberwacht.