Das Worgenrecht von Silberwacht
Präambel
Da der Worgenfluch in gilnearischen Landen seit langen Jahren nicht mehr nur als Unglück, sondern auch als getragene Bürde, gebändigte Natur und Teil des gemeinschaftlichen Lebens erkannt ist, setze die Markgrafschaft Silberwacht dieses Worgenrecht.
Es dient dem Schutze des Landfriedens, der Würde der Fluchträger, der Sicherheit der Untertanen und der rechten Einfügung gilnearischer Sitte in die Ordnung der Markgrafschaft. Der Fluchträger sei weder rechtlos noch schrankenlos, sondern stehe unter besonderem Schutz und besonderer Pflicht.
Erster Teil - Allgemeine Grundsätze
§ 1 Anerkennung des Fluchträgers
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Als Fluchträger im Sinne dieses Rechts gilt, wer den gebändigten Worgenfluch in sich trägt und bei klarem Verstande zwischen menschlicher und worgischer Natur zu stehen vermag.
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Fluchträger sind vollwertige Untertanen der Markgrafschaft und genießen Schutz nach allgemeinem Recht, soweit dieses Worgenrecht nichts Besonderes bestimmt.
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Der Worgenfluch an sich ist kein Verbrechen, keine Ehrlosigkeit und kein Makel des Bürger- oder Adelsstandes.
§ 2 Grundsatz von Pflicht und Beherrschung
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Jeder Fluchträger ist gehalten, seine Natur zu zügeln, die Sicherheit anderer zu wahren und den Landfrieden nicht durch Unbeherrschtheit zu gefährden.
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Wer den Fluch trägt, trägt zugleich Verantwortung für Leib, Sinn und Zähne.
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Die Fähigkeit zur Wandlung begründet kein Sonderrecht zur Drohung, Einschüchterung oder Gewalt.
§ 3 Schutz des Fluchträgers
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Kein Fluchträger darf allein wegen seines Zustandes entrechtet, verfolgt, beraubt oder aus ehrbarem Leben gedrängt werden.
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Schmähung, grundlose Hetze oder ungerechte Benachteiligung eines registrierten und rechtstreuen Fluchträgers kann nach allgemeinem Strafrecht geahndet werden.
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Wer unter rechtmäßiger Aufsicht lebt und seine Pflichten erfüllt, steht unter besonderem Frieden des Landes.
Zweiter Teil - Von Gestalt, Öffentlichkeit und öffentlicher Ordnung
§ 4 Verpflichtung zur menschlichen Gestalt in Städten und größeren Dörfern
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In Städten, befestigten Siedlungen, Marktflecken und größeren Dörfern haben Fluchträger in der Öffentlichkeit grundsätzlich die menschliche Gestalt zu wahren.
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Dies gilt auf Straßen, Märkten, in Ratshäusern, Tempeln, Hafengebieten, Wirtshäusern, Werkstätten, Höfen und allen Orten regelmäßigen öffentlichen Verkehrs.
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Ausgenommen sind:
a) Notwehr und akute Gefahrenabwehr,
b) ärztliche, druidische oder militärische Notlagen,
c) besondere, von der Obrigkeit genehmigte Anlässe,
d) Bereiche, die ausdrücklich für die worgische Gestalt freigegeben sind. -
Wer in öffentlichem Raum ohne rechtfertigenden Grund worgische Gestalt annimmt oder beibehält, begeht ein Rechtsvergehen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 5 Worgische Gestalt außerhalb dichter Siedlungen
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Außerhalb der Städte und größeren Dörfer ist die worgische Gestalt zulässig, sofern dadurch weder Landfrieden noch fremdes Eigentum, Jagdrecht, Wegesicherheit oder Schutzbefohlene gefährdet werden.
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In kleinen Weilern, Einzelhöfen und abgelegenen Gemarkungen ist auf Furcht, Gewohnheit und örtliche Ordnung Rücksicht zu nehmen.
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Die Obrigkeit kann für einzelne Wege, Grenzräume, Wälder oder Güter besondere Anordnungen treffen.
§ 6 Auftreten vor Hof, Kirche und Obrigkeit
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Vor Gericht, bei Huldigungen, Lehnspflichten, Ratsverhandlungen, Gottesdiensten, Eheschließungen, Taufen, Begräbnissen und ähnlichen feierlichen Handlungen ist grundsätzlich die menschliche Gestalt zu führen.
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Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis oder müssen durch Not geboten sein.
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Ein vorsätzlich provozierendes Erscheinen in Worgengestalt bei feierlichen oder hoheitlichen Handlungen ist ein minderschweres Vergehen; im Wiederholungsfall kann es als normalschwer gelten.
Dritter Teil - Von Hatz, Jagd und naturgemäßer Führung des Fluches
§ 7 Pflicht zu Hatz und Jagd
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Jeder Fluchträger ist verpflichtet, wenigstens einmal in jeder Woche an Hatz, Jagd oder vergleichbarer naturgebundener Entlastung teilzunehmen.
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Diese Pflicht dient nicht bloß der Sitte, sondern der Erhaltung innerer Beherrschung, der Minderung unruhiger Triebe und der Vorbeugung gegen ungebührlichen Ausbruch der Bestie.
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Wer aus Krankheit, Verwundung, hohem Alter, geistlicher Klausur, dringendem Amtsdienst oder Feldzug gehindert ist, hat dies binnen angemessener Frist anzuzeigen oder druidisch bescheinigen zu lassen.
§ 8 Ausgewiesene Gebiete
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Hatz und Jagd haben in dafür ausgewiesenen Teilen von Wäldern, Heiden, Mooren oder Ebenen zu geschehen.
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Diese Gebiete werden durch markgräfliche Verfügung, örtliche Jagdordnung oder in Einvernehmen mit druidischer Aufsicht bestimmt.
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In Siedlungsnähe, auf Ackerland, in Viehweiden, an Hauptstraßen oder in geschützten Waldstücken ist die Hatz nur erlaubt, wenn sie ausdrücklich freigegeben ist.
§ 9 Ordnung der Hatz
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Die Hatz soll nach Möglichkeit in geordneter Weise, allein oder in kleiner Gruppe, unter Rücksicht auf Jagdrecht, Forstschutz, Viehbestand und Reisende erfolgen.
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Verboten sind:
a) Hetze auf Menschen,
b) mutwilliges Reißen von Nutztieren ohne Not,
c) Verwüstung von Höfen, Grenzsteinen, Wegen oder Heiligenhainen,
d) Jagd in gesperrten Gebieten,
e) Hatz in rasender Unbeherrschtheit wider Anordnung. -
Druidische Begleitung oder Beaufsichtigung kann für junge, frisch verwandelte oder auffällige Fluchträger angeordnet werden.
§ 10 Versäumung der Hatzpflicht
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Wer ohne triftigen Grund die wöchentliche Hatz oder Jagd wiederholt versäumt, begeht ein minderschweres Vergehen.
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Strafmaß beim ersten Fall: Verwarnung oder druidische Mahnung.
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Beim zweiten Fall: Buße oder verpflichtende Teilnahme an beaufsichtigter Hatz.
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Beim dritten Fall: kurze Dienstauflage, Beaufsichtigung oder zeitweiliger Meldezwang bei der zuständigen Stelle.
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Führt die Pflichtversäumnis erkennbar zu Gefahr für andere, kann nach den allgemeinen Strafnormen oder als normalschweres Vergehen geahndet werden.
Vierter Teil - Von druidischer Aufsicht, Registrierung und Befähigung
§ 11 Druidische Aufsicht
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Die Aufsicht über Annahme, Weitergabe, erste Führung und Wiedergewinnung der Beherrschung des Fluches liegt im Regelfall bei kundigen Druiden oder durch die Markgrafschaft ausdrücklich bestätigten Aufsichtspersonen.
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Druidische Aufsicht dient dem Schutz des Empfängers, des Überträgers und der Gemeinschaft.
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Wo keine druidische Person unmittelbar erreichbar ist, kann in äußerster Not eine vorläufige Sicherung geschehen; doch ist unverzüglich nachträgliche Meldung zu erstatten.
§ 12 Pflicht zur Meldung neuer Fluchträger
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Wer neu mit dem Worgenfluch belegt wurde oder einen solchen Fall verlässlich kennt, hat dies binnen angemessener Frist einer druidischen Stelle, der örtlichen Obrigkeit oder einer hierzu bestimmten Aufsichtsperson zu melden.
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Die Meldung dient nicht der Brandmarkung, sondern der Anleitung, Sicherung und Einbindung in das Recht.
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Wer eine frische Wandlung wissentlich verbirgt und dadurch Gefahr schafft, begeht ein minderschweres oder, bei eingetretenem Schaden, normalschweres Vergehen.
§ 13 Prüfung der Beherrschung
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Junge, frisch gebissene oder in ihrem Wesen unsichere Fluchträger können zu Beobachtung, Unterweisung und Probe der Beherrschung angehalten werden.
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Bis zur bestätigten Beherrschung kann die Obrigkeit besondere Auflagen erteilen, namentlich:
a) Pflicht zur menschlichen Gestalt auch außerhalb öffentlicher Orte,
b) Begleitung bei Hatz und Jagd,
c) Meldepflicht,
d) Verbot des Führens bestimmter Waffen,
e) zeitweilige Einschränkung des Aufenthalts an dicht besuchten Orten.
Fünfter Teil - Von der Weitergabe des Fluches
§ 14 Grundsatz der erlaubten Weitergabe
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Die Weitergabe des Worgenfluches ist nicht schlechthin verboten.
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Sie ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn sie
a) im Einvernehmen des Empfängers geschieht,
b) unter druidischer Aufsicht erfolgt,
c) aus freiem Willen und bei klarem Verstand aller Beteiligten vollzogen wird. -
Es ist darauf zu achten, dass der Empfänger über Wesen, Bürden, Gefahren und Pflichten des Fluches vorab hinlänglich unterrichtet wird.
§ 15 Einvernehmen
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Einvernehmen liegt nur vor, wenn der Empfänger ohne Zwang, Drohung, Täuschung, Rausch, Irrsinn oder widerrechtliche Abhängigkeit zustimmt.
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Die Zustimmung soll, wo möglich, vor Zeugen oder in schriftlich bezeugter Form erklärt werden.
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Bei Minderjährigen, Unmündigen oder geistig Versehrten ist eine Annahme des Fluches unzulässig, es sei denn, eine äußerste Notlage des Lebens werde durch besondere Entscheidung von Obrigkeit und druidischer Aufsicht festgestellt.
§ 16 Druidische Form
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Die Weitergabe soll an einem dafür geeigneten und gesicherten Orte stattfinden.
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Die druidsche Aufsicht hat zu prüfen:
a) Willensfreiheit des Empfängers,
b) Beherrschung und Eignung des Überträgers,
c) gesundheitliche und geistige Verfassung,
d) Sicherung der ersten Verwandlung,
e) Eintragung und spätere Führung. -
Eine ohne druidische Aufsicht vorgenommene Weitergabe ist rechtswidrig, auch wenn Einvernehmen behauptet wird, sofern nicht eine belegbare äußerste Notsituation vorlag.
§ 17 Unzulässige Weitergabe durch Leichtsinn
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Wer leichtfertig, fahrlässig oder in mutwilliger Selbstüberschätzung die Gefahr einer Übertragung herbeiführt, handelt rechtswidrig.
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Dies gilt besonders bei ungesicherter Raserei, ungeordnetem Beißkampf, absichtlicher Nähe in unbeherrschtem Zustand oder Missachtung auferlegter Auflagen.
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Das Strafmaß richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und den Folgen.
Sechster Teil - Strafvorschriften des Worgenrechts
§ 18 Verstoß gegen die Pflicht zur menschlichen Gestalt
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Wer in Städten oder größeren Dörfern ohne rechtfertigenden Grund öffentlich in Worgengestalt erscheint oder verbleibt, begeht ein minderschweres Vergehen.
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Strafmaß beim ersten Fall: Verwarnung, öffentliche Rüge oder geringe Buße.
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Beim zweiten Fall: erhöhte Buße, Pflicht zu beaufsichtigter Hatz oder zeitweilige Meldepflicht.
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Beim dritten Fall: kurzes Stadtverbot für bestimmte Orte, 1 bis 3 Tage Arrest oder Aufsicht durch druidische oder obrigkeitliche Stelle.
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Wird dabei Panik, Sachschaden oder Verletzung verursacht, treten die allgemeinen Strafnormen hinzu.
§ 19 Ungeordnete oder verbotene Hatz
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Wer seiner Hatzpflicht in verbotenen Gebieten, in Siedlungsnähe wider Verbot, auf Viehbeständen oder in mutwillig zerstörerischer Weise nachkommt, begeht ein normalschweres Vergehen.
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Strafmaß beim ersten Fall: Buße, Ersatz des Schadens, verpflichtende beaufsichtigte Hatz.
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Beim zweiten Fall: höhere Buße, 3 bis 7 Tage Arrest oder Jagdverbot außerhalb beaufsichtigter Zonen.
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Beim dritten Fall: 7 bis 21 Tage Arrest, strenge Aufsicht oder zeitweilige Einschränkung des freien Wandlungsrechts außerhalb ausgewiesener Gebiete.
§ 20 Unterlassene Meldung eines neuen Fluchträgers
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Wer eine frische und gefahrgeneigte Wandlung wissentlich verschweigt, begeht ein minderschweres Vergehen, im Wiederholungsfall oder bei eingetretener Gefahr ein normalschweres Vergehen.
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Strafmaß erster Fall: Rüge, Buße, Meldeauflage.
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Zweiter Fall: erhöhte Buße oder kurze Arreststrafe.
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Bei Schaden an Personen oder erheblicher Panik: Anwendung allgemeiner Strafnormen neben diesem Gesetz.
§ 21 Rechtswidrige Weitergabe des Fluches ohne böse Absicht
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Wer den Fluch außerhalb geordneter druidischer Aufsicht weitergibt, ohne dass Zwang, Folterwille oder böser Vorsatz vorliegt, begeht grundsätzlich ein normalschweres Vergehen.
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Strafmaß beim ersten Fall:
a) druidische Untersuchung und Aufsicht,
b) Buße,
c) gegebenenfalls 3 bis 14 Tage Arrest,
d) Verpflichtung zur Sorge für den neu Betroffenen. -
Beim zweiten Fall:
a) 14 bis 30 Tage Arrest,
b) strenge Aufsicht,
c) Einschränkung des freien Umgangs in Worgengestalt. -
Beim dritten Fall:
a) 1 bis 6 Monate Kerker oder
b) dauernde Aufsicht und Verbot jeder Nähe zu ungeschützten Neuwandlungen.
§ 22 Nachweisbarer Unfall bei Weitergabe des Fluches
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Geschieht die Weitergabe des Fluches durch einen nachweisbaren Unfall, so liegt ein minderschweres Vergehen vor, sofern kein grober Leichtsinn und kein böser Wille bestanden.
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Ein nachweisbarer Unfall liegt insbesondere dann vor, wenn
a) der Fluchträger trotz erkennbarer Bemühung die Beherrschung in unvorhersehbarer Not verliert,
b) ein Angriff auf den Fluchträger eine ungewollte Übertragung herbeiführt,
c) eine Rettungslage, Kampfverwirrung oder plötzliche Verwundung ursächlich war. -
Strafmaß beim ersten Fall:
a) förmliche Untersuchung,
b) druidische Nachschulung oder Begleitung,
c) geringe Buße oder bloße Verwarnung. -
Beim zweiten Fall:
a) erhöhte Aufsicht,
b) Pflicht zu regelmäßiger Meldung,
c) Buße oder kurze Arreststrafe bis zu 3 Tagen. -
Beim dritten Fall oder bei deutlich vermeidbarer Fahrlässigkeit: Hochstufung zu rechtswidriger fahrlässiger Weitergabe.
§ 23 Bewusste Weitergabe gegen den Willen des Empfängers
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Wer den Worgenfluch bewusst gegen den Willen des Empfängers weitergibt, begeht eine schwere Straftat.
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Dasselbe gilt, wenn der Täter den Empfänger durch Täuschung, Zwang, Fesselung, Überrumpelung, bewusste Raserei oder Missbrauch einer Schutzlage der Wandlung aussetzt.
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Strafmaß:
a) 1 bis 10 Jahre Kerker,
b) in besonders schweren Fällen 5 Jahre bis lebenslängliche Verwahrung,
c) Verlust von Ämtern, Ehren und Waffenrechten,
d) strenge druidische und obrigkeitliche Sicherung. -
Hat die Tat weitere schwere Folgen für Leib, Seele, Stand oder Leben des Opfers, treten die allgemeinen Strafvorschriften hinzu.
§ 24 Weitergabe des Fluches zur Folter
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Wer den Worgenfluch zur Folter, zur gezielten Brechung des Willens, zur Demütigung, zur grausamen Bestrafung oder als Werkzeug seelischer und körperlicher Zerstörung weitergibt, begeht eine schwere Straftat höchsten Ranges.
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Strafmaß:
a) 5 Jahre bis lebenslanger Kerker,
b) in äußersten Fällen dauernde Verwahrung ohne Entlassung,
c) vollständiger Verlust von Amt, Rang und öffentlicher Würde,
d) Einziehung der Mittel, Orte und Hilfspersonen der Tat. -
Ist die Tat mit weiterer Folter, Freiheitsberaubung oder grausamer Misshandlung verbunden, kann nach den allgemeinen Strafnormen die äußerste Strenge angewandt werden.
§ 25 Missbrauch der Worgengestalt zur Einschüchterung
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Wer seine Worgengestalt gezielt gebraucht, um Bürger, Händler, Kinder, Schutzbefohlene oder Untergebene widerrechtlich einzuschüchtern, bedroht oder gefügig zu machen, begeht ein normalschweres Vergehen.
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Strafmaß erster Fall: Buße, öffentliche Rüge, gegebenenfalls Stadt- oder Marktverbot auf Zeit.
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Zweiter Fall: 7 bis 21 Tage Arrest.
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Dritter Fall oder bei Verbindung mit Erpressung, Gewalt oder Amt: Anwendung der strengeren allgemeinen Delikte.
Siebenter Teil - Rechte der Fluchträger
§ 26 Recht auf geordnete Hatz
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Fluchträger haben Anspruch darauf, dass die Markgrafschaft hinreichende und sichere Gebiete für Hatz und Jagd ausweist oder deren Nutzung duldet.
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Wo dies aus örtlichen Gründen nicht möglich ist, sind Ersatzregelungen durch Obrigkeit und druidische Stellen zu treffen.
§ 27 Recht auf druidische Begleitung
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Jeder Fluchträger hat Anspruch auf angemessene druidische Unterweisung, soweit solche im Lande vorhanden ist.
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Frisch Gewandelten soll nach Möglichkeit Hilfe bei Beherrschung, Wandlung und Eingliederung gewährt werden.
§ 28 Recht auf Ehre und Stand
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Der gebändigte Fluch hebt weder Adel noch Bürgerrecht noch ehrbaren Dienst auf.
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Ein Fluchträger kann Lehen, Amt, Handwerk, Gelehrsamkeit und Dienst versehen, sofern er seine Pflichten erfüllt und kein Sicherheitsbedenken im Einzelfall entgegensteht.
§ 29 Schutz vor Zwangswandlung und Misshandlung
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Kein Fluchträger darf ohne Rechtsgrund eingesperrt, gereizt, verletzt oder absichtlich in Raserei getrieben werden.
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Wer einen Fluchträger mutwillig zur unfreiwilligen Wandlung reizt, provoziert oder in eine Lage bringt, die den Ausbruch wahrscheinlicher macht, handelt nach allgemeinem Strafrecht und nach Maßgabe dieses Gesetzes erschwerend.
Achter Teil - Besondere Pflichten von Adel, Militär und Amt
§ 30 Fluchträger im Adel
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Adeligen Fluchträgern obliegt erhöhte Pflicht zu Beherrschung, Vorbild und würdigem Auftreten.
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Ein adliger Fluchträger, der durch Unbeherrschtheit öffentlichen Skandal, Furcht oder Schaden stiftet, kann neben der gewöhnlichen Strafe Hofrüge, Ausschluss von Tafel oder zeitweiligen Verlust höfischer Vorrechte erleiden.
§ 31 Fluchträger im Kriegsdienst
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Fluchträger im Heeres- oder Wachdienst dürfen ihre Worgengestalt im Feld, auf Spähgang, in Grenzdienst, Jagd und außergewöhnlicher Gefahr nach Befehl und Notwendigkeit gebrauchen.
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In Garnisonen, Städten und unter Schutzbefohlenen gelten die allgemeinen Pflichten dieses Gesetzes fort.
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Wer im Dienst seine Gestalt missbraucht, um Untergebene zu drangsalieren oder Zivilisten zu schrecken, wird nach Militär- und Worgenrecht zugleich belangt.
§ 32 Fluchträger im Amt
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Richter, Verwalter, Ordensangehörige, Lehrmeister und andere Amtspersonen, die den Fluch tragen, haben in Ausübung ihres Amtes die menschliche Gestalt zu wahren, sofern nicht Not oder ausdrückliche Sonderbefugnis entgegensteht.
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Missbrauch der Worgengestalt im Amt wirkt strafschärfend.
Neunter Teil - Verfahrens- und Auslegungsregeln
§ 33 Untersuchung
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Bei Verstößen gegen dieses Gesetz sollen, wo möglich, sowohl weltliche Zeugen als auch druidische Beurteilungen gehört werden.
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Fragen der Beherrschung, Unfallhaftigkeit, Raserei und Aufsicht bedürfen besonderer Sachkunde.
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Bloßer Aberglaube oder bloßes Gerede sollen zur Verurteilung nicht genügen.
§ 34 Vorrang von Sicherung und Heilung
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Wo ein Fluchträger aus innerer Unruhe, frischer Wandlung oder seelischer Zerrüttung handelt, ist neben Strafe auch auf Sicherung, Begleitung und Beherrschung hinzuwirken.
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Dies gilt nicht zur Entschuldigung grausamer oder willentlicher Taten, wohl aber zur rechten Einordnung von Unfall, Fahrlässigkeit und Unreife.
§ 35 Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht
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Soweit dieses Worgenrecht keine besondere Vorschrift enthält, gilt das allgemeine Strafrecht der Markgrafschaft.
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Begeht ein Fluchträger in Worgengestalt Mord, Raub, Folter, Nötigung, Amtsmissbrauch oder andere Delikte, so treten die allgemeinen Strafnormen neben dieses Gesetz.
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Die worgische Natur entschuldigt keine bewusst böse Tat, kann aber bei erwiesener Unbeherrschtheit in der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Zehnter Teil - Schlussbestimmungen
§ 36 Wesen des Worgenrechts
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Dieses Gesetz soll weder die Natur der Fluchträger knechten noch den Frieden des Landes preisgeben.
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Es setzt Ordnung an die Stelle der Furcht, Pflicht an die Stelle der Wildheit und Recht an die Stelle blinder Vergeltung.
§ 37 Inkrafttreten
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Das Worgenrecht gilt in allen Städten, Dörfern, Wäldern, Ebenen und Grenzräumen der Markgrafschaft Silberwacht von seiner Verkündung an.
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Entgegenstehende örtliche Gewohnheiten verlieren insoweit ihre Kraft, als sie diesem Gesetz widersprechen.