Drittes Buch - Worgenrecht
Rechtsstand · Gestalt · Hatz · Beherrschung · Weitergabe des Fluches
Präambel
Da der Worgenfluch in gilnearischem Lande Bürde, Waffe, Natur und Teil des Volkes geworden ist, wird dieses Worgenrecht gesetzt. Es schützt die Würde des gebändigten Fluchträgers und verlangt zugleich sichere Führung seiner zweiten Gestalt. Furcht und Aberglaube sollen kein Urteil ersetzen; Unbeherrschtheit und Missbrauch aber sollen nicht unter dem Namen des Fluches verborgen werden.
Erster Teil – Rechtsstellung und Grundpflichten
§ 1 Begriff des Fluchträgers
- Fluchträger ist, wer den Worgenfluch in sich trägt und menschliche wie worgische Gestalt annehmen kann.
- Gebändigt ist der Fluch, wenn die Person bei klarem Sinne Gestalt, Trieb und Gewalt im gewöhnlichen Leben beherrscht.
- Frischgewandelte oder ungebändigte Personen stehen unter besonderer Sicherung und Hilfe, nicht außerhalb des Rechts.
§ 2 Volle Rechtsfähigkeit
- Der gebändigte Fluch hebt Bürgerrecht, Adel, Eigentum, Ehe, Erbe, Amt oder Zeugnisfähigkeit nicht auf.
- Besondere Einschränkungen bedürfen Gesetz, begründeter Gefahr oder gerichtlicher Auflage.
- Der Worgenfluch allein ist weder Verbrechen noch Ehrlosigkeit.
§ 3 Pflicht zur Beherrschung
- Jeder Fluchträger ist für Klauen, Zähne, Kraft und Trieb verantwortlich, soweit er sie beherrschen konnte.
- Er hat erkennbare Unruhe, Verletzung, Rausch, magische Beeinflussung und nahenden Kontrollverlust ernst zu nehmen.
- Wer weiß, dass er unsicher ist, muss Hilfe suchen und gefährliche Nähe zu Unbeteiligten meiden.
§ 4 Schutz vor Verfolgung
- Kein rechtstreuer Fluchträger darf bloß wegen seiner Natur beraubt, vertrieben, misshandelt oder aus ehrbarem Dienste ausgeschlossen werden.
- Hetze, grundlose Jagd auf Worgen und Aufruf zur privaten Tötung sind verboten.
- Rechtmäßige Sicherung eines gegenwärtig unbeherrschten Worgen bleibt zulässig.
§ 5 Schutz vor absichtlicher Raserei
- Niemand darf einen Fluchträger mutwillig reizen, verwunden, magisch beeinflussen oder einsperren, um eine Wandlung oder Raserei hervorzurufen.
- Zwangswandlung zu Verhör, Demütigung, Belustigung oder Strafe ist verboten.
- Erforderliche Wandlung im Heil-, Übungs- oder Sicherungsdienste bedarf fachkundiger Aufsicht und darf nicht grausam vollzogen werden.
§ 6 Gleiche Geltung des Strafrechts
- Mord, Raub, Folter, Nötigung, Diebstahl, Amtsmissbrauch und andere Taten werden auch in Worgengestalt nach allgemeinem Strafrecht gerichtet.
- Worgengestalt entschuldigt bewusste Bosheit nicht.
- Erwiesene unvorhersehbare Unbeherrschtheit kann Schuld mindern; Gefahr kann gleichwohl Sicherungsmaßnahmen erfordern.
§ 7 Verhältnismäßigkeit
- Maßnahmen gegen Fluchträger sollen Gefahr abwenden, Beherrschung wiederherstellen und unnötige Erniedrigung vermeiden.
- Menschliche Gestalt, Begleitung, Hatz, Meldepflicht und druidische Unterweisung gehen dauernder Einsperrung vor, wenn sie genügen.
- Tödliche Gewalt ist nur bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr und fehlendem milderen Mittel zulässig.
Zweiter Teil – Gestalt und Öffentlichkeit
§ 8 Menschliche Gestalt in Städten
- In Stadt Silberwacht, Grauhafen, befestigten Orten, Marktflecken und größeren Dörfern ist in der Öffentlichkeit grundsätzlich menschliche Gestalt zu führen.
- Dies gilt auf Straßen, Märkten, in Häfen, Wirtshäusern, Werkstätten, Höfen und Orten regelmäßigen Verkehrs.
- Ausnahmen bestimmen §§ 10 bis 12.
§ 9 Menschliche Gestalt bei feierlichen Handlungen
- Vor Gericht, bei Huldigung, Lehnseid, Ratsverhandlung, Gottesdienst, Ehe, Taufe, Begräbnis und feierlichem Hofakte ist menschliche Gestalt zu wahren.
