Das Markrecht
von Silberwacht
Präambel
Im Namen der Ordnung, des Friedens und des beständigen Wohls der Markgrafschaft Silberwacht werde dieses allgemeine Recht gesetzt. Es diene zur Wahrung von Erbe, Stand, Handel, Wehr, Glaube und bürgerlicher Treue, auf dass ein jeder wisse, was ihm gebührt, was ihm erlaubt und was ihm verwehrt sei.
Erster Teil - Von Herrschaft, Erbe und Rang
§ 1 Das Haus des Markgrafen
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Die Markgrafschaft Silberwacht ist ein erbliches Lehen und Regiment im Hause des Markgrafen.
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Die Nachfolge im Hause des Markgrafen erfolgt nach rein männlicher Primogenitur.
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Erbberechtigt ist demnach allein der ehelich geborene männliche Erstgeborene aus rechtmäßiger Linie.
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Sind mehrere Söhne vorhanden, so geht das Erbe ungeteilt auf den ältesten über.
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Erst wenn keine eheliche männliche Linie mehr vorhanden ist, fällt die Frage der Nachfolge an das Hofrecht und den Ratsbeschluss unter Vorsitz des regierenden Hauses zurück.
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Töchter des markgräflichen Hauses tragen Rang und Ehre ihres Geblüts, stehen jedoch nicht in der ordentlichen Erbfolge der Markgrafschaft.
§ 2 Der Hohe Adel
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Für den Hohen Adel der Markgrafschaft gilt die allgemeine Primogenitur.
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Der erstgeborene eheliche Nachkomme, sei er Sohn oder Tochter, tritt in Würde, Titel, Sitz und Recht der Linie ein.
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Das Erbe des Hohen Adels soll, wo immer möglich, ungeteilt bleiben, damit Haus und Herrschaft nicht zersplittert werden.
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Nebenlinien bleiben dem Haupthause zu Treue, Beistand und Waffenfolge verpflichtet.
§ 3 Der Rang der Stände
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In der Markgrafschaft werden anerkannt:
das markgräfliche Haus,
der Hohe Adel,
der Niedere Adel,
der Verdienstadel,
die freien Bürgerstände. -
Rang verleiht Ehre, Vorrang und besondere Pflicht, niemals aber Freiheit von Recht und Treue.
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Ein jeder Stand ist dem Landfrieden, der Steuerlast nach Recht und der Heerfolge nach Maßgabe seines Standes unterworfen.
Zweiter Teil - Vom Adelsrecht
§ 4 Das Adelsrecht im Allgemeinen
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Adel ist in Silberwacht nicht bloß Zier, sondern ein öffentlicher Stand mit erblichen oder verliehenen Rechten und bestimmten Pflichten.
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Jeder Adel steht in besonderer Treue zum Markgrafen und schuldet Rat, Wahrung der Ordnung und, wo gefordert, Wehrdienst.
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Adelige Gerichtsbarkeit, Bannrechte, Abgabenrechte und Vorrechte bestehen allein, soweit sie ausdrücklich durch Landrecht, Lehensbrief oder markgräfliche Verleihung bestätigt sind.
§ 5 Das Recht des Hohen Adels
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Der Hohe Adel besitzt das Recht auf Sitz und Stimme bei Hofe, auf eigene Hausführung, auf Führung seines Wappens und auf die Wahrung seiner erblichen Titel.
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Er darf Land, Güter und Vasallen nach Recht halten und verwalten.
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Er schuldet dem Markgrafen besonderen Rat in Fragen des Landes, der Lehen, des Krieges und der Erbfolge.
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Der Hohe Adel darf weder Fehde noch bewaffneten Streit untereinander ohne markgräfliche Einwilligung führen.
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Der Hohe Adel hat Vorbild in Haltung, Frömmigkeit und Landfrieden zu sein; sein Vergehen wiegt schwerer, da sein Beispiel weiter reicht.
§ 6 Das Recht des Niederen Adels
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Der Niedere Adel besitzt das Recht auf Wappenführung, ehrbaren Hofrang, adlige Gerichtswürdigung und standesgemäße Anrede.
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Er kann mit Gütern, Ämtern, Burghut, Grenzdienst und Offizierspflichten belehnt werden.
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Ihm obliegt besondere Dienstbarkeit in Verwaltung, Reiterei, Garnison, Grenzschutz und Gefolgschaft.
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Der Niedere Adel ist dem Hohen Adel nicht eigen, sondern unmittelbar dem markgräflichen Recht unterstellt, sofern kein besonderes Lehensband anderes bestimmt.
§ 7 Das Recht des Verdienstadels
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Der Verdienstadel wird durch besondere Treue, außerordentliche Leistung, Kriegsverdienst, hohe Verwaltungskunst oder hervorragenden Dienst am Lande erhoben.
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Der Verdienstadel genießt Adelsschutz, Wappenrecht, Hofrang und standesgemäße Ehre nach Maßgabe des Verleihungsbriefes.
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Der Verdienstadel ist dem alten Adel in Würde achtbar, steht jedoch in erblichen Vorrechten hinter Hohem und Niederem Adel, sofern kein besonderes Privileg anderes setzt.
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In Fragen von Sitz, Erbe, Lehnsfähigkeit und Hofrang entscheidet zuerst der Verleihungsbrief, sodann das allgemeine Landrecht.
§ 8 Verlust und Minderung adliger Rechte
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Wer des Hochverrats, der Eidbrüchigkeit, der Feigheit im offenen Heer, der schweren Schändung heiliger Orte oder des vorsätzlichen Landfriedensbruches schuldig gesprochen wird, kann seiner Rechte ganz oder teilweise verlustig gehen.
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Über Aberkennung von Titel, Wappen oder Lehnsrecht entscheidet allein der Markgraf nach rechtlichem Gehör und Beratung.
Dritter Teil - Vom Steuerrecht
§ 9 Allgemeine Steuerpflicht
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Alle Untertanen und Korporationen der Markgrafschaft tragen nach Stand, Besitz und Gewerbe zur Last des Landes bei.
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Keine Steuer darf willkürlich erhoben werden, sondern nur kraft Landrecht, markgräflicher Verordnung oder verbrieftem Herkommen.
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Steuer dient dem Schutz des Landes, dem Unterhalt von Wegen, Mauern, Häfen, Verwaltung, Garnison und öffentlicher Fürsorge.
§ 10 Arten der Abgaben
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Es können erhoben werden:
Grundabgaben auf Land und Gut,
Markt- und Zollabgaben auf Handel und Durchfuhr,
Hafen- und Lagergeld,
Gewerbeabgaben,
außerordentliche Kriegsumlagen. -
Doppelte Belastung desselben Gutes ohne besonderen Rechtsgrund ist unzulässig.
§ 11 Steuerpflicht der Stände
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Der Bürgerstand trägt ordentliche Abgaben nach Besitz, Gewerbe und Handel.
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Adeliger Grundbesitz ist nicht steuerfrei an sich, sondern nach Maßgabe seines Lehens, Dienstes oder Privilegs zu behandeln.
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Wer Vorrechte beansprucht, hat deren Rechtsgrund zu weisen.
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Orden und Akademien sind von weltlichen Lasten nur insoweit befreit, als dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 12 Steuererhebung und Strafe
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Steuern werden durch markgräflich bestellte Schreiber, Zöllner, Vogte und Amtleute erhoben.
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Steuerbetrug, Falschmaß, heimliche Einfuhr und verheimlichte Ware werden mit Buße, Einziehung oder zeitweiligem Handelsverbot geahndet.
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Wiederholter Betrug kann den Verlust des Bürgerrechts oder der Gewerbefreiheit nach sich ziehen.
Vierter Teil - Vom Handelsrecht
§ 13 Freiheit des rechtmäßigen Handels
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Rechtmäßiger Handel ist in der Markgrafschaft geschützt.
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Ein jeder Kaufmann, Schiffer, Handwerker und Händler steht unter dem Schutz des Landfriedens, solange er rechtmäßig handelt und Zoll wie Maß anerkennt.
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Märkte, Häfen, Straßen und Lagerhäuser stehen unter markgräflichem Schutz.
§ 14 Maß, Gewicht und Redlichkeit
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Handel hat nach geeichtem Maß, rechtem Gewicht und offenem Preis zu geschehen.
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Fälschung von Ware, Beimischung, betrügerische Herkunftsangabe und bewusstes Zurückhalten lebensnotwendiger Güter zur Preiswucherung sind verboten.
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Verderbliche, verseuchte oder verfluchte Ware darf weder feilgeboten noch verschifft werden.
§ 15 Handelsprivilegien
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Handelsprivilegien, Gildenrechte, Hafenrechte und Monopole bedürfen markgräflicher Bestätigung.
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Kein Privileg soll so weit reichen, dass es die Versorgung des Landes gefährdet oder den Landfrieden stört.
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Auswärtige Händler genießen Schutz, doch stehen sie unter denselben Markt- und Zollgesetzen wie Inländer, sofern kein Vertrag anderes setzt.
§ 16 Verträge und Schulden
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Kauf, Fracht, Lagerung, Darlehen und Lieferung gelten als bindend, wenn sie mündlich vor Zeugen oder schriftlich durch Siegel bekräftigt sind.
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Vorsätzlicher Vertragsbruch zieht Ersatz des Schadens und, wo nötig, öffentliche Ahndung nach sich.
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Wucher und sittenwidrige Knebelung können durch das Gericht gemindert oder aufgehoben werden.
Fünfter Teil - Vom Bürgerrecht
§ 17 Bürgerstand und Bürgerrecht
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Bürger der Markgrafschaft ist, wer unter markgräflichem Schutz lebt, dem Landfrieden gehorcht und seine Lasten redlich trägt.
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Das volle Bürgerrecht kann verliehen werden durch Geburt, rechtmäßige Aufnahme, verdienten Dienst oder besondere markgräfliche Gnade.
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Zwischen Einwohner, Schutzverwandtem und vollem Bürger kann unterschieden werden.
§ 18 Rechte des Bürgers
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Der Bürger hat Anspruch auf Schutz von Leib, Haus, Handel und ehrlichem Erwerb.
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Er darf Besitz halten, Gewerbe treiben, vor Gericht klagen und Zeuge sein.
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Bürger mit vollem Recht können in Stadt- und Gemeindesachen nach örtlicher Ordnung mitwirken.
§ 19 Pflichten des Bürgers
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Der Bürger schuldet Treue zur Markgrafschaft, Steuer nach Recht, Hilfe bei Brand, Not und Verteidigung sowie Achtung des Landfriedens.
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In Zeiten der Gefahr kann der Bürger zu Wachdienst, Mauerwache, Versorgung oder Tross verpflichtet werden.
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Niemand darf fremde Mächte, feindliche Späher oder aufrührerische Rotten verbergen.
§ 20 Verlust des Bürgerrechts
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Bürgerrecht kann entzogen oder gemindert werden bei Hochverrat, schwerem Wiederholungsbetrug, Feindhilfe, Raub, vorsätzlicher Brandlegung oder Zauberverbrechen wider das Gemeinwohl.
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Vor Entzug ist rechtliches Gehör zu gewähren.
Sechster Teil - Von der Stellung des Ordens der Lichtwacht
§ 21 Anerkennung des Ordens
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Der Orden der Lichtwacht ist als geistlich-wehrhafter Orden der Markgrafschaft anerkannt.
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Er steht in hoher Ehre als Diener des Heiligen Lichts, als Hüter des Glaubens und als Schutzmacht wider Finsternis, Verderbnis und unheilige Gewalten.
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Sein Hauptsitz ist die Kathedrale zu Silberwacht.
§ 22 Rechte des Ordens der Lichtwacht
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Der Orden darf Geistliche und Paladine ausbilden, Gottesdienst halten, Kranke pflegen, Arme schützen und gegen unheilige Bedrohungen einschreiten.
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Er besitzt innere Ordenszucht, geistliche Lehrgewalt und Disziplin über seine Mitglieder in Glaubens- und Ordenssachen.
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Seine Güter, Schreine, Reliquien und Archive stehen unter besonderem Rechtsschutz.
§ 23 Grenzen der Ordensgewalt
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Der Orden der Lichtwacht steht nicht über dem Landrecht, sondern innerhalb desselben.
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In weltlichen Sachen, Eigentumsstreit, Blutgericht, Zoll, Markt und Lehensfragen gilt markgräfliches Recht.
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Verhaftung, Hinrichtung oder Gütereinziehung gegen Nichtordensangehörige bedürfen weltlicher Rechtsgrundlage oder ausdrücklicher markgräflicher Vollmacht.
Siebenter Teil - Von der Stellung des Ordens der Rose zu Gilneas
§ 24 Anerkennung und Schutz
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Der Orden der Rose zu Gilneas wird in der Markgrafschaft als ehrwürdiger auswärtiger oder verbundener Orden anerkannt, sofern er dem Landfrieden nicht zuwiderhandelt.
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Seine Mitglieder genießen Schutz des Landes, solange sie sich an Recht, Sitte und Frieden der Markgrafschaft halten.
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Bestehende Bündnisse, Gastrechte oder geistliche Vorrechte bedürfen der Bestätigung durch die markgräfliche Gewalt.
§ 25 Rechtsstellung im Lande
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Der Orden der Rose zu Gilneas darf auf markgräflich bewilligtem Grund Niederlassung, Kapelle, Haus oder Kommende halten.
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Eigene innere Zucht über seine Mitglieder bleibt gewahrt, doch in weltlichen Sachen gilt das Recht Silberwachts.
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Der Orden besitzt kein eigenständiges Hoheitsrecht über Land und Leute der Markgrafschaft.
§ 26 Dienst und Bündnistreue
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Sofern der Orden durch Vertrag, Lehensbrief oder Bündnis gebunden ist, schuldet er Beistand nach Maßgabe der verbrieften Abrede.
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Ohne solche Abrede besteht weder freier Waffenruf noch freier Anspruch auf Versorgung aus markgräflichen Kassen.
Achter Teil - Von der Stellung der Magierakademie Silbersphäre
§ 27 Anerkennung der Akademie
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Die Magierakademie Silbersphäre ist als rechtmäßige Lehr- und Forschungsanstalt arkaner Künste anerkannt.
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Sie dient der Ausbildung, Ordnung und verantwortlichen Führung arkan Begabter im Interesse der Markgrafschaft.
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Ihr Bestand ist geschützt, solange ihre Lehre nicht dem Landfrieden, dem Leben der Untertanen oder der Sicherheit des Reiches zuwiderläuft.
§ 28 Rechte der Akademie
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Die Akademie darf Schüler aufnehmen, Lehrmeister bestellen, Bibliotheken und Laboratorien führen sowie arkane Forschung betreiben.
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Sie besitzt innere Satzung, Prüfungsrecht und Disziplinargewalt über ihre Angehörigen in Lehr- und Hausangelegenheiten.
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Magische Artefakte, Archive und Forschungsstätten stehen unter besonderem Schutz, jedoch auch unter besonderer Aufsicht.
§ 29 Schranken arkaner Ausübung
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Verboten sind alle arkanen Handlungen, die ohne Not Leben, Seele, Stadt, Ernte, Hafen, Wehr oder Landfrieden gefährden.
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Beschwörung, Verderbnis, ungebändigte Experimente, Seelenfrevel, unbefugte Massenverzauberung und magische Nötigung gegen freie Untertanen stehen unter schwerer Strafe.
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In Fällen öffentlicher Gefahr hat die Akademie dem Markgrafen oder seinem bestellten Amtsträger unverzüglich Bericht zu erstatten.
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Die Akademie darf keine eigenständige weltliche Gerichtshoheit beanspruchen.
Neunter Teil - Vom Kriegsrecht
§ 30 Oberster Heerbann
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Das Recht, Banner zu erheben, Heerfolge zu fordern und Krieg im Namen der Markgrafschaft zu führen, steht allein dem Markgrafen zu.
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Kein Adeliger, Orden und keine Korporation darf eigenmächtig Krieg erklären oder bewaffnete Unternehmungen im Namen des Landes führen.
§ 31 Heerfolge der Stände
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Der Hohe Adel stellt nach Rang, Lehen und Vermögen Reiterei, Gefolge, Gerät und Versorgung.
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Der Niedere Adel stellt Waffen- und Reiterdienst, Burghut und Offizierspflichten.
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Der Verdienstadel dient nach Verleihung, Amt und Fähigkeit.
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Die Bürger leisten Wachdienst, Schanzarbeit, Versorgung, Schifffahrt, Handwerk und, wo geboten, Wehr in Miliz oder Aufgebot.
§ 32 Stellung des Ordens der Lichtwacht im Krieg
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Der Orden der Lichtwacht ist im Krieg geistlicher und wehrhafter Beistand des Landes.
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Er wirkt in Heilung, Feldseelsorge, Bannung unheiliger Mächte, Schutz der Verwundeten und bewaffnetem Einsatz gegen Verderbnis und Feinde.
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In Heerzügen des Landes wahrt der Orden seine innere Befehlskette, untersteht jedoch dem obersten Kriegsziel und Heerbann des Markgrafen.
§ 33 Stellung des Ordens der Rose zu Gilneas im Krieg
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Der Orden der Rose zu Gilneas ist im Krieg nach Maßgabe von Bündnis, Gastrecht oder besonderem Vertrag zum Beistand berufen.
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Seine Kontingente dienen unter eigenem Zeichen, doch im Feld nicht wider den Gesamtbefehl des markgräflichen Heerführers.
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Ohne Bündnisfall besteht kein Zwang zum Ausrücken.
§ 34 Stellung der Magierakademie Silbersphäre im Krieg
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Die Magierakademie Silbersphäre stellt im Kriegsfall magische Beratung, Schutzkunst, Aufklärung, Gegenzauber, Nachrichtenhilfe und, wo erlaubt, arkane Kampfunterstützung.
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Der Einsatz arkaner Mittel gegen eigenes Volk, gegen unbewaffnete Schutzsuchende oder ohne klare Feldnot ist verboten.
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Besondere arkan gefährliche Mittel bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Markgrafen oder des von ihm bestellten Oberbefehlshabers.
§ 35 Schutz von Heiligtümern, Bürgern und Vorräten
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Heiligtümer des Lichts, Hospitäler, Kornspeicher, Brunnen und Orte der Zuflucht stehen unter besonderem Kriegsschutz.
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Plünderung ohne Befehl, Schändung heiliger Orte, Raub an Schutzbefohlenen und mutwillige Verwüstung eigener Mark sind schwere Kriegsverbrechen.
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Wer im Kriege eigenmächtig brandschatzt oder wider den Landfrieden mordet, fällt unter strenges Feldgericht.
§ 36 Notrecht und Belagerungszustand
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Bei Belagerung, Invasion, Seuche, dämonischer Gefahr oder innerem Aufruhr kann der Markgraf für bestimmte Orte oder Zeiten ein beschränktes Notrecht ausrufen.
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Während desselben können Ausgang, Versorgung, Beschlagnahme kriegswichtiger Güter, Einquartierung und verstärkte Wachdienste angeordnet werden.
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Auch im Notrecht bleiben Ehre der Unschuldigen, Schutz der Heiligtümer und die Bindung an das übergeordnete Landrecht gewahrt, soweit die Not es zulässt.
Zehnter Teil - Schlussbestimmungen
§ 37 Vorrang des markgräflichen Rechts
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Wo Streit über Stand, Privileg, Steuer, Handel, Bürgerrecht, Ordensrecht oder Kriegsfolge entsteht, gilt das allgemeine Recht der Markgrafschaft vor örtlichem Brauch, sofern nicht ein ausdrückliches älteres Recht bestätigt wurde.
§ 38 Auslegung
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Die Auslegung dieses Rechts obliegt dem Markgrafen, seinen bestellten Richtern und den hierzu berufenen Räten.
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In Zweifelsfällen ist zu urteilen zugunsten von Landfrieden, Treue, Gemeinwohl und Wahrung der rechtmäßigen Ordnung.
§ 39 Inkrafttreten
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Dieses Recht gilt von dem Tage seiner Verkündung an in allen Teilen der Markgrafschaft Silberwacht.
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Entgegenstehende Gewohnheiten verlieren insoweit ihre Kraft, als sie diesem allgemeinen Recht widersprechen.