Das Magierecht von Silberwacht

Präambel

Da die arkanen und übernatürlichen Künste in der Markgrafschaft Silberwacht sowohl Segen als auch Gefahr bergen, werde dieses Magierecht gesetzt, damit Macht dem Recht unterworfen, Wissen durch Verantwortung gezügelt und das Land vor Verderbnis, Missbrauch und magisch gewirktem Unheil bewahrt werde.

Magie an sich sei weder Frevel noch Makel, sofern sie in erlaubter Form, in rechter Beherrschung und zum Wohle oder wenigstens nicht zum Schaden des Landes gebraucht wird. Doch wo Macht die Schranken von Recht, Natur, Seele oder Gemeinwohl durchbricht, dort greift die Strenge des Gesetzes.

 


Erster Teil - Allgemeine Grundsätze des Magierechts

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Dieses Magierecht gilt in der ganzen Markgrafschaft Silberwacht.

  2. Es bindet alle Magier, Priester, Druiden, Schamanen, Hexenmeister, Dämonenjäger, Ren'dorei, Gelehrte, Adepten, Schüler und sonstigen Personen, die magische, übernatürliche oder artverwandte Kräfte anwenden, lehren, erforschen oder verbreiten.

  3. Es gilt ebenso für Fremde, Reisende, Söldner, Verbündete und Gäste, soweit sie auf markgräflichem Boden Magie wirken oder magische Mittel führen.

 

§ 2 Grundsatz der Erlaubnis und Schranke

  1. Erlaubt ist jene Magie, welche in diesem Gesetz ausdrücklich zugelassen oder nicht verboten ist und weder Landfrieden, Leib, Seele, Eigentum noch die Ordnung der Markgrafschaft gefährdet.

  2. Verboten ist jede Magie, die in diesem Gesetz ausdrücklich untersagt ist oder ihrem Wesen nach verderbt, korruptiv, seelenfrevelhaft oder gemeingefährlich gebraucht wird.

  3. Kein Magier, Priester, Druide oder anderweitig Begabter steht über dem Landrecht.

 

§ 3 Pflicht zur Beherrschung

  1. Wer Magie führt, hat sie mit Maß, klarem Geist und unter Beherrschung seiner Kräfte zu gebrauchen.

  2. Ungebändigte, leichtfertige oder prahlerische Magieausübung gilt als Rechtsverstoß, auch wenn der Schaden erst in Gefahr, Furcht oder Störung besteht.

  3. Je größer Macht und Rang des Wirkenden, desto schwerer wiegt sein Versagen.

 

§ 4 Schutz des Landes vor magischem Frevel

  1. Der Schutz des Landes, seiner Bewohner, Heiligtümer, Straßen, Häfen, Speicher, Mauern und Seelen ist oberster Maßstab dieses Rechts.

  2. Forschung, Unterricht und Anwendung der Magie haben stets so zu geschehen, dass Verderbnis, Entgleisung, Besessenheit, Seelenbruch und fremde korrumpierende Einflüsse abgewehrt werden.

     


Zweiter Teil - Von den erlaubten Magieformen

 

§ 5 Arkane Magie

  1. Arkane Magie aller Schulen ist in ihrer Ausübung erlaubt, soweit sie nicht in die verbotenen oder eingeschränkt verbotenen Bereiche dieses Gesetzes fällt.

  2. Erlaubt sind insbesondere Lehren und Anwendungen der arkanen Ordnung, der Verwandlung, Bannung, Illusion, Beschwörung im rechtmäßigen Rahmen, Schutzkunst, Erkenntnismagie und sonstige nicht verbotene arkane Disziplinen.

  3. Diese Erlaubnis findet ihre Grenze an Nekromantie, Blutmagie, verbotenem Schattengebrauch, verbotenem Felgebrauch sowie jeder Form magischen Missbrauchs.

 

§ 6 Lichtmagie

  1. Lichtmagie ist in der Markgrafschaft erlaubt.

  2. Ihr Gebrauch zu Heilung, Schutz, Läuterung, Segnung, Bannung des Unheiligen und Beistand in Not steht unter besonderem Schutz des Landes.

  3. Auch Lichtmagie darf nicht zu Folter, Zwang, seelischer Brechung oder rechtswidriger Nötigung missbraucht werden.

 

§ 7 Natur- und Astralmagie

  1. Naturmagie und Astralmagie sind erlaubt.

  2. Ihre Ausübung ist in Einklang mit Leben, Jahreslauf, Geisterordnung, Himmelskunde und Landfrieden zu halten.

  3. Druidische, naturgebundene und astrale Wirkungen, welche Wald, Ernte, Wege, Tiere oder den Geist Unbeteiligter gefährden, können trotz grundsätzlicher Erlaubnis im Einzelfall untersagt oder beschränkt werden.