- Ein Fluchträger, dessen menschliche Gestalt aus Heil- oder Magiegründen nicht erreichbar ist, darf mit ausdrücklicher Erlaubnis und angemessener Sicherung teilnehmen.
- Provozierendes Erscheinen wider eine rechtmäßige Anordnung ist strafbar.
§ 10 Notwehr und Gefahrenabwehr
- Wandlung ist erlaubt, wenn sie zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffes oder zur Rettung von Leben erforderlich ist.
- Nach Ende der Gefahr ist nach Möglichkeit zur menschlichen Gestalt zurückzukehren und über erhebliche Folgen Bericht zu erstatten.
- Der bloße Wunsch, Furcht einzuflößen, ist keine Notwehr.
§ 11 Dienstliche Gestalt
- Duskveil, Silberwehr und rechtmäßig aufgebotene Kriegskräfte können Worgengestalt nach Befehl, Übung und Notwendigkeit einsetzen.
- Späher, Jäger und Rettungskräfte dürfen sie außerhalb dichter Siedlung nach Dienstauftrag führen.
- In Garnison, Verhör, Gefangenenwache und Umgang mit Schutzbefohlenen gilt menschliche Gestalt, sofern kein Einsatzleiter ausdrücklich anderes befiehlt.
§ 12 Genehmigte Anlässe und Freizonen
- Die Obrigkeit kann Übungen, Wettkämpfe, Hatzversammlungen und andere Anlässe für Worgengestalt freigeben.
- Ort, Zeit, Aufsicht, Zuschauerabstand und Abbruchzeichen sind vorher zu bestimmen.
- Ausgewiesene Hatz- und Übungsräume gelten nicht als gewöhnlicher öffentlicher Verkehrsraum.
§ 13 Gestalt außerhalb dichter Siedlung
- Außerhalb dichter Siedlungen ist Worgengestalt erlaubt, soweit Wegesicherheit, Eigentum, Jagdrecht, Vieh und Schutzbefohlene nicht gefährdet werden.
- In Weilern, Einzelhöfen und fremden Gütern ist auf örtliche Sitte und erkennbaren Willen des Berechtigten Rücksicht zu nehmen.
- Gesperrte Wälder, Heiligtümer, Weiden und militärische Anlagen dürfen nicht unter Berufung auf die Gestalt betreten werden.
§ 14 Kennenlernen und friedliches Auftreten
- Ein gebändigter Fluchträger darf in freigegebenem Rahmen seine Gestalt zeigen, ohne hierdurch als Angreifer zu gelten.
- Knurren, Anspringen, Umkreisen, Entblößen der Zähne und bedrohliche Nähe können bei erkennbarer Einschüchterungsabsicht rechtswidrig sein.
- Friedliches Spiel unter Einvernehmen rechtfertigt keine Gefährdung Dritter.
§ 15 Herbergen und private Häuser
- In privatem Hause entscheidet der Hausherr über die geduldete Gestalt, soweit Sicherheit und Gesetz gewahrt bleiben.
- Wirte dürfen aus sachlichem Grunde menschliche Gestalt verlangen.
- Eine Notwandlung zur Rettung bleibt auch gegen Hausordnung zulässig.
Dritter Teil – Hatz, Jagd und naturgemäße Entlastung
§ 16 Wöchentliche Pflicht
- Jeder körperlich und geistig geeignete Fluchträger hat wenigstens einmal in jeder Woche an Hatz, Jagd oder gleichwertiger naturgebundener Entlastung teilzunehmen.
- Die Pflicht dient der inneren Ordnung, nicht der Belustigung des Publikums.
- Anerkannte druidische Übungen können eine Jagd ersetzen, wenn sie Trieb, Bewegung und Beherrschung in gleichwertiger Weise führen.
§ 17 Entschuldigungsgründe
1. Von der Wochenpflicht entschuldigen insbesondere:
- Krankheit, Verwundung und hohes Alter;
- Schwangerschaft oder Wochenbett;
- geistliche Klausur oder druidische Behandlung;
- dringender Amts- oder Kriegsdienst;
- Gefangenschaft oder Reise ohne sicheren Hatzraum.
2.Bei längerem Hindernis ist fachkundiger Rat einzuholen.
§ 18 Ausgewiesene Gebiete
- Die Mark weist geeignete Teile von Wald, Heide, Moor und Ebene für Hatz und Übung aus.
- Lage und Zeiten werden durch örtliche Jagdordnung in Abstimmung mit Druiden, Forst und Wacht bestimmt.
- Fluchträger haben Anspruch auf einen erreichbaren sicheren Hatzraum oder eine gleichwertige Ersatzordnung.
§ 19 Verbotene Hatzorte
Ohne besondere Erlaubnis ist Hatz verboten:
- in Siedlungen und an stark begangenen Straßen;
- auf Acker, Viehweide und eingefriedetem Gut;
- in Heiligenhainen, Friedhöfen und Schutzwäldern;
- in militärischen Sperrgebieten;
- während ausdrücklich verkündeter Schon- oder Seuchenzeit.
§ 20 Ordnung der Hatz
- Der Fluchträger wahrt Jagdrecht, Schonzeit, Viehbestand, Wege und Grenzen.
- Menschen dürfen niemals Gegenstand der Hatz sein.
- Nutztiere dürfen nur in gegenwärtiger Notwehr oder mit Einwilligung des Eigentümers gerissen werden.
- Wild ist waidgerecht zu nutzen oder nach örtlicher Ordnung zu melden.
§ 21 Junge und unsichere Fluchträger
- Frischgewandelte, junge oder auffällige Fluchträger jagen unter druidischer oder bestätigter Begleitung.
- Die Begleitung bestimmt Zeichen für Sammlung, Abbruch und Rückkehr.
- Alleinige Hatz kann erst nach bestätigter Beherrschung gestattet werden.
§ 22 Hatzgruppen
- Gemeinsame Hatz bedarf eines erkennbaren Führers, wenn mehr als vier Fluchträger teilnehmen.
- Der Führer prüft Gebiet, Teilnehmer, Abbruchzeichen und Rückkehr.
- Bandenbildung zu Einschüchterung oder Raub ist keine Hatz und wird nach Strafrecht verfolgt.
§ 23 Versäumung
- Ein einmaliges entschuldigtes Versäumnis ist nicht strafbar.
- Wiederholtes unentschuldigtes Versäumnis führt zunächst zu Mahnung, Nachholung und beaufsichtigter Hatz.
- Entsteht erkennbare Gefahr, können Meldepflicht, Begleitung und zeitweilige Gestaltbeschränkung angeordnet werden.
- Beharrliche Missachtung wird nach Strafrecht geahndet.
§ 24 Schaden während der Hatz
- Verursachter Schaden ist zu melden und zu ersetzen.
- Ein Unfall trotz redlicher Vorsorge wird milder beurteilt als verbotene oder rasende Hatz.
- Flucht vom Schadensorte und Verschweigen wirken strafschärfend.
Vierter Teil – Meldung, Unterweisung und Beherrschung
§ 25 Meldung einer frischen Wandlung
- Eine neue Fluchübertragung oder erstmalige unkontrollierte Wandlung ist unverzüglich einer druidischen Stelle, der Silberwehr oder der örtlichen Obrigkeit zu melden.
- Wer davon verlässlich Kenntnis hat und gegenwärtige Gefahr erkennt, ist ebenfalls zur Meldung verpflichtet.
- Die Meldung dient Sicherung, Anleitung und Schutz vor Panik.
§ 26 Vertrauliches Aufsichtsregister
- Frischgewandelte, ungebändigte und unter Auflage stehende Fluchträger werden in einem vertraulichen Register geführt.
- Alteingesessene gebändigte Fluchträger ohne Auflage bedürfen keiner öffentlichen Kennzeichnung.
- Für Waffen-, Wach- und hohen Amtsdienst wird die Worgennatur in der Personalakte vermerkt, damit Einsatz und Fürsorge geordnet werden können.
§ 27 Druidische Aufsicht
- Unterweisung, erste Wandlung, Beherrschungsprüfung und Wiedergewinnung der Kontrolle obliegen nach Möglichkeit kundigen Druiden oder bestätigten Aufsichtspersonen.
- Die Aufsicht ist fachlich, nicht richterlich.
- Straftatverdacht wird der Silberwehr oder dem Gericht angezeigt.
§ 28 Erste Sicherung
- Ein frischgewandelter oder rasender Worgen darf entwaffnet, räumlich getrennt und mit geeigneten Fesseln oder Bannmitteln gesichert werden.
- Sicherung soll Atmung, Blutlauf und Rückkehr der Besinnung nicht unnötig gefährden.
- Unbeteiligte werden ferngehalten; Druide, Heiler und nötigenfalls Lichtwacht oder Silbersphäre sind zu rufen.
§ 29 Prüfung der Beherrschung
Die Prüfung umfasst nach Lage:
- willentliche Wandlung und Rückkehr;
- Reaktion auf Lärm, Blutgeruch, Schmerz und Befehl;
- Erkennen von Freund, Feind und Schutzbefohlenem;
- Abbruch einer Hatz;
- Verhalten in enger Umgebung;
- Kenntnis des Worgenrechts.
§ 30 Stufen der Beherrschung
- Ungebändigt ist, wer Gestalt und Angriff nicht zuverlässig führt.
- In Unterweisung ist, wer Fortschritt zeigt, aber Begleitung benötigt.
- Gebändigt ist, wer die gewöhnlichen Prüfungen sicher besteht.
- Bewährt ist, wer auch unter Dienst-, Kampf- oder Führungsbelastung zuverlässig bleibt.
§ 31 Auflagen bei Unsicherheit
Angeordnet werden können:
- menschliche Gestalt außerhalb begleiteter Übung;
- beaufsichtigte Hatz;
- Meldepflicht;
- Waffenabgabe;
- Abstand zu Märkten, Kindern oder Menschenmengen;
- Heilung, Nachschulung und erneute Prüfung.
§ 32 Verlust und Wiedererlangung der Beherrschung
- Krankheit, Trauma, Magie, Verderbnis oder längere Pflichtversäumnis können eine neue Prüfung begründen.
- Ein einmaliger Ausbruch macht die frühere Anerkennung nicht notwendig zunichte.
- Auflagen sind zu mindern oder aufzuheben, sobald sichere Beherrschung wieder erwiesen ist.
§ 33 Reise und Aufenthalt fremder Worgen
- Gebändigte fremde Worgen genießen Gastfrieden.
- Frische Wandlung, bestehende Auflage oder erkennbare Unruhe ist bei der Einreise anzuzeigen.
- Durchreise kann unter Begleitung, Hatzzuweisung oder zeitweiliger Gestaltpflicht gestattet werden.
Fünfter Teil – Weitergabe des Fluches
§ 34 Grundsatz erlaubter Weitergabe
Die Weitergabe ist nur rechtmäßig, wenn:
- der Empfänger frei und aufgeklärt einwilligt;
- kundige druidische Aufsicht besteht;
- ein gesicherter Ort vorbereitet ist;
- Überträger und Empfänger geistig und körperlich geeignet sind;
- erste Wandlung, Nachsorge und Meldung geordnet werden.
§ 35 Aufklärung und Einwilligung
- Der Empfänger ist über Dauer, Gefahren, Gestaltpflicht, Hatz, mögliche Schmerzen und rechtliche Folgen zu unterrichten.
- Einwilligung unter Drohung, Täuschung, Rausch, Fesselung oder beherrschender Abhängigkeit ist unwirksam.
- Sie soll schriftlich oder vor zwei Zeugen erklärt werden.
- Einwilligung kann bis zum Vollzuge widerrufen werden.
§ 36 Minderjährige und nicht Einsichtsfähige
- Minderjährigen und nicht einsichtsfähigen Personen darf der Fluch grundsätzlich nicht übertragen werden.
- Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn unmittelbare Lebensrettung anders nicht möglich erscheint und Obrigkeit sowie druidische Aufsicht zustimmen.
- Ist keine Entscheidung erreichbar, muss der Retter später darlegen, weshalb die Übertragung das mildeste Mittel war.
§ 37 Form und Sicherung
- Der Ort muss Ausbruch, Flucht und Gefährdung Unbeteiligter verhindern.
- Heiler, geeignete Fesseln, Abbruchzeichen und Rückzugsraum sind vorzubereiten.
- Die Aufsicht verzeichnet Einwilligung, Überträger, Empfänger, Verlauf und erste Prüfung.
§ 38 Notübertragung
- Ohne vorherige Aufsicht ist eine Übertragung nur in äußerster Not zulässig, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Leben rettet und kein milderes Mittel erreichbar ist.
- Sie ist unverzüglich zu melden und nachträglich zu untersuchen.
- Fahrlässig herbeigeführte Not rechtfertigt den Täter nicht notwendig.
§ 39 Fahrlässige Übertragung
- Wer durch ungesicherte Raserei, Beißkampf, Pflichtversäumnis oder Missachtung von Auflagen eine Übertragung verursacht, handelt rechtswidrig.
- Schuld und Strafe richten sich nach Vorhersehbarkeit, Vorsorge und Folge.
- Der Verursacher kann zu Unterhalt, Heilkosten und Unterstützung des neu Betroffenen verpflichtet werden.
§ 40 Übertragung gegen den Willen
- Bewusste Übertragung gegen den Willen des Empfängers ist eine schwere Straftat.
- Täuschung, Überrumpelung, absichtliche Raserei und Ausnutzung von Gefangenschaft stehen offenem Zwang gleich.
- Übertragung zur Folter, Demütigung, Bestrafung oder Zerstörung der Persönlichkeit ist ein Kapitalverbrechen.
Sechster Teil – Dienst, Verfahren und Rechtsfolgen
§ 41 Fluchträger im Adel und Amt
- Adel und Amt begründen erhöhte Vorbildpflicht.
- Richter, Verwalter, Lehrer, Geistliche und andere Amtsträger führen bei feierlicher oder hoheitlicher Handlung menschliche Gestalt, sofern Not oder Sonderbefugnis nicht entgegensteht.
- Missbrauch der Worgengestalt gegen Untergebene oder Schutzbefohlene wirkt strafschärfend.
§ 42 Fluchträger im Wehrdienst
- Worgengestalt darf im Felde, auf Spähgang, bei Grenzwacht und Rettung nach Befehl eingesetzt werden.
- Der Vorgesetzte berücksichtigt Beherrschungsstufe, Hatzbedarf und mögliche Auslöser.
- Wer die Gestalt zur privaten Gewalt oder Einschüchterung missbraucht, handelt außerhalb des Dienstbefehls.
§ 43 Untersuchung eines Vorfalles
- Die Silberwehr führt die gewöhnliche Ermittlung; in Caerdrath sichert der Duskveil nach seiner Hoheit.
- Druiden beurteilen Beherrschung, Unfall, Übertragung und geeignete Auflage.
- Silbersphäre wird bei magischer Fremdeinwirkung, Lichtwacht bei unheiliger oder seelischer Gefahr hinzugezogen.
- Bloßer Aberglaube oder Hörensagen genügt nicht zur Verurteilung.
§ 44 Pflicht zur menschlichen Gestalt – Verstoß
- Der unbegründete erste Verstoß wird gewöhnlich mit Verwarnung, kleiner Buße oder beaufsichtigter Hatz geahndet.
- Wiederholung kann Meldepflicht, zeitweilige Ortsbeschränkung oder kurzen Arrest nach sich ziehen.
- Panik, Drohung, Schaden oder Angriff werden zusätzlich nach Strafrecht gerichtet.
§ 45 Verbotene Hatz
- Hatz in gesperrtem Gebiet, auf Menschen, Nutztierbestand oder in rasender Verwüstung ist strafbar.
- Ersatz, beaufsichtigte Hatz, Jagdbeschränkung, Buße und nach Gefahr Arrest können angeordnet werden.
- Vorsätzlicher Angriff wird nicht als Hatz, sondern nach dem entsprechenden Gewaltdelikt gerichtet.
§ 46 Verschweigen und Auflagenbruch
- Wissentliches Verschweigen frischer gefährlicher Wandlung oder beharrlicher Bruch einer Sicherheitsauflage ist strafbar.
- Redliche verspätete Selbstmeldung ohne eingetretenen Schaden kann mit Mahnung und Nachholung erledigt werden.
- Verschweigen zur Ermöglichung weiterer Taten wirkt strafschärfend.
§ 47 Missbrauch zur Einschüchterung
- Wer sich wandelt oder seine worgische Kraft zeigt, um einen anderen rechtswidrig gefügig zu machen, begeht Nötigung oder einen besonderen Friedensbruch.
- Im Amte, gegen Kinder, Gefangene, Dienstboten oder Schutzbefohlene wiegt die Tat schwerer.
- Einvernehmliches Spiel unter Erwachsenen bleibt straffrei, solange keine Gefahr für Dritte und kein anderer Rechtsverstoß besteht.
§ 48 Vorrang von Hilfe und Sicherung
- Bei frischer Wandlung, Krankheit oder seelischer Zerrüttung sind Heilung, Unterweisung und Sicherung neben möglicher Strafe zu ordnen.
- Schutzmaßnahme wird regelmäßig überprüft.
- Grausame vorsätzliche Tat wird durch Hilfsbedarf nicht aufgehoben.
§ 49 Verhältnis zu anderem Recht
- Allgemeines Recht und Strafrecht gelten ergänzend.
- Magische Ursache oder Beeinflussung wird zusätzlich nach Magierecht beurteilt.
- Mehrere Rechtsverletzungen können nebeneinander festgestellt, die Strafe aber zu einem gerechten Gesamtmaße verbunden werden.
§ 50 Inkrafttreten
- Dieses Worgenrecht tritt mit Verkündung in Kraft.
- Das Worgenrecht vom 20. März 2026 und entgegenstehende örtliche Gewohnheiten treten außer Kraft.
- Bestehende Auflagen werden binnen sechzig Tagen überprüft und an dieses Recht angepasst.