Das Strafrecht
von Silberwacht
Präambel
Zum Schutze von Frieden, Ehre, Leben, Eigentum, Glauben und Ordnung werde in der Markgrafschaft Silberwacht dieses Strafrecht gesetzt. Es diene nicht der grausamen Willkür, sondern der Bewahrung des Landfriedens, der Abschreckung des Bösen, der Besserung des Fehlbaren und der gerechten Sühne des Schuldigen.
Kein Mensch, ob adlig, geistlich, bürgerlich, dienstverpflichtet oder fremd im Land, sei dem Strafrecht entzogen, sofern er auf dem Boden der Markgrafschaft handelt oder deren Frieden bricht.
Erster Teil - Allgemeine Grundsätze des Strafrechts
§ 1 Geltung des Strafrechts
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Dieses Strafrecht gilt in der ganzen Markgrafschaft Silberwacht.
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Es bindet alle Untertanen, Gäste, Reisenden, Händler, Ordensangehörigen, Gelehrten und Kriegsleute, soweit kein ausdrücklich bestätigtes Sonderrecht etwas anderes bestimmt.
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Auch Angehörige des Adels, der Orden und der Akademie unterliegen diesem Strafrecht in weltlichen Dingen.
§ 2 Grundsatz der Schuld
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Strafe soll nur treffen, wer eine Tat vorsätzlich oder in schuldhafter Fahrlässigkeit begeht.
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Wer ohne Wissen, ohne Willen oder unter erwiesener Unmündigkeit handelt, ist nur insoweit zu belangen, als Schutz und Ordnung es erfordern.
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Irrtum über Umstände kann das Strafmaß mindern, hebt die Schuld aber nur dann auf, wenn der Irrtum unvermeidbar war.
§ 3 Versuch, Beihilfe und Anstiftung
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Schon der Versuch einer schweren Straftat ist strafbar.
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Wer eine Straftat anstiftet, plant, befiehlt oder wissentlich fördert, wird bestraft wie der Täter selbst, soweit nicht das Gericht Minderung gewährt.
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Beihilfe zu normalschweren und minderschweren Straftaten ist strafbar, doch in der Regel milder zu ahnden als die Haupttat.
§ 4 Notwehr und Notstand
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Wer Leib, Leben, Ehre, Haus, Familie oder Schutzbefohlene gegen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff verteidigt, handelt nicht strafbar, soweit die Abwehr nicht offenkundig maßlos ist.
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Wer in ernster Not fremdes Gut verletzt, um größeres Unheil abzuwenden, kann ganz oder teilweise straffrei bleiben, schuldet aber, wo tunlich, Ersatz.
§ 5 Wiederholung und Beharrlichkeit
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Wer eine Tat wiederholt begeht, wird strenger bestraft als beim ersten Male.
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Wiederholung liegt vor, wenn derselbe oder ein gleichartiger Verstoß binnen angemessener Frist erneut begangen wird.
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Bei drittem und weiterem Rückfall kann das Gericht aus einer minderen Deliktsstufe in die nächsthöhere Strenge übergehen.
§ 6 Stand und Amt
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Adel, Amt, Ordensrang, akademischer Grad oder angesehene Stellung mindern die Schuld nicht.
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Wer in höherem Rang steht, ein Amt bekleidet oder besondere Verantwortung trägt, kann bei Missbrauch seines Standes härter bestraft werden.
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Vergehen gegen Untergebene, Schutzsuchende, Kranke, Schüler, Novizen oder Wehrlose wiegen schwerer.
§ 7 Öffentliche Ehrbarkeit und Spielbarkeit
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Strafen sollen gerecht, sichtbar und für das Land verständlich sein.
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Wo immer es mit Ordnung und Ernst vereinbar ist, sollen Strafen bei geringeren Delikten so beschaffen sein, dass der Täter im täglichen Leben und im Rollenspiel handlungsfähig bleibt.
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Kerker, Pranger, Bann und schwere Leibesstrafen sind bei minderen Vergehen nur ausnahmsweise zu gebrauchen.
Zweiter Teil - Von den Strafarten
§ 8 Hauptstrafen
Als Hauptstrafen kommen in Betracht:
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Tod durch Urteil,
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lebenslange Haft oder auf unbestimmte Zeit verwahrende Haft,
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langwieriger Kerker,
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zeitiger Kerker,
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Hausarrest oder Stadtarrest,
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Verbannung,
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Ächtung,
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Ehrverlust oder Amtsverlust,
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Verlust von Waffenrecht, Handelsrecht oder Bürgerrecht,
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Vermögenseinziehung ganz oder teilweise,
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Bußzahlung,
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Dienststrafe, Wachdienst, Frondienst oder Wiederaufbaupflicht,
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öffentliche Sühne,
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verpflichtende Wiedergutmachung,
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zeitweiliges Verbot bestimmter Handlungen oder Ämter.
§ 9 Nebenstrafen
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Öffentliche Abbitte vor Gericht, Tempel oder Markt.
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Entzug von Siegel, Wappenführung, Waffen oder Amtsinsignien auf Zeit.
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Bewährungsstellung unter Aufsicht eines Vogtes, Ordensmannes, Offiziers oder Lehrmeisters.
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Verpflichtung zu Entschädigung, Heilkosten, Wiederherstellung beschädigten Gutes oder Unterhalt Hinterbliebener.
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Ausschluss von Festen, Märkten, Ratsversammlungen oder akademischen Übungen auf Zeit.
§ 10 Richtmaß der Strenge
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Schwere Straftaten ziehen in der Regel Tod, langen Kerker, Verbannung, Ächtung, dauernden Rechtsverlust oder harte Einziehung nach sich.
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Normalschwere Straftaten ziehen in der Regel Buße, zeitigen Kerker, Arrest, Ehrstrafe, Dienstpflicht oder zeitweiligen Rechtsverlust nach sich.
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Minderschwere Straftaten ziehen in der Regel Buße, öffentliche Sühne, kurze Arrestzeiten, Ersatzleistung oder auferlegte Dienste nach sich.
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Ordnungswidrigkeiten ziehen in der Regel Verwarnung, geringere Buße, Marktverbot auf kurze Frist oder kleinere Dienstauflagen nach sich.
§ 11 Wiederholungsstaffel
Wo im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt:
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Beim ersten Vergehen: Grundstrafe.
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Beim zweiten Vergehen: erhöhte Buße, längerer Arrest oder zusätzliche Ehrstrafe.
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Beim dritten Vergehen: Behandlung in der nächsthöheren Schwere oder scharfe Sondermaßnahme.
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Beim vierten und weiteren Vergehen: Gericht nach besonderer Gefährlichkeit.
Dritter Teil - Schwere Straftaten
Schwere Straftaten sind solche, die das Fundament des Landes angreifen: Herrschaft, Leben, Heer, Glaube, große Sicherheit, Landfrieden und das Überleben der Gemeinschaft.
§ 12 Hochverrat
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Hochverrat begeht, wer gegen den Markgrafen, sein Haus oder die rechtmäßige Ordnung der Markgrafschaft zum Sturz, zur Entmachtung oder zur gewaltsamen Aufhebung des Regiments handelt.
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Darunter fallen Aufruhrführung, Usurpationsversuch, Fälschung markgräflicher Hoheitszeichen zum Zwecke des Umsturzes, bewaffnete Verschwörung und bewusste Zusammenarbeit mit Feinden wider das Land.
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Strafmaß:
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im Regelfall Tod oder lebenslanger Kerker,
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Einziehung der Güter ganz oder teilweise,
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Verlust aller Ämter, Ehrrechte und Lehen,
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öffentliche Verkündung der Schuld.
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Im minderen Fall bloßer Mitwisserschaft: langwieriger Kerker von 12 Monaten bis 5 Jahren oder Verbannung von 2 bis 10 Jahren.
§ 13 Landesverrat und Feindhilfe
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Landesverrat begeht, wer militärische, politische oder wirtschaftliche Geheimnisse an Feinde, Aufständische oder fremde Mächte weitergibt.
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Ebenso, wer feindliche Truppen versorgt, Tore öffnet, Befestigungen schwächt oder absichtlich falsche Heeresbefehle verbreitet.
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Strafmaß:
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12 Monate bis lebenslanger Kerker,
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in schwersten Fällen Tod,
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Verlust von Rang, Amt und Rechten,
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Einziehung der durch Verrat erlangten Güter.
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Wiederholte oder im Krieg begangene Feindhilfe ist regelmäßig wie Hochverrat zu behandeln.
§ 14 Mord
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Mord ist die vorsätzliche Tötung aus Heimtücke, Habgier, Grausamkeit, niedriger Gesinnung, Verrat, Gift, Hinterhalt oder gegen besonders Schutzbefohlene.
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Strafmaß:
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Tod oder lebenslanger Kerker,
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daneben Vermögenseinziehung zugunsten der Hinterbliebenen,
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öffentliche Ehrlossprechung.
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Wer als Amtsträger, Heiler, Ordensmann, Lehrer oder Gastgeber mordet, soll besonders hart gerichtet werden.
§ 15 Totschlag
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Totschlag ist die vorsätzliche Tötung ohne jene besonderen Mordmerkmale.
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Strafmaß:
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2 bis 15 Jahre Kerker,
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bei ehrlicher Reue und besonderem Anlass auch Verbannung mit Bußdienst,
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umfassende Wiedergutmachung an Familie oder Haus des Getöteten, soweit möglich.
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Bei zweitem Fall oder besonders roher Tat: Behandlung wie Mord.
§ 16 Brandstiftung großen Ausmaßes
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Wer vorsätzlich Haus, Stall, Kornspeicher, Schiff, Hafenanlage, Befestigung, Heiligtum oder öffentliche Gebäude in Brand setzt und dadurch Menschenleben oder die Versorgung des Landes gefährdet, begeht ein schweres Verbrechen.
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Strafmaß:
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2 bis 20 Jahre Kerker,
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bei Todesfolge oder Kriegsfolgen Tod oder lebenslanger Kerker,
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voller Ersatz des Schadens, soweit Vermögen vorhanden ist.
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§ 17 Schändung und Entweihung heiliger Stätten
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Wer Tempel, Kathedrale, Schrein, Reliquie, geweihte Begräbnisstätte oder heilige Dienste vorsätzlich schändet, entweiht oder plündert, begeht ein schweres Verbrechen.
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Strafmaß:
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6 Monate bis 10 Jahre Kerker,
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öffentliche Bußzeremonie,
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Ersatz und Wiederherstellung,
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bei zusätzlichem Raub, Blutvergießen oder dämonischer Absicht bis zu 15 Jahre Kerker oder Verbannung.
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§ 18 Schwere magische Freveltat
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Eine schwere magische Freveltat begeht, wer durch verbotene arkane, nekromantische, dämonische oder verderbte Praktiken Leib, Seele, Stadt, Land oder größere Gruppen gefährdet.
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Darunter fallen besonders Seelenraub, unbefugte Beschwörung zerstörerischer Mächte, Verseuchung durch Magie, Massenzwang, Toröffnung für verderbliche Wesen oder Forschung mit bewusstem Risiko großer Verwüstung.
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Strafmaß:
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2 bis 20 Jahre Kerker,
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in äußersten Fällen lebenslanger Kerker oder Tod,
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Einziehung verbotener Schriften, Geräte und Artefakte,
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dauernder oder zeitweiliger Entzug der Lehr- und Wirkberechtigung.
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Bei Fahrlässigkeit statt Vorsatz: 6 Monate bis 5 Jahre Kerker und Aufsicht.
§ 19 Menschenraub, Geiselnahme und Sklaverei
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Wer einen Menschen widerrechtlich verschleppt, gefangen hält, verkauft, als Geisel missbraucht oder in knechtische Unfreiheit zwingt, begeht ein schweres Verbrechen.
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Strafmaß:
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1 bis 15 Jahre Kerker,
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bei mehreren Opfern, Kindern oder Erpressungszweck 5 Jahre bis lebenslang,
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Einziehung aller aus der Tat gewonnenen Güter.
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§ 20 Vergewaltigung und schwere sexuelle Gewalt
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Wer durch Gewalt, Drohung, Ausnutzung von Bewusstlosigkeit, Schutzlosigkeit oder Abhängigkeit eine andere Person zu sexuellen Handlungen zwingt, begeht ein schweres Verbrechen.
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Strafmaß:
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2 bis 15 Jahre Kerker,
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bei Amtsmissbrauch, Gruppenhandlung oder schwerer Verletzung 5 Jahre bis lebenslang,
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Ehrverlust, Amtsverlust und Kontaktverbot zum Opfer.
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Wiederholung ist regelmäßig mit lebenslanger Verwahrung oder dauerhafter Verbannung zu ahnden.
§ 21 Schwerer Raub und Straßenfrevel mit Waffengewalt
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Wer unter Einsatz tödlicher Waffen, in Banden, im Hinterhalt oder gegen Reisende, Pilger, Händler oder Boten gewaltsam raubt, begeht ein schweres Verbrechen.
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Strafmaß:
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1 bis 12 Jahre Kerker,
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bei schwerer Verletzung oder Todesfolge 5 Jahre bis lebenslang.
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Im Wiederholungsfall kann Verbannung oder Ächtung hinzutreten.
§ 22 Schwerer Amtsmissbrauch
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Ein schwerer Amtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Amtsträger, Vogt, Offizier, Richter, Zöllner, Ordensoberer oder Lehrmeister seine Stellung missbraucht, um Unschuldige zu vernichten, Recht zu beugen, Vermögen zu erpressen oder Schutzbefohlene zu misshandeln.
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Strafmaß:
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1 bis 15 Jahre Kerker,
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Verlust von Amt, Würde, Siegel und Einkünften,
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Wiedergutmachung und öffentliche Aberkennung.
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§ 23 Falschmünzerei und schwere Urkundenfälschung
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Wer Münzen, Hoheitssiegel, Lehensbriefe, Gerichtsurkunden, Steuerregister, Heerbefehle oder andere tragende Rechtsurkunden fälscht, begeht ein schweres Verbrechen.
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Strafmaß:
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1 bis 10 Jahre Kerker,
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Einziehung von Werkstatt und Mitteln,
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Ersatz aller verursachten Schäden.
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Wird dadurch Krieg, Aufruhr oder Erbchaos ausgelöst, ist bis zu lebenslangem Kerker zu erkennen.
§ 24 Schwerer Landfriedensbruch
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Wer mit bewaffneter Rotte Dörfer, Märkte, Straßen oder Stadtviertel terrorisiert, plündert oder in dauernden Schrecken versetzt, begeht schweren Landfriedensbruch.
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Strafmaß:
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1 bis 12 Jahre Kerker,
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Bandenführer 5 Jahre bis lebenslang,
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Einziehung von Waffen und Beute.
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§ 25 Wiederholung schwerer Straftaten
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Wer nach rechtskräftiger Ahndung erneut eine schwere Straftat begeht, ist als gemeingefährlich zu behandeln.
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Strafmaß:
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im Regelfall Verdoppelung der unteren Strafschwelle,
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häufig lebenslanger Kerker, dauernde Verbannung oder Ächtung,
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bei zweitem Kapitalverbrechen regelmäßig Tod oder lebenslange Verwahrung.
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Vierter Teil - Normalschwere Straftaten
Normalschwere Straftaten verletzen Ordnung, Eigentum, Sicherheit oder Ehre merklich, ohne stets das Fundament des Landes unmittelbar zu brechen. Hier habe ich die Strafen so gesetzt, dass sie ernst sind, aber Figuren in aller Regel nicht dauerhaft aus dem Spiel nehmen.
§ 26 Einbruchsdiebstahl und erheblicher Diebstahl
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Wer in Haus, Lager, Schiff, Stall, Amtsstube oder Werkstatt einbricht oder wertvolle Güter in bedeutendem Umfang entwendet, begeht eine normalschwere Straftat.
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Strafmaß beim ersten Fall:
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volle Rückgabe oder Ersatz,
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Buße in Höhe des einfachen bis dreifachen Wertes,
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3 bis 14 Tage Arrest oder 2 bis 6 Wochen Dienststrafe.
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Zweiter Fall:
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Buße bis zum fünffachen Wert,
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14 bis 30 Tage Arrest,
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zeitweiliges Markt- oder Aufenthaltsverbot.
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Dritter Fall:
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Übertritt in schweren wiederholten Eigentumsfrevel,
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1 bis 6 Monate Kerker oder Verbannung auf Zeit.
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§ 27 Gewalttätige Körperverletzung
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Wer einen anderen vorsätzlich schlägt, verletzt oder misshandelt, ohne dass Lebensgefahr oder dauerhafte Verstümmelung eintritt, begeht eine normalschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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Heilkosten und Ersatz,
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Buße,
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3 bis 10 Tage Arrest oder öffentliche Abbitte.
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Zweiter Fall:
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10 bis 30 Tage Arrest,
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Waffenverbot auf 1 bis 3 Monate.
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Dritter Fall oder Angriff gegen Wehrlose:
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1 bis 6 Monate Kerker.
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§ 28 Bedrohung und Erpressung
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Wer einen anderen rechtswidrig durch Drohung mit Gewalt, Bloßstellung, Schaden oder Amtsnachteil zu Zahlung, Handlung oder Unterlassung zwingt, begeht eine normalschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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Rückgabe des Erlangten,
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Buße,
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7 bis 21 Tage Arrest.
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Zweiter Fall:
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21 bis 45 Tage Arrest oder 1 bis 3 Monate Kerker.
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Bei mehreren Opfern oder Missbrauch eines Amtes: Behandlung am oberen Rand oder als schwerer Amtsmissbrauch.
§ 29 Betrug im Handel
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Wer durch falsche Maße, verfälschte Ware, Lügen über Herkunft, fingierte Schuldscheine oder sonstige Täuschung anderen merklichen Schaden zufügt, begeht eine normalschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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Rückzahlung und Schadensersatz,
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Buße bis zum vierfachen Vorteil,
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Marktaufsicht oder Handelsverbot auf 7 bis 30 Tage.
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Zweiter Fall:
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Handelsverbot auf 1 bis 3 Monate,
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7 bis 21 Tage Arrest.
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Dritter Fall:
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1 bis 6 Monate Kerker oder Verlust des Handelsrechts auf Zeit.
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§ 30 Hausfriedensbruch
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Wer wider den erkennbaren Willen des Berechtigten gewaltsam oder heimlich in Haus, Hof, Gemach, Lager, Schreibstube oder befriedetes Grundstück eindringt, begeht eine normalschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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Buße,
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öffentliche Abbitte,
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1 bis 7 Tage Arrest.
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Zweiter Fall:
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7 bis 21 Tage Arrest.
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Dritter Fall oder verbunden mit Drohung:
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1 bis 3 Monate Kerker.
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§ 31 Ehrabschneidung durch schwere Verleumdung
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Wer wider besseres Wissen einem anderen ein entehrendes schweres Verbrechen, Unzucht, Verrat, Ketzerei, Ehrlosigkeit oder ähnliches anhängt und damit erheblichen Schaden stiftet, begeht eine normalschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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öffentliche Widerrufung am Ort der Verbreitung,
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Buße,
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Entschädigung des Rufschadens.
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Zweiter Fall:
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zusätzlich 3 bis 10 Tage Arrest.
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Dritter Fall:
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10 bis 30 Tage Arrest oder Ausschluss von Rats- und Hofzugang auf Zeit.
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§ 32 Trunkenheitsfrevel mit Gefährdung
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Wer sich in Trunkenheit so verhält, dass er andere gefährdet, öffentlich randaliert, Eigentum beschädigt oder den Dienst grob verletzt, begeht eine normalschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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Buße,
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Ersatz des Schadens,
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1 bis 5 Tage Arrest oder Nüchternheitsdienst.
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Zweiter Fall:
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5 bis 14 Tage Arrest,
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zeitweiliges Schankverbot oder Waffenverbot.
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Dritter Fall:
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14 bis 30 Tage Arrest oder Zwangsaufsicht.
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§ 33 Unerlaubtes Führen von Waffen in befriedeten Orten
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Wer in Stadt, Tempel, Markt oder Ratshaus verbotene Waffen zieht, schwingt oder in provozierender Weise führt, begeht eine normalschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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Einziehung der Waffe auf Zeit,
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Buße,
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1 bis 7 Tage Arrest.
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Zweiter Fall:
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7 bis 21 Tage Arrest,
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Waffenverbot auf 1 bis 6 Monate.
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Dritter Fall:
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1 bis 3 Monate Kerker.
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§ 34 Behinderung der Obrigkeit
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Wer Amtsträger, Wachen, Zöllner, Richterboten oder Vollstrecker in rechtmäßiger Dienstausübung ernstlich behindert, täuscht oder sich widersetzt, begeht eine normalschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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Buße,
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3 bis 10 Tage Arrest.
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Zweiter Fall:
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10 bis 30 Tage Arrest.
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Gewaltsamer Widerstand kann als schwere Straftat gewertet werden.
§ 35 Unerlaubte magische Einwirkung minderen bis mittleren Grades
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Wer ohne Erlaubnis Zauber oder arkane Mittel gegen Personen, Tiere, Häuser, Speicher oder öffentliche Einrichtungen einsetzt und dadurch merklichen Schaden, Angst oder Verwirrung verursacht, begeht eine normalschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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Schadensersatz,
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Buße,
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3 bis 14 Tage Arrest oder akademische Disziplin unter Aufsicht.
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Zweiter Fall:
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14 bis 30 Tage Arrest,
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zeitweiser Entzug des Wirkens in der Öffentlichkeit.
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Dritter Fall:
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1 bis 6 Monate Kerker oder Verweis aus der Akademie auf Zeit.
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§ 36 Pflichtverletzung eines Wach- oder Amtsdienstes
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Wer als Wache, Bote, Zollner, Schreiber, Stallmeister, Quartiermeister oder sonstiger Diener seine Pflicht gröblich vernachlässigt und dadurch nennbaren Schaden oder Gefahr entstehen lässt, begeht eine normalschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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Buße oder Soldkürzung,
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Zusatzdienst 1 bis 4 Wochen,
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Verlust der Charge auf Zeit.
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Zweiter Fall:
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7 bis 21 Tage Arrest.
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Dritter Fall:
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Amtsverlust und 1 bis 3 Monate Kerker.
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§ 37 Unerlaubte Duellhandlung
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Wer ohne obrigkeitliche Billigung oder außerhalb zugelassener Ehrenverfahren einen Zweikampf verabredet oder führt, begeht eine normalschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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Buße,
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öffentliche Rüge,
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Waffenverbot 2 Wochen bis 2 Monate.
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Zweiter Fall:
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7 bis 21 Tage Arrest.
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Kommt es zu schwerer Verletzung oder Tod, treten die entsprechenden Delikte hinzu.
Fünfter Teil - Minderschwere Straftaten
Minderschwere Straftaten sind solche, die Unfrieden, kleinen Schaden oder Ehrverletzung verursachen, ohne sogleich in schwere Gefahr umzuschlagen. Hier sollen die Strafen rasch greifbar, spürbar und spielbar sein.
§ 38 Einfache Beleidigung
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Wer einen anderen öffentlich in ehrabschneidender Weise beschimpft, verspottet oder herabwürdigt, begeht eine minderschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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mündliche oder schriftliche Entschuldigung,
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kleine Buße.
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Zweiter Fall:
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erhöhte Buße,
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öffentliche Abbitte.
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Dritter Fall:
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1 bis 3 Tage Arrest oder Ausschluss von einem Markt- oder Hofereignis.
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§ 39 Kleine Sachbeschädigung
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Wer leichtfertig oder vorsätzlich geringwertiges fremdes Gut beschädigt, verschmutzt oder unbrauchbar macht, begeht eine minderschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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Reparatur oder Ersatz,
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kleine Buße.
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Zweiter Fall:
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doppelte Ersatzleistung,
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1 bis 3 Tage Arbeitsdienst.
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Dritter Fall:
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3 bis 7 Tage Arrest oder Hochstufung zur normalschweren Tat.
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§ 40 Ruhestörung und nächtlicher Unfug
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Wer bei Nacht durch Geschrei, Lärm, Streit, Musizieren wider Verbot oder mutwilliges Treiben die öffentliche Ruhe stört, begeht eine minderschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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Verwarnung oder kleine Buße.
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Zweiter Fall:
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Buße und Ausschank- oder Aufenthaltsverbot für eine Nacht oder einen Markt.
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Dritter Fall:
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1 bis 2 Tage Arrest.
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§ 41 Kleine Schlägerei ohne nennbare Verletzung
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Wer sich in Raufhandel, Stoßerei oder Fauststreit einlässt, ohne dass ernstlicher Schaden entsteht, begeht eine minderschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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gegenseitige Trennung,
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Buße,
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gegebenenfalls Abbitte.
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Zweiter Fall:
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1 bis 3 Tage Arrest oder Wachdienst.
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Dritter Fall:
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3 bis 7 Tage Arrest.
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§ 42 Geringfügiger Diebstahl
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Wer Waren, Münzen, Nahrung, Werkzeuge oder Kleinigkeiten geringen Wertes entwendet, begeht eine minderschwere Straftat, sofern kein Einbruch, keine Serie und kein besonderer Vertrauensmissbrauch vorliegt.
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Strafmaß erster Fall:
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Rückgabe,
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Ersatz,
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Buße in einfacher bis doppelter Höhe.
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Zweiter Fall:
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Buße bis zum dreifachen Wert,
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1 bis 3 Tage Dienststrafe.
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Dritter Fall:
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3 bis 7 Tage Arrest oder Hochstufung zum erheblichen Diebstahl.
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§ 43 Ungebührliches Benehmen gegen Amt oder Kult
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Wer sich im Gericht, am Tempel, in der Akademie, bei feierlichen Gelöbnissen oder gegenüber rechtmäßigem Amt in grob respektloser Weise benimmt, begeht eine minderschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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Rüge und kleine Buße.
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Zweiter Fall:
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öffentliche Entschuldigung und Buße.
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Dritter Fall:
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1 bis 3 Tage Ausschluss vom Ort oder kurze Arreststrafe.
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§ 44 Vernachlässigung kleiner Pflichten
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Wer ihm auferlegte kleine Dienste, Meldungen, Wachwechsel, Reinigungen oder Amtsgänge ohne rechtfertigenden Grund versäumt und dadurch Ärgernis oder geringen Schaden stiftet, begeht eine minderschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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Nachholungspflicht,
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kleine Buße.
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Zweiter Fall:
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Zusatzdienst 1 bis 3 Tage.
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Dritter Fall:
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1 bis 3 Tage Arrest.
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§ 45 Unzulässiges Glücksspiel um geringe Einsätze
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Wer an verbotenen Orten oder zu verbotenen Zeiten unerlaubtes Glücksspiel um geringe Einsätze betreibt, begeht eine minderschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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Einziehung des Einsatzes,
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kleine Buße.
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Zweiter Fall:
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doppelte Buße,
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Ausschluss vom Wirtshaus oder Markt für kurze Zeit.
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Dritter Fall:
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1 bis 3 Tage Arrest.
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§ 46 Leichte Täuschung ohne größeren Schaden
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Wer im Alltag durch kleine Lüge, Vorspiegelung oder Schwindelei einen geringen Vorteil erlangt, ohne dass großer Schaden entsteht, begeht eine minderschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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Rückgabe oder Ausgleich,
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kleine Buße.
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Zweiter Fall:
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erhöhte Buße und öffentliche Rüge.
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Dritter Fall:
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1 bis 3 Tage Arrest oder Hochstufung zum Betrug.
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§ 47 Unbefugtes Betreten einfacher Sperrorte
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Wer einfache gesperrte Lager, Höfe, Ställe, Werkstätten oder Verwaltungsräume unbefugt betritt, ohne Gewalt oder schweren Schaden, begeht eine minderschwere Straftat.
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Strafmaß erster Fall:
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Verwarnung oder kleine Buße.
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Zweiter Fall:
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Buße und 1 Tag Arrest.
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Dritter Fall:
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2 bis 5 Tage Arrest.
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Sechster Teil - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten sind geringe Verstöße gegen Ruhe, Verwaltung, Marktordnung, Wegeordnung und städtische Sitte. Sie sollen rasch und unkompliziert geahndet werden.
§ 48 Verstöße gegen Marktordnung
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Wer an falschem Ort feilbietet, ohne Erlaubnis laut ausruft, Stände verstellt, Wege blockiert oder vorgeschriebene Zeiten missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
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Strafmaß erster Fall: Verwarnung oder kleine Buße.
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Zweiter Fall: erhöhte Buße und Platzverweis für den Tag.
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Dritter Fall: Marktverbot für 3 bis 14 Tage.
§ 49 Verstöße gegen Schank- und Sperrstunde
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Wer nach gebotener Schließung weiter ausschenkt, lärmt oder Gäste verbotenerweise bewirtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
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Strafmaß erster Fall: kleine Buße.
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Zweiter Fall: erhöhte Buße und Schankverbot für 1 bis 3 Tage.
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Dritter Fall: Schankverbot für 1 bis 4 Wochen.
§ 50 Wege-, Stall- und Sauberkeitsverstöße
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Wer Wege versperrt, Unrat liegen lässt, Tiere unsicher anbindet, Abfälle unzulässig ablädt oder Brunnen und Gassen verunreinigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
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Strafmaß erster Fall: Verwarnung und Reinigungspflicht.
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Zweiter Fall: Buße und zusätzliche Reinigungsarbeit.
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Dritter Fall: Buße, 1 Tag Gemeindedienst.
§ 51 Nichterscheinen zu kleineren Aufgeboten
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Wer ohne guten Grund zu kleiner Mauerwache, Meldung, Hand- und Spanndienst oder Bürgerdienst nicht erscheint, begeht eine Ordnungswidrigkeit, sofern kein größerer Schaden eingetreten ist.
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Strafmaß erster Fall: Nachholungspflicht.
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Zweiter Fall: Buße oder doppelter Dienst.
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Dritter Fall: 1 bis 2 Tage Arrest oder Hochstufung.
§ 52 Geringe Missachtung von Kleidungs-, Waffen- oder Hofvorschriften
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Wer gegen besondere Hof-, Tempel-, Garnisons- oder Zeremonialvorschriften in geringem Maße verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
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Strafmaß erster Fall: Rüge oder Verwarnung.
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Zweiter Fall: kleine Buße.
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Dritter Fall: Ausschluss vom betreffenden Anlass oder kurze Ehrstrafe.
§ 53 Ungebührliches Betteln oder aufdringliches Werben
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Wer Reisende, Gäste oder Bürger in aufdringlicher Weise bedrängt, verfolgt oder belästigt, ohne dass bereits eine Straftat höherer Art vorliegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
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Strafmaß erster Fall: Platzverweis oder Verwarnung.
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Zweiter Fall: kleine Buße.
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Dritter Fall: Aufenthaltsverbot für bestimmte Plätze auf 3 bis 10 Tage.
§ 54 Kleinere Verwaltungsverstöße
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Wer vorgeschriebene Meldungen, Zeichen, Passierscheine, Handelslisten oder Lagerangaben verspätet oder mangelhaft einreicht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, sofern kein erheblicher Schaden entsteht.
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Strafmaß erster Fall: Nachfrist und Verwarnung.
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Zweiter Fall: Buße.
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Dritter Fall: erhöhte Buße oder zeitweilige Sperre für die betreffende Tätigkeit.
§ 55 Leichte Störung des öffentlichen Anstands
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Wer sich durch grobes Spucken, obszöne Gebärden, anstößiges Geschrei oder ähnlichen kleinen Unfug in der Öffentlichkeit unangemessen verhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
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Strafmaß erster Fall: Rüge.
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Zweiter Fall: kleine Buße.
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Dritter Fall: kurzer Platzverweis oder 1 Tag Dienststrafe.
Siebenter Teil - Besondere Vorschriften für Wiederholung, Ersatz und Sühne
§ 56 Wiedergutmachung vor Härte
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Bei Eigentums-, Ehr- und minderen Körperverletzungsdelikten soll, wo tunlich, erst Ersatz, Heilung und Sühne angeordnet werden.
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Wer freiwillig vor Urteil vollständig ersetzt, ehrlich um Abbitte ersucht und keine Wiederholungstäter ist, kann Minderung erfahren.
§ 57 Beharrliche Wiederholung
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Wer dreimal binnen überschaubarer Zeit gleichartige minderschwere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begeht, kann behandelt werden, als habe er eine normalschwere Straftat begangen.
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Wer dreimal normalschwere Delikte begeht, kann in einzelnen Fällen in den Bereich schwerer Kriminalität aufrücken, wenn daraus Gemeingefährlichkeit erwächst.
§ 58 Ehr- und Besserungsstrafen
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Bei minderen und mittleren Delikten sind folgende Strafen besonders geeignet:
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öffentliche Entschuldigung,
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Bußgang zum Tempel,
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Dienst für Stadtmauer, Stall, Küche, Lager oder Hospiz,
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Ersatzleistung in Handwerk statt in Münze,
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zeitweiliges Verbot von Ausschank, Handel, Waffen oder Ämtern,
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Bewährung unter einem Bürgen.
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Diese Strafen sollen vor allem dort gebraucht werden, wo das Spiel durch langen Kerker unnötig gelähmt würde.
§ 59 Schutz des Rollenspiels bei minderen Delikten
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Bei normalschweren, minderschweren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sollen langwierige Haftstrafen die Ausnahme bleiben.
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Bevorzugt seien Bußen, Ersatz, Ehrstrafen, Dienstauflagen, kurze Arrestzeiten, zeitliche Verbote und beaufsichtigte Sühne.
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Nur bei Beharrlichkeit, Uneinsichtigkeit oder besonderer Gefährdung sei zu längerer Haft zu schreiten.
Achter Teil - Standesbezogene Folgen
§ 60 Folgen für Adel
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Ein Adeliger, der straffällig wird, kann neben der gewöhnlichen Strafe folgende Sonderfolgen tragen:
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Verlust von Hofrang auf Zeit,
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Ausschluss von Rat und Tafel,
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Entzug des Waffenrechts,
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Entzug eines Amtes oder einer Burghut,
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im schweren Falle Aberkennung von Lehen, Titel oder Wappenführung nach besonderem Urteil.
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Der Stand schützt nicht vor Strafe, sondern erhöht die Pflicht zur Ehrbarkeit.
§ 61 Folgen für Bürger
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Bürger können neben der Hauptstrafe Markt-, Gewerbe- oder Ratsrechte auf Zeit verlieren.
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Bei schwerem oder beharrlichem Verstoß kann das volle Bürgerrecht entzogen werden.
§ 62 Folgen für Orden der Lichtwacht und Orden der Rose
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Angehörige anerkannter Orden können zusätzlich ihrer internen Disziplin unterstellt werden.
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Wo weltliches Recht verletzt ist, geht die weltliche Strafe der bloßen internen Zucht nicht verlustig.
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Bei schwerem Missbrauch geistlicher Autorität kann Predigt-, Amts- oder Führungsrecht entzogen werden.
§ 63 Folgen für die Magierakademie Silbersphäre
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Akademieangehörige können neben der weltlichen Strafe folgende Sonderfolgen tragen:
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Entzug bestimmter Lehr- oder Wirkberechtigungen,
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Aufsicht durch einen Meister,
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Ausschluss aus Labor, Bibliothek oder öffentlicher Zauberausübung,
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im schweren Fall Ausschluss aus der Akademie.
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Verbotene Artefakte und Schriften sind einzuziehen.
Neunter Teil - Richtlinie für Richter und Spielleitung
Dieser Teil ist besonders nützlich, damit das Recht im Spiel nicht sperrig wird.
§ 64 Richtmaß der Anwendung
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Ersttäter ohne bösen Ruf sollen bei minderen Delikten eher Buße, Abbitte und Ersatz erhalten.
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Wiederholungstäter sollen rasch steigende Sanktionen spüren.
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Wer Reue zeigt, Schaden heilt und sich dem Urteil nicht entzieht, kann milder behandelt werden.
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Wer frech prahlt, Zeugen bedroht, Amt verhöhnt oder das Urteil verachtet, soll schärfer gefasst werden.
§ 65 Spielfreundliche Strafpraxis
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Für das Rollenspiel eignen sich besonders:
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Geldbußen,
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Spenden an Tempel oder Hospiz,
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Dienst in Küche, Wache oder Stall,
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zeitweilige Ausschlüsse von Turnier, Markt, Hof oder Ratsstube,
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öffentliche Abbitte,
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symbolische Sühneriten,
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Aufsicht durch einen Bürgen oder Vorgesetzten.
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Längere Kerkerstrafen sollten vornehmlich schweren Straftaten vorbehalten bleiben.
Zehnter Teil - Schlussformel
§ 66 Vorrang von Frieden und Gerechtigkeit
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Bei Auslegung dieses Strafrechts gelte zuerst der Schutz des Landes, sodann der Schutz von Leben, Glauben, Recht und ehrbarer Gemeinschaft.
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Wo der Buchstabe unklar ist, soll der Richter in Treue zum Landfrieden, mit Augenmaß und ohne Willkür entscheiden.