 

§ 8 Elementarmagie

  1. Elementarmagie ist erlaubt.

  2. Feuer, Wasser, Luft, Erde und verwandte elementare Kräfte dürfen zu Handwerk, Wehr, Schutz, Forschung und Reise gebraucht werden, sofern ihre Anwendung beherrscht, verhältnismäßig und rechtmäßig geschieht.

  3. Wer Elementarmagie in bebauten Gebieten, Speichern, Häfen, Wäldern in Trockenzeit oder gegen Menschenmengen leichtfertig einsetzt, handelt bei Gefährdung rechtswidrig.

     


Dritter Teil - Von den verbotenen und eingeschränkt erlaubten Magieformen

 

§ 9 Nekromantie

  1. Die praktische Anwendung der Nekromantie ist strengstens untersagt.

  2. Als praktische Anwendung gelten insbesondere:
    a) Erhebung, Bindung oder Lenkung von Untoten,
    b) Manipulation von Leichnamen zu wirkender Funktion,
    c) Seelenbindung, Seelenruf, Seelenzersplitterung oder vergleichbarer Frevel,
    d) Entzug, Umkehr oder künstliche Verzerrung des natürlichen Todeszustandes,
    e) jede sonstige Handlung, welche den Tod als Werkzeug wirksam macht.

  3. Verboten ist ebenso die Beschaffung, Lagerung oder Verwendung nekromantischer Mittel zum Zwecke praktischer Ausübung.

 

§ 10 Theoretische Erforschung der Nekromantie

  1. Die theoretische Erforschung der Nekromantie zur Entwicklung von Schutz-, Bann- und Gegenzaubern gegen diese Form der Magie ist allein Hochmagiern und Erzmagiern der Magierakademie Silbersphäre gestattet.

  2. Diese Forschung darf ausschließlich der Abwehr, Analyse, Gegenwehr und Entstörung dienen.

  3. Sie hat unter strengster Aufsicht, in gesicherten Räumen, mit schriftlicher Registrierung und unter Ausschluss jeder praktischen nekromantischen Wirksamkeit zu geschehen.

  4. Niedere Magier, freie Gelehrte, Schüler, fremde Forscher oder sonstige Personen dürfen weder eigenständig noch im Verborgenen nekromantische Theorie betreiben.

  5. Jeder Verstoß gegen diesen Paragraphen ist mindestens ein normalschweres Vergehen und kann, bei praktischer Überschreitung oder Gefährdung, als schwere Straftat verfolgt werden.

 

§ 11 Felmagie

  1. Felmagie ist grundsätzlich verboten.

  2. Ihre Anwendung ist allein in einem Ausnahmefall auf ausdrücklichen Befehl des Markgrafen und ausschließlich zu Verteidigungszwecken zulässig.

  3. Ohne solchen Befehl ist jede Anwendung, Vorbereitung oder Erprobung von Felmagie strengstens untersagt.

  4. Auch im Ausnahmefall ist der Gebrauch auf das geringstmögliche Maß zu beschränken und nachträglich zu untersuchen.

 

§ 12 Schattenmagie

  1. Schattenmagie ist grundsätzlich verboten.

  2. Ihre Anwendung ist allein in einem Ausnahmefall auf ausdrücklichen Befehl des Markgrafen und ausschließlich zu Verteidigungszwecken zulässig.

  3. Jede eigenmächtige Anwendung, Erprobung, Vorführung oder Kampfverwendung von Schattenmagie ist streng untersagt.

  4. Schattenmagie, die den Geist verzehrt, den Willen bricht oder in die Seele Unbeteiligter greift, ist auch im Ausnahmefall nur unter engster Aufsicht zulässig.

 

§ 13 Blutmagie

  1. Blutmagie ist grundsätzlich verboten.

  2. Verboten sind sowohl ihre Lehre als auch ihre praktische Ausübung, ihre Erprobung, ihre Weitergabe und ihre Anwendung in Ritual, Kampf, Forschung oder Heilversuch.

  3. Blutmagie gilt ihrem Wesen nach als besonders missbrauchsnah, seelen- und leibgefährdend.

  4. Bereits der begründete Besitz einschlägiger Gerätschaften, Rituale oder Handbücher kann Sicherstellung, Untersuchung und Verfahren begründen.

 

§ 14 Magieformen außerhalb ausdrücklicher Benennung

  1. Nicht jede Magie bedarf eigener Benennung, um dem Recht zu unterfallen.

  2. Wo eine Kraft ihrem Wesen nach verderbt, korruptiv, seelenverletzend, dämonisch, untotengebunden oder blutopfernd ist, ist sie nach den Grundsätzen dieses Gesetzes verboten oder streng einzuhegen, auch wenn ihr Name im Gesetz nicht eigens genannt steht.

  3. Über Zweifelsfälle befinden die Markgrafschaft, die Magierakademie Silbersphäre und die hierzu berufenen Richter gemeinsam nach Sinn dieses Gesetzes.

     


Vierter Teil - Von Registrierung, Aufsicht und Untersuchung besonderer Personengruppen

 

§ 15 Registrierungspflicht

  1. Hexenmeister, Dämonenjäger und Ren'dorei sind in der Markgrafschaft registrierungspflichtig.

  2. Die Registrierung erfolgt bei der zuständigen markgräflichen Stelle, im Regelfall unter Mitwirkung der Magierakademie Silbersphäre und, wo erforderlich, weiterer sachkundiger Stellen.

  3. Zur Registrierung gehören Name, Herkunft, Art der geführten Kräfte, erkennbare Gefährdungslage, Aufenthaltsort und zuständige Aufsichtsperson, soweit eine solche bestimmt wird.

 

§ 16 Pflicht zur regelmäßigen Untersuchung

  1. Registrierte Hexenmeister, Dämonenjäger und Ren'dorei müssen sich regelmäßig auf ihren Geistes- und Korruptionszustand untersuchen lassen.

  2. Die Untersuchung dient der Früherkennung geistiger Zerrüttung, Leerenberührung, dämonischer Einwirkung, Felverfall, Schattenkorruption oder sonstiger innerer Entgleisung.

  3. Die Fristen solcher Untersuchung werden durch markgräfliche Verordnung, akademische Satzung oder Einzelfallentscheidung bestimmt.

  4. Bei erhöhter Gefahr können häufigere Untersuchungen, Meldepflichten oder Begleitauflagen angeordnet werden.

 

§ 17 Folgen verweigerter Untersuchung

  1. Wer sich trotz Pflicht der Untersuchung wiederholt entzieht, begeht ein normalschweres Vergehen.

  2. Strafmaß beim ersten Fall: Verwarnung, Vorladung und Meldeauflage.

  3. Beim zweiten Fall: Buße, Wirkungsbeschränkung oder beaufsichtigte Führung.

  4. Beim dritten Fall: 7 bis 30 Tage Arrest, Aufenthaltsbeschränkung oder zeitweiliges Verbot magischer Ausübung im öffentlichen Raum.

  5. Besteht begründeter Verdacht akuter Gefährdung, kann vorläufige Sicherung angeordnet werden.

 

§ 18 Pflicht zur wahrheitsgetreuen Offenbarung

  1. Wer registrierungspflichtige Herkunft, verderbnisnahe Kräfte, bekannte Korruption oder frühere schwere magische Vorfälle bewusst verschweigt, täuscht die Obrigkeit in einer Sache öffentlichen Schutzes.

  2. Dies ist mindestens ein normalschweres Vergehen; bei eingetretener Gefahr oder bei nachfolgendem Missbrauch eine schwere Straftat.

 

§ 19 Schutz und Rechtsstellung registrierter Personen

  1. Registrierung bedeutet nicht Ehrlosigkeit, sondern besondere Aufsicht.

  2. Rechtstreue registrierte Personen dürfen weder grundlos verfolgt noch ohne Anlass öffentlich gebrandmarkt werden.

  3. Wer seinen Pflichten genügt und unter geordneter Aufsicht steht, bleibt grundsätzlich zu ehrbarem Dienst, Leben und Aufenthalt im Land berechtigt, soweit kein Einzelfall entgegensteht.

     


Fünfter Teil - Von Forschung, Lehre und Aufsicht der Magierakademie Silbersphäre

 

§ 20 Stellung der Akademie

  1. Die Magierakademie Silbersphäre ist die erste gelehrte Aufsichts- und Lehrstätte der Markgrafschaft in Fragen der Magie.

  2. Sie wacht über rechte Lehre, geordnete Forschung, Prüfung von Befähigung und Mitwirkung bei magierechtlichen Verfahren.

  3. Ihre Befugnisse bestehen im Rahmen des Landrechts und unter der Oberhoheit des Markgrafen.

 

§ 21 Forschungspflicht zur Abwehr

  1. Die Akademie soll Schutz-, Bann- und Gegenkünste gegen verbotene oder verderbliche Magie erforschen und lehren.

  2. Besonders gegen Nekromantie, verderbte Schattenwirkungen, dämonische Einflüsse, Blutrituale und magische Willensbrechung sind geeignete Schutzmittel zu entwickeln.

  3. Solche Forschung darf niemals in praktische verbotene Anwendung umschlagen.

 

§ 22 Lehrverbot verbotener Praxis

  1. Kein Lehrmeister, Meister oder Erzmagier darf verbotene praktische Magie lehren, vorführen oder dulden.

  2. Reine Warnunterweisung, historische Darlegung und defensive Analyse sind nur insoweit erlaubt, als sie der Abwehr dienen und keinen praktisch brauchbaren Missbrauch vorbereiten.

  3. Wer Schüler oder Dritte wissentlich in verbotene Magie einführt, begeht eine schwere Straftat.

 

§ 23 Sicherung verbotener Schriften und Artefakte

  1. Verbotene Grimoires, Rituale, Blutwerkzeuge, nekromantische Geräte, felgebundene Artefakte und schattenkorrumpierende Träger sind sicherzustellen, zu versiegeln oder zu vernichten, soweit dies gefahrlos möglich ist.

  2. Über Aufbewahrung zu rein defensiver Forschung entscheiden nur die höchsten befugten Stellen nach diesem Gesetz.

  3. Unerlaubter Besitz solcher Mittel ist mindestens ein normalschweres Vergehen und kann, nach Art des Gegenstandes, als schwere Straftat verfolgt werden.

     


Sechster Teil - Vom Magiemissbrauch

 

§ 24 Allgemeines Verbot des Magiemissbrauchs

  1. Magiemissbrauch jeglicher Art ist untersagt.

  2. Magiemissbrauch liegt vor, wenn Magie vorsätzlich oder grob leichtfertig gebraucht wird, um Recht, Frieden, Sicherheit, Eigentum, Würde, Freiheit, Gesundheit oder Seelenruhe anderer zu verletzen.

  3. Ebenso liegt Magiemissbrauch vor, wenn Magie
    a) zur Nötigung, Einschüchterung oder Erpressung,
    b) zur Täuschung im Handel oder Gericht,
    c) zur verbotenen Überwachung, Ausspähung oder Geistesbeeinflussung,
    d) zur Schändung, Verwüstung oder heimlichen Zersetzung,
    e) zur Umgehung rechtlicher Verbote
    gebraucht wird.

 

§ 25 Magische Gefährdung ohne eingetretenen Schaden

  1. Bereits die erhebliche Gefährdung durch unbeherrschte, leichtfertige oder prahlerische Magie kann als Magiemissbrauch verfolgt werden, auch wenn noch kein voller Schaden eingetreten ist.

  2. Wer in Markt, Hafen, Ratshaus, Tempel, Schule, Stallung, Speicher, Kaserne oder dichter Siedlung ohne Notlage gefährliche Zauber anwendet, handelt rechtswidrig.

 

§ 26 Verbrechen unter Anwendung von Magie

  1. Verbrechen unter Anwendung von Magie sind automatisch schwere Straftaten.

  2. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die zugrunde liegende Tat für sich allein minderschwer, normalschwer oder schwer wäre.

  3. Wer also durch Magie stiehlt, nötigt, verletzt, raubt, foltert, täuscht, bedroht, beschädigt, brandschatzt, entführt oder in anderer Weise verbrecherisch handelt, fällt stets unter die schwere Strafgewalt.

  4. Bei besonders verderbten oder verbotenen Magieformen tritt regelmäßig die höchste Schärfe hinzu.

 

§ 27 Magische Willensbeugung

  1. Wer mit Magie den Geist, Willen, Entschluss oder die Erinnerung eines anderen widerrechtlich bricht, trübt, fesselt oder umlenkt, begeht eine schwere Straftat.

  2. Dies gilt besonders bei Anwendung gegen Schutzbefohlene, Amtsinhaber, Zeugen, Geistliche, Kinder, Kranke oder Gefangene.

  3. Strafmaß: 1 bis 15 Jahre Kerker, bei schweren Folgen 5 Jahre bis lebenslang.

 

§ 28 Magische Täuschung im Rechts- und Handelsverkehr

  1. Wer mittels Illusion, Verblendung, falscher Wahrnehmung, verzauberter Schrift, arkane Manipulation oder ähnlicher Mittel Gericht, Erbfolge, Vertrag, Markt oder Zoll täuscht, begeht eine schwere Straftat.

  2. Strafmaß: 1 bis 10 Jahre Kerker, Vermögenseinziehung und vollständiger Ersatz des Schadens.

  3. Bei Staats- oder Heeressachen kann Hochverrat oder schwere Urkundenfälschung hinzutreten.

 

§ 29 Magische Körper- und Seelenschädigung

  1. Wer durch Magie Leib, Gesundheit, Geist, Seele oder Gestalt eines anderen widerrechtlich verletzt, begeht eine schwere Straftat.

  2. Strafmaß richtet sich nach Schwere der Folge und reicht von 1 Jahr bis lebenslanger Verwahrung; in Fällen des Todes gelten die allgemeinen Tötungsdelikte nebst magischer Verschärfung.

 

§ 30 Magische Verderbnis öffentlicher Orte

  1. Wer öffentliche Orte, Brunnen, Speicher, Wege, Schiffe, Heiligtümer, Mauern oder Häuser durch Magie verseucht, verflucht, destabilisiert oder unbrauchbar macht, begeht eine schwere Straftat.

  2. Strafmaß: 1 bis 15 Jahre Kerker, voller Ersatz, Einziehung der Mittel und mögliches dauerhaftes Wirkverbot.

 


Siebenter Teil - Strafvorschriften zu verbotenen Magieformen

 

§ 31 Unerlaubte praktische Nekromantie

  1. Wer praktische Nekromantie anwendet, vorbereitet, anordnet oder wissentlich unterstützt, begeht eine schwere Straftat höchsten Ranges.

  2. Strafmaß:
    a) 5 Jahre bis lebenslanger Kerker,
    b) in äußersten Fällen dauernde Verwahrung ohne Entlassung,
    c) Einziehung aller Schriften, Mittel und Werkzeuge,
    d) dauernder Verlust des Rechts auf magische Lehre und öffentliche Ausübung.

  3. Bei zusätzlicher Totenfreveltat, Seelenbruch oder Massengefährdung kann nach äußerster Strenge des Strafrechts erkannt werden.

 

§ 32 Unbefugte nekromantische Forschung

  1. Wer ohne Berechtigung nekromantische Theorie erforscht, sammelt oder bearbeitet, begeht ein normalschweres Vergehen.

  2. Strafmaß erster Fall: Sicherstellung der Unterlagen, schwere Buße, akademischer Bann oder 7 bis 30 Tage Arrest.

  3. Zweiter Fall: 1 bis 6 Monate Kerker.

  4. Führt die Forschung in praktische Erprobung oder Gefahr, wird die Tat als schwere Straftat behandelt.

 

§ 33 Unerlaubter Gebrauch von Fel- oder Schattenmagie

  1. Wer ohne ausdrücklichen Befehl des Markgrafen Fel- oder Schattenmagie anwendet, begeht eine schwere Straftat.

  2. Strafmaß:
    a) 1 bis 15 Jahre Kerker,
    b) bei erheblicher Korruption, Besessenheit, Seelenschaden oder öffentlicher Gefahr 5 Jahre bis lebenslang,
    c) Sicherstellung aller Mittel und verpflichtende Korruptionsprüfung.

  3. Der bloße Hinweis auf gute Absicht hebt das Verbot nicht auf.

 

§ 34 Blutmagie

  1. Wer Blutmagie lehrt, anwendet, vorbereitet, sammelt oder wissentlich unterstützt, begeht eine schwere Straftat.

  2. Strafmaß:
    a) 2 bis 15 Jahre Kerker,
    b) bei Opfergebrauch, Zwang, Verstümmelung oder Mehrfachtat 5 Jahre bis lebenslang,
    c) Einziehung aller Geräte, Schriften und Opfermittel.

 

§ 35 Missbrauch markgräflicher Ausnahmebefehle

  1. Wer einen Befehl des Markgrafen zur Verteidigungslage vortäuscht, überschreitet oder für weitergehende magische Praxis missbraucht, begeht eine schwere Straftat.

  2. Gleiches gilt, wenn im Ausnahmefall erlaubte Fel- oder Schattenmagie über den Verteidigungszweck hinaus zu persönlichem Vorteil, Rache oder Unterdrückung gebraucht wird.

     


Achter Teil - Von Sicherung, Auflagen und Wirkverboten

 

§ 36 Vorläufige Sicherung

  1. Besteht begründeter Verdacht unmittelbarer magischer Gefahr, können Personen, Räume, Artefakte und Schriften vorläufig gesichert werden.

  2. Dies gilt namentlich bei Verdacht auf Nekromantie, Blutmagie, verbotene Fel- oder Schattenpraxis, Korruptionsausbruch oder akute seelische Entgleisung.

  3. Die Sicherung hat unter sachkundiger Aufsicht und mit möglichster Schonung Unbeteiligter zu geschehen.

 

§ 37 Wirkverbote

  1. Das Gericht kann neben anderer Strafe zeitweilig oder dauerhaft verbieten:
    a) öffentliche Zauberausübung,
    b) Lehre, Ausbildung und Prüfung,
    c) Führung bestimmter Schulen oder Rituale,
    d) Besitz bestimmter Artefakte,
    e) Aufenthalt an besonders empfindlichen Orten.

  2. Bei schweren Fällen kann ein dauerhaftes öffentliches Wirkverbot verhängt werden.

 

§ 38 Aufsicht und Bürgschaft

  1. Bei minderen und mittleren magierechtlichen Verstößen kann statt langer Haft auch Aufsicht durch einen Erzmagier, Hochmagier, Ordensvertreter, Druiden oder anderen bestellten Bürgen angeordnet werden.

  2. Diese Maßnahme dient der Spielbarkeit, Besserung und Sicherung, sofern keine Gemeingefährlichkeit entgegensteht.

     


Neunter Teil - Besondere Vorschriften für Rollenspiel und Strafmaß

 

§ 39 Grundsatz der Schwere bei Magiedelikten

  1. Da Magie Macht über das gewöhnliche Maß hinaus verleiht, wiegen Delikte unter ihrem Gebrauch schwerer als gleichartige Taten ohne Magie.

  2. Darum sind Verbrechen unter Magieanwendung stets als schwere Straftaten zu behandeln.

  3. Bei bloßen Verstößen gegen Registrierung, Untersuchung oder Auflagen kann unterhalb der schweren Strafstufe geblieben werden, sofern kein weiterer Missbrauch vorliegt.

 

§ 40 Spielfreundliche Sanktionen bei minderen Magieverstößen

  1. Wo noch kein Verbrechen vorliegt, sollen bevorzugt gebraucht werden:
    a) Bußen,
    b) Aufsicht,
    c) Nachschulung,
    d) zeitweilige Wirkverbote,
    e) Entzug einzelner Privilegien,
    f) Sicherstellung bestimmter Gegenstände.

  2. Langer Kerker soll bei bloßen Auflagenverstößen nur im Wiederholungsfall oder bei konkreter Gefahr verhängt werden.

     


Zehnter Teil - Verhältnis zu anderem Recht und Schlussbestimmungen

 

§ 41 Verhältnis zur Magierakademie Silbersphäre

  1. Akademische Satzung, Prüfungsrecht und Disziplin bestehen neben diesem Gesetz, dürfen ihm aber nicht widersprechen.

  2. Wo dieses Gesetz schweigt, kann die Akademie innere Ordnung setzen, sofern Markgraf und Landrecht unberührt bleiben.

 

§ 42 Verhältnis zum Strafrecht der Markgrafschaft

  1. Dieses Magierecht ergänzt das allgemeine Strafrecht der Markgrafschaft.

  2. Wo ein Delikt sowohl nach allgemeinem Strafrecht als auch nach Magierecht strafbar ist, gilt die strengere Vorschrift.

  3. Magische Verschärfung tritt neben weltliche Delikte, nicht an ihre Stelle.

 

§ 43 Auslegung

  1. Dieses Gesetz ist so auszulegen, dass erlaubte Magie dem Gemeinwohl dienen, verbotene Magie eingedämmt und verderbnisnahe Kräfte unter strenger Aufsicht gehalten werden.

  2. In Zweifelsfällen soll zugunsten von Landfrieden, Seelenschutz, Beherrschung und Sicherheit entschieden werden.

 

§ 44 Schlussformel

  1. Das Magierecht der Markgrafschaft Silberwacht gilt von seiner Verkündung an in Stadt, Land, Garnison, Hafen, Akademie und Grenzraum.

  2. Entgegenstehende Gebräuche, stillschweigende Duldungen oder private Lehrmeinungen verlieren insoweit ihre Kraft, als sie diesem Gesetz widersprechen